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Kurz notiert



Bundesregierung

Anrufe bei 0180-Nummern werden transparenter und billiger - Kabinett verabschiedet Entwurf zur Ă„nderung des Telekommunikationsgesetzes

MIR 2008, Dok. 234, Rz. 1


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Das Bundeskabinett hat am 30.07.2008 einen Eintwurf zur Ă„nderung des Telekommunikationsgesetzes verabschiedet.

Viele Unternehmen und Behörden nutzen eine 0180-Nummer für ihre Kundenkontakte. Die Kosten für einen Anruf bei einer 0180-Nummer aus den Mobilfunknetzen sind aber häufig nicht bekannt. Bislang musste nur auf den Preis für Anrufe aus den Festnetzen und die Möglichkeit abweichender Preise aus den Mobilfunknetzen hingewiesen werden.

Der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Hartmut Schauerte, hierzu: "Die Verbraucherinnen und Verbraucher sollen genau wissen, was der Anruf bei einer 0180-Nummer kostet, egal, ob sie vom Festnetz oder vom Handy aus anrufen wollen. Mit dem neuen Gesetz müssen künftig beide Preise angegeben werden."

Deckelung der Preise fĂĽr Anrufe bei 0180-Nummern

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf vor, die Preise für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen zu "deckeln". Die Preise für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Mobilfunknetzen schwanken derzeit zwischen 69 und 87 Cent pro Minute. Sie dürfen zukünftig nicht mehr als 28 Cent pro Minute oder 40 Cent pro Anruf betragen. Für Anrufe bei 0180-Nummern aus den Festnetzen dürfen die Anbieter schon heute höchstens 14 Cent pro Minute oder 20 Cent pro Anruf verlangen.

"Untergeschobene Preselection-Verträge" - Zukünftig bedarf die Erklärung zur Umstellung der Betreibervorauswahl oder die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung der Textform

Weiteres Ziel des vom Bundeswirtschaftsministerium erarbeiteten Gesetzentwurfs ist es auch, die Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor so genannten "untergeschobenen" Verträgen bei der Betreibervorauswahl (Preselection) zu schützen. Heute ist es möglich, dass die Betreibervorauswahl auf Zuruf eines Dritten umgestellt wird, ohne dass er sich hinreichend bewusst war, dies veranlasst zu haben oder sogar ohne dass der Teilnehmer eine Umstellung gewünscht hat. Unseriöse Anbieter nutzen dies häufig aus, um eine Umstellung zu veranlassen. Um solche "untergeschobenen" Verträge zu unterbinden, bedarf die Erklärung der Teilnehmer zur Umstellung der Betreibervorauswahl oder die Vollmacht zur Abgabe dieser Erklärung zukünftig der Textform. Damit wird der Teilnehmer deutlich darauf aufmerksam gemacht, dass er eine Umstellung veranlasst.

Schauerte: "Die Telefonkunden sollen vor einer Ăśberrumpelung geschĂĽtzt werden. Mit EinfĂĽhrung der obligatorischen Textform ist ausgeschlossen, dass ein Dritter ohne Wissen oder ohne Zutun des Telefonkunden eine Umstellung veranlassen kann."

(tg) - Quelle: PM des BMWI vom 30.07.2008


Online seit: 30.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1701
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