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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 30.04.2008 - I ZR 73/05

Internetversteigerung III - Zur (Störer-) Haftung eines Internet-Auktionshauses (hier: eBay) für Markenrechtsverletzungen und zur Darlegungs- und Beweislastverteilung zwischen Markeninhaber und Betreiber einer Internet-Plattform.

MarkenG § 14 Abs. 2, Abs. 5; TMG § 10 Satz 1

Leitsätze:*

1. Ist zur Beschränkung des zu weit gefassten Unterlassungsantrags auf die darin enthaltene konkrete Verletzungsform eine Umformulierung des Verbotsantrags notwendig, kann ein entsprechender Hilfsantrag noch in der Revisionsinstanz gestellt werden, wenn es sich lediglich um eine modifizierte Einschränkung des Hauptantrags handelt und der zugrunde liegende Sachverhalt vom Tatrichter gewürdigt ist.

2. Der Markeninhaber, der gegen einen Störer (hier: Betreiber einer Internet-Plattform) vorgeht, muss ein Handeln im geschäftlichen Verkehr derjenigen Personen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die gefälschte Markenprodukte auf der Internet-Plattform anbieten. Hat er einen Sachverhalt dargelegt und bewiesen, der ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahelegt (hier: mehr als 25 sogenannte Feedbacks bei den Anbietern), kann der Betreiber der Internet-Plattform nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast seinerseits gehalten sein, zum Handeln der Anbieter substantiiert vorzutragen, wenn er ein Handeln im geschäftlichen Verkehr in Abrede stellen will.

3. Das Angebot der vollständigen Nachahmung eines Produkts, an dem die Marke des Originalprodukts angebracht ist, stellt auch dann eine rechtsverletzende Verwendung der Marke dar, wenn in dem Angebot darauf hingewiesen wird, dass es sich um eine Produktfälschung handelt.

4. Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des absoluten Rechts beiträgt (BGH, Urteil vom 18.10.2001 - Az. I ZR 22/99, WRP 2002, 532 - Meißner Dekor I). Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, setzt die Haftung des Störers nach der Rechtsprechung des Senats die Verletzung von Prüfpflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGHZ 158, 343, 350 - Schöner Wetten; BGH, Urteil vom 09.02.2006 - Az. I ZR 124/03, WRP 2006, 1109 = MIR 2006, Dok. 117 - Rechtsanwalts-Ranglisten).

5. Wird der Betreiber einer Internet-Handelsplattform auf eine klare (Marken-) Rechtsverletzung durch ein Angebot hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren. Er muss auch Vorsorge dafür treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenverletzungen kommt.

6. Insoweit haftet der Betreiber einer Internet-Handelsplattform allerdings nur, soweit er keine zumutbaren Kontrollmaßnahmen ergreift, während ein Verstoß gegen ein (das) Unterlassungsgebot nicht gegeben ist, wenn schon keine Rechtsverletzungen (hier: Markenverletzungen) vorliegen oder diese nicht mit zumutbaren Filterverfahren und eventuell anschließender manueller Kontrolle der dadurch ermittelten Treffer erkennbar sind (vgl. BGHZ 172, 119 = MIR 2007, Dok. 246 - Internet-Versteigerung II). Dem Störer ist unbenommen in einem Ordnungsmittelverfahren entsprechend vorzutragen. Sind die (Marken-) Rechtsverletzungen nicht erkennbar, obwohl zumutbare Maßnahmen ergriffen wurden, liegt ein mit Ordnungsmitteln zu ahndender Verstoß gegen das Unterlassungsgebot mangels Verschulden nicht vor (BGHZ 158, 236, 252 = MIR 2005, Dok. 010 - Internet-Versteigerung I; BGHZ 172, 119 = MIR 2007, Dok. 246 - Internet-Versteigerung II).

MIR 2008, Dok. 183


Anm. der Redaktion: Leitsätze 1 bis 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 16.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1648

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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