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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 13.03.2008 - I ZR 151/05

Metrosex - Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar. Unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr kann jedoch ein vorbeugender Unterlassungsanspruch in Betracht kommen.

MarkenG § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3

Leitsätze:*

1. Die Anmeldung und die Eintragung eines Zeichens als Marke stellen als solche noch keine kennzeichenmäßige Benutzung des Zeichens für die in Anspruch genommenen Waren oder Dienstleistungen dar, so dass darin noch keine Verletzung eines prioritätsälteren Kennzeichens i.S. von § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3 MarkenG liegt. Sie können jedoch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch des Inhabers des älteren Zeichenrechts begründen.

2. Die Registrierung eines Domainnamens stellt noch keine Benutzung der betreffenden Bezeichnung im geschäftlichen Verkehr und damit auch keine Verletzung eines mit dieser Bezeichnung identischen oder ähnlichen Kennzeichenrechts dar (BGH, Urteil vom 02.12.2004 - Az. I ZR 207/01, WRP 2005, 893 - weltonline.de).

3. Ein auf Erstbegehungsgefahr gestützter vorbeugender Unterlassungsanspruch besteht nur, soweit ernsthafte und greifbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, der Anspruchsgegner werde sich in naher Zukunft rechtswidrig verhalten (vgl. BGH, Urteil vom 16.01.1992 - Az. I ZR 84/90, WRP 1992, 314 - Jubiläumsverkauf; BGH Urteil vom 14.07.1993 - Az. I ZR 189/91, WRP 1993, 749 - Geld-zurück-Garantie; BGH, Urteil vom 15.04.1999 - Az. I ZR 83/97, WRP 1999, 1133 - Preissturz ohne Ende; BGH, Urteil vom 31.05.2001 - Az. I ZR 106/99, WRP 2001, 1076 - Berühmungsaufgabe, m.w.N.). Dabei muss sich die Erstbegehungsgefahr auf eine konkrete Verletzungshandlung beziehen. Die Erstbegehungsgefahr begründenden Umstände müssen die drohende Verletzungshandlung so konkret abzeichnen, dass sich für alle Tatbestandsmerkmale zuverlässig beurteilen lässt, ob sie verwirklicht sind (vgl. BGH, Urteil vom 30.01.1970 - Az. I ZR 48/68 - Löscafé).

4. Aus der Tatsache, dass ein Domainname von einem kaufmännischen Unternehmen angemeldet worden ist, kann nicht hergeleitet werden, dass bei einer Verwendung des Domainnamens neben dem Handeln im geschäftlichen Verkehr notwendig auch die weiteren Voraussetzungen der § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 MarkenG erfüllt sind (etwa: Verwechslungsgefahr, kennzeichenmäßige Verwendung).

5. Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu vermuten, dass eine Benutzung des Zeichens für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umstände vorliegen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2004 - Az. I ZR 121/01, WRP 2004, 763 - d c-fix/CD-FIX, m.w.N.). Die drohende Benutzung für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen kann dann die drohende Gefahr der Verletzung eines mit der Marke identischen oder ihr ähnlichen Kennzeichens nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 und 2, § 15 Abs. 2 MarkenG begründen.

6. Anders als für die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr besteht für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr keine Vermutung (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.1989 - Az. I ZR 18/87, WRP 1989, 496 - Kachelofenbauer I). Für die Beseitigung der Erstbegehungsgefahr genügt daher grundsätzlich ein "actus contrarius", also ein der Begründungshandlung entgegengesetztes Verhalten.

7. Für einen (Unterlassungs-) Anspruch aus Namensrecht (§ 12 BGB - hier wegen der Registrierung eines Domainnamens) ist erforderlich, dass hiermit eine erhebliche Beeinträchtigung der aus dem Kennzeichenrecht fließenden namensrechtlichen Befugnisse verbunden ist (vgl. BGHZ 149, 191, 198, 201 - shell.de; BGH GRUR 2005, 687, 689 - weltonline.de).

8. Das bloße Halten eines Domainnamen stellt nicht schon für sich gesehen eine (Marken-) Rechtsverletzung dar (vgl. BGH, Urteil vom 19.07.2007 - Az. I ZR 137/04 - Euro Telekom = MIR 2007, Dok. 322). Dies gilt auch dann, wenn der Domaininhaber als juristische Person stets im geschäftlichen Verkehr handelt.

MIR 2008, Dok. 266


Anm. der Redaktion: Leitsatz 1 ist der amtliche Leitsatz des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 27.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1734

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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