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Rechtsprechung



LG München I, Urteil vom 21.05.2008 - 21 O 10753/07

"Bitte lächeln..." - Zur Feststellung der Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien.

UrhG § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, §§ 19a, 72 Abs. 1, §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 100; ZPO §§ 256 Abs. 1, 286 Abs. 1, §§ 447, 448, 945; BGB §§ 254 Abs. 2 Satz 1, 823 Abs. 1

Leitsätze:*

1. War ein Fotograf im Besitz bestimmter Fotodateien, hat diese auf CD gespeichert und einem Dritten übergeben (hier: zur späteren Nutzung auf einer Homepage), spricht ein erster Anschein dafür, dass der Fotograf die betreffenden Fotos auch hergestellt hat und Urheber der Fotos ist.

2. Ein Anzeichen für die Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotos kann sich auch aus der konkreten Beschriftung einer (Foto-) CD ergeben. Es liegt insoweit nahe, dass durch die Nennung eines Namens auf einer CD gerade diejenige Person bezeichnet werden soll, von der die darauf enthaltenen Dateien stammen.

3. Kann ein Fotograf eine ganze Serie von zusammenhängenden Fotos vorlegen, spricht ebenfalls ein erster Anschein dafür, dass sämtliche Fotos dieser Fotoserie von ihm stammen. Insoweit ist auch die Behauptung eines Fotografen nachvollziehbar, dass er nicht sämtliche Fotos einer bestimmten Fotoserie vorlegen kann, weil er unbrauchbare oder nicht gelungene Fotos (Fotodateien) gelöscht hat. Entscheidend ist, dass die verschiedenen Fotos (Fotodateien) als Teil einer Fotoserie erkennbar sind.

4. Die für eine Fotodatei gespeicherten Metadaten (bzw. EXIF-Daten) im Feld "Datum Uhrzeit des Originals" müssen nicht zwingend das tatsächliche Erstellungsdatum (hier: den Aufnahmezeitpunkt eines digitalen Fotos) wiedergeben. Gleiches gilt für das Datum der Speicherung auf einer CD. Derartige Daten sind grundsätzlich manipulierbar.

5. Entscheidend für die Frage der Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien ist, dass dieser die Fotos angefertigt hat und nicht der Zeitpunkt, wann genau dies war.

6. Ein Beweisangebot mit dem Inhalt, die Urheberschaft von digitalen Fotos mittels eines Sachverständigengutachtens anhand von so genannten "Hot Pixel" als "Fingerabdruck" der Digitalkamera zu bestimmen, ist als Ausforschungsbeweis unzulässig und damit unbeachtlich. Da solche "Hot Pixel" durch Beschnitt der Fotografie oder "sonstige Manipulation" entfernt werden können, ist nicht gesagt, dass Fotodateien überhaupt solche "Hot Pixel" enthalten.

7. Die Urheberschaft eines Fotografen an bestimmten Fotografien ist ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO. "Rechtsverhältnis" i.S.v. § 256 Abs. 1 ZPO ist die Beziehung einer Person zu einer Person oder einer Sache, die ein mit materieller Rechtskraftwirkung feststellbares subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können; bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen können daher nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein.

8. Soweit die Klage auf Feststellung der Erfinderschaft nach § 256 ZPO zulässig ist, da es sich bei der Erfinderschaft nicht lediglich um das Ergebnis eines tatsächlichen Vorgangs handelt, sondern der Begriff der Erfinderschaft vielmehr auch rechtliche Beziehungen umfasst, deren Bestehen oder Nichtbestehen zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden können (BGH NJW 1979, 269, 270f), kann für die Feststellung der Urheberschaft nichts anderes gelten. Der Begriff der Urheberschaft umfasst ebenfalls nicht nur einen tatsächlichen Vorgang (die Schöpfung des Werkes), sondern auch rechtliche Beziehungen, etwa das Urheberpersönlichkeitsrecht nach § 12 Abs. 1 UrhG oder die Verwertungs- und Verbreitungsrechte nach §§ 15 ff. UrhG.

9. Wird ein Verfügungsantrag durch den Antragsteller zurückgenommen, muss dieser in einem darauf folgenden Schadenersatzprozess nach § 945 Alt. 1 ZPO beweisen, dass sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (in vollem Umfang) von Anfang an berechtigt war (vgl. BGH NJW-RR 1992, 998, 1001).

10. Kommt der Geschädigte i.S.v. § 945 ZPO seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB zu entnehmenden Abwendungs- und Minderungspflicht nach, so sind die Aufwendungen hierfür adäquat kausal durch die Vollziehung der einstweiligen Verfügung verursacht und demgemäß zu ersetzen (vgl. BGH NJW 1993, 2685, 2687 - Werbemaßnahmen als erstattungsfähige Kosten um die gewinnschmälernden Folgen eines Verbots einer bestimmten, besonders attraktiven Werbung zu mindern).

11. Ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist zu verneinen, sofern lediglich ein gesetzlich geregeltes Verfahren (hier: einstweiliges Verfügungsverfahren gemäß §§ 935 ff, 916 ff. ZPO) in Gang gesetzt und betrieben wird und die betreibende Person dabei einer fahrlässigen Fehleinschätzung der Sach- und Rechtslage unterlegen ist (vgl. BGH NJW 1979, 1351, 1352 - Insolvenzverfahren.

MIR 2008, Dok. 257


Anm. der Redaktion: Ein herzlicher Dank für die Mitteilung der Entscheidung gilt Herrn Richter am Landgericht Dr. Georg Decker (Landgericht München I).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 20.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1725

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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