Rechtsprechung
OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.01.2008 - 6 U 177/07
Meta-Tags & Markenverletzungen - Die Verwendung eines fremden geschützten Zeichens in den Meta-Tags einer Webseite stellt nur dann eine Markenverletzung dar, wenn hierdurch tatsächlich eine konkrete Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird.
MarkenG § 14
Leitsätze:*1. Bei der Verwendung einer fremden Bezeichnung als "Meta-Tag" oder in "Weiß-auf-Weiß-Schrift" kann eine markenmäßige
Benutzung bereits deshalb anzunehmen sein, weil mit Hilfe des Suchworts das Ergebnis des Auswahlverfahrens
einer Internet-Suchmaschine beeinflusst und der Nutzer auf diese Weise zu der entsprechenden Internetseite geführt wird.
Eine Verwechslungsgefahr kann sich in einem solchen Fall bereits daraus ergeben, dass die Internetnutzer, die die
geschützte Bezeichnung kennen und als Suchwort eingeben, um sich über die unter der Bezeichnung angebotenen Waren
und Dienstleistungen zu informieren, als Treffer auch auf die Leistung des Unternehmens hingewiesen werden,
das den betreffenden Meta-Tag gesetzt hat. Auf den Inhalt der Internetseite, zu der der Nutzer geführt wird,
kommt es dann nicht mehr an (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 - Impuls =
MIR 2006, Dok. 196;
BGH, Urteil vom 08.02.2007 - Az. I ZR 77/04 - AIDOL =
MIR 2007, Dok. 287).
2. Anders kann es sich jedoch wegen schon aus der Trefferliste einer Suchmaschine (hier: Google) ersichtlichen Angaben verhalten. Der Internetnutzer ist
darauf eingerichtet, dass sich nicht alle Treffer auf das von ihm gesuchte Ziel beziehen; dementsprechend sind
die aus der Trefferliste ersichtlichen Kurzhinweise ("Snippets") bei der Frage, ob eine markenmäßige Benutzung und
Verwechslungsgefahr vorliegen, zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 18.05.2006 - Az. I ZR 183/03 - Impuls =
MIR 2006, Dok. 196).
3. Ergibt sich für den Nutzer aus den Angaben in der Trefferliste einer Suchmaschine und den dortigen Kurztexten zu den
Suchergebnissen ("Snippets"), dass es sich um einen "Zufallstreffer" handelt, bei dem ein geschütztes Zeichen nicht
in verwechselbarer Form verwendet wird, liegt eine Markenverletzung - jedenfalls mangels Verwechslungsgefahr - nicht vor.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 15.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1718
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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