Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Unterhaltungsinteresse bestimmter Leser rechtfertigt den Eingriff in das Recht Prominenter am eigenen Bild nicht - Veröffentlichung eines Fotos von Sabine Christiansen beim Einkaufen mit ihrer Putzfrau zur Bebilderung eines Artikels ohne Nachrichtenwert unzulässig.
BGH, Urteil vom 1.07.2008 - Az. VI ZR 243/06; Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 22.06.2006 – Az. 27 O 1126/05; KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 – Az. 9 U 148/06
MIR 2008, Dok. 195, Rz. 1
1
Zur Sache
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Bild der Frau" ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin ... beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."
Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben.
Entscheidung des BGH: Berichterstattung ohne Nachrichtenwert - Unterhaltungsinteresse bestimmter Leser rechfertigt den Eingriff in das Recht Prominenter am eigenen Bild nicht
Der unter anderem für das Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.
Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 127 vom 01.07.2008
Die Klägerin ist eine bekannte deutsche Fernsehjournalistin. Die Beklagte veröffentlichte in der von ihr verlegten Zeitschrift "Bild der Frau" ein Foto, welches die Klägerin mit ihrer Putzfrau beim Einkaufen in Puerto Andratx auf Mallorca zeigt. Foto und dazugehöriger Text befanden sich auf einer bebilderten Seite mit der Überschrift "Was jetzt los ist auf Mallorca". Das Bild ist mit dem Begleittext versehen: "ARD-Talkerin ... beim Shopping mit ihrer Putzfrau im Fischerdorf Puerto Andratx. Ihre Finca liegt romantisch zwischen Mandelbäumen am Rande von Andratx."
Das Kammergericht hat dem auf Unterlassung der Veröffentlichung dieses Bildes gerichteten Antrag der Klägerin stattgegeben.
Entscheidung des BGH: Berichterstattung ohne Nachrichtenwert - Unterhaltungsinteresse bestimmter Leser rechfertigt den Eingriff in das Recht Prominenter am eigenen Bild nicht
Der unter anderem für das Presserecht (hier: Recht am eigenen Bild) zuständige VI. Zivilsenat hat das Urteil im Ergebnis bestätigt.
Das beanstandete Bild zeigt - worauf der Begleittext selbst hinweist - die Klägerin in einer (völlig) belanglosen Situation. Der Nachrichtenwert der Berichterstattung hat keinerlei Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte. Eine solche Berichterstattung, die nur der Befriedigung des Unterhaltungsinteresses bestimmter Leser dient, rechtfertigt es bei der gebotenen Abwägung zwischen Persönlichkeitsrecht und Pressefreiheit nicht, in das Recht der Klägerin am eigenen Bild einzugreifen.
(tg) - Quelle: PM des BGH Nr. 127 vom 01.07.2008
Online seit: 01.07.2008
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