Rechtsprechung
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 16.07.2008 - 31 C 2575/07-17
Vorab-Zensur-Pflicht für Web-Blogs? - Das Betreiben eines Internetforums/ -blogs steht unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit. Die Existenz solcher Foren wäre gefährdet, wenn man Prüfungs- und Überwachungspflichten in Richtung einer "Vorab-Zensur-Pflicht" überspannen würde.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1
Leitsätze:*1. Auch dann, wenn der Administrator eines Web-Blogs zumindest einen Beitrag zu der Funktionsfähigkeit
des Blogs leistet und die Verbreitung rechtswidriger Äußerungen damit fördert, setzt die Haftung als
Störer die Verletzung von Prüfpflichten voraus, um eine über die Gebühr ausufernde Ausdehnung der Störerhaftung auf Dritte, die
nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, zu verhindern (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007 -
Az. 12 O 343/06 = MIR 2007, Dok. 270).
2. Für den Umfang der Prüfpflichten und deren Zumutbarkeit sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend (unter Hinweis auf:
BGH, Urteil vom 11.03.2004 - Az. I ZR 304/01 = MIR 2005, Dok. 010).
Wird eine Rechtsverletzung bekannt, so muss der jeweilige Störer den ihm bekannt gewordenen Beitrag (hier: in einem Blog) nicht
nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen ergreifen, um Vorsorge dafür zu
treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtverletzungen kommt ("nachgelagerte" Ãœberwachungspflichten).
3. Vor der Kenntniserlangung von rechtsverletzenden Inhalten bestehen Prüfungspflichten des Betreibers eines Web-Blogs grundsätzlich
nicht. Bis zur Kenntnis von konkreten Beanstandungen darf der Blog-Betreiber grundsätzlich darauf vertrauen, dass die Benutzer
des Blogs (etwa im Rahmen der Kommentarfunktion) lediglich themenbezogene Diskussionen führen, sich bei der
Abfassung ihrer Kommentare aber ehrverletzenden Äußerungen enthalten.
4. Bei der Beurteilung der Weite von Prüfungspflichten eines Web-Blog-Betreibers sind die Grundrechte der Meinungsfreiheit
der Nutzer und das allgemeines Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen Betroffenen miteinander abzuwägen (vgl. Hanseatisches OLG,
Urteil vom 22.08.2006 - Az. 7 U 50/06 = MIR 2006, Dok. 139).
5. Das Betreiben eines Internetforums steht unter dem Schutz der Presse- und Meinungsäußerungsfreiheit. Die Existenz solcher
Foren wäre gefährdet, wenn man Prüfungs- und Überwachungspflichten im Rahmen der Störerhaftung in Richtung einer
"Vorab-Zensur-Pflicht" überspannen würde. Zwangsläufig wären zudem nicht nur Artikel mit kritischen Stellungnahmen oder
brisantem Inhalt erfasst. Vielmehr wären auch offensichtlich zulässige Meinungsäußerungen einzubeziehen und das Modell des
Internetforums/-blogs würde insgesamt in Frage gestellt (so auch: AG München, Urteil vom 06.06.2008 - Az. 142 C 6791/08).
Dies gilt umso mehr, wenn das betreffende Forum/ der betreffende Blog nicht gewerblich betrieben wird (zu diesem Kriterium
für die Annahme von Prüfungspflichten im Einzelfall: BGH, Urteil vom 19.04.2007 - Az. I ZR 35/04 =
MIR 2007, Dok. 246).
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 01.08.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1704
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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