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Rechtsprechung



LG Bochum, Urteil vom 22.03.2006 - 13 O 128/05

Abmahnung wegen rechtswidriger AGB - Die Verwendung unwirksamer AGB-Klauseln, die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

UWG §§ 3, 8 Abs. 4, § 12 Abs. 1 Satz 2; BGB §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Ziff. 5b und Ziff. 7a, §§ 323f., §§ 449 Abs. 2, 475 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Die Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) (hier: in einem Onlineshop für Computer und Computerzubehör), die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, ist geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen (§ 3 UWG). Durch rechtswidrige AGB können Kunden davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen (Etwa Ausschluss der Haftung des Unternehmers, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen). Die potentielle Abschreckungswirkung auf Kunden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, bedeutet für den Verwender auch einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen muss. Dies kann sich zum Nachteil der Mitbewerber auf die Preisgestaltung auswirken.

2. Bei einer durchschnittlichen wettbewerbsrechtlichen Streitigkeit ist von einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR für das einstweilige Verfügungsverfahren und von 15.000,00 EUR für das Hauptsacheverfahren auszugehen. Bei 7 Verstößen gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen (hier: in AGB-Klauseln) ist die Bemessung des Streitwerts auf 25.000,00 EUR angemessen.

3. Allein der Umstand, dass der Abmahnenden (hier: Kläger) bislang keine Zahlungen an seinen Prozessbevollmächtigten geleistet hat und dieser die Gerichtskosten eingezahlt hat, erlaubt nicht den Schluss, dass eine Abmahnung nur ausgesprochen wurde, um einen Gebührentatbestand für den Prozessbevollmächtigten auszulösen. Ebenso wenig ist die Verwendung einer zum Teil vorgedruckten und zum Teil weitergefassten Vollnacht Indiz für eine derartige, nur aus Kostengesichtspunkten erfolgte, Abmahnung heranzuziehen.

4. Zur Unwirksamkeit verschiedener Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gemäß §§ 307 Abs. 2 Nr. 2, 309 Ziff. 5b und Ziff. 7a, §§ 323f., §§ 449 Abs. 2, 475 Abs. 1 BGB.

MIR 2008, Dok. 207


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Herrn RA Rolf Albrecht, Lünen (www.volke2-0.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 09.07.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1672

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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