Rechtsprechung
Hanseatisches OLG, Urteil vom 12.12.2007 - 5 U 50/07
"Cold Calls" - Zur Bestimmtheit eines Unterlassungsantrags wegen der Telefonwerbung für "Telekommunikationsdienstleistungen", zur Klageänderung in der Berufungsinstanz und zur Frage des Übergangs der Wiederholungsgefahr im Fall von § 20 Abs. 1 UmwG.
UWG §§ 3, 7 Abs. 2, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; UmwG § 20 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ein Unterlassungsantrag hinsichtlich wettbewerbswidriger Produktwerbung mittels Telefonanrufen
gegenüber Verbrauchern (sog. Cold Calls) für eine Reihe von Telekommunikationsdienstleistungen und -produkten
(hier: DSL-Anschlüsse, DSL-Tarifs, Flatrates, DSL-Telefonie, DSL-Splitter und sonstige Hardware),
der die Produktangebote des Werbenden abstrahierend mit der Bezeichnung "Telekommunikationsdienstleistungen"
bezeichnet, kann hinreichend bestimmt i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sein.
2. Das Vorbringen weitere Fälle (gleichartiger) Wettbewerbsverstöße in der Berufungsinstanz stellt einen neuen
Streitgegenstand dar (vgl. auch BGH GRUR 2006, 1118ff - Markenpafümerieverkäufe). Eine solche Klageänderung stellt sich aber dann als zulässig dar, wenn sie sachdienlich ist
und die hierzu vorgetragenen Tatsachen zugrunde gelegt werden können (§ 529 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 531 Abs. 2 ZPO,
§ 533 Nr. 2 ZPO).
3. Es ist Sinn einer Abschlusserklärung, die erwirkte Unterlassungsverfügung ebenso effektiv und dauerhaft werden
zu lassen, wie einen im Hauptsacheverfahren erwirkten Titel (vgl. BGH GRUR 2005, 1009, 1011 - statt-Preis). Die
Abschlusserklärung beseitigt - ebenso wie ein rechtskräftiger Unterlassungstitel (BGH GRUR 2003, 511, 514 - Begrenzte Preissenkung) -
Die Wiederholungsgefahr auch im Verhältnis zu Dritten, sofern sich der Schuldner dem Dritten gegenüber ausschließlich auf diese
Wirkung und nicht auch auf andere Einwendungen gegen den Anspruch beruft.
4. Die Wiederholungsgefahr ist ein tatsächlicher Umstand, der nach den Verhältnissen in der Person des in Anspruch Genommenen
zu beurteilen ist (BGH, Urteil vom 26.04.2007 - Az. I ZR 34/05; OLG Hamburg, Urteil vom 11.07.2007 - Az. 5 U 174/06). Dies gilt
auch, wenn der Wettbewerbsverstoß durch Organe des Rechtsvorgängers oder Mitarbeiter seines Unternehmens begangen worden ist.
5. Grundsätzlich geht die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr nicht auf den übernehmenden Rechtsträger nach § 20 Abs. 1 UmwG über.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 08.06.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1639
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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