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Rechtsprechung



EuGH, Urteil vom 17.04.2008 - C-404/06

Kein Wertersatz für Nutzung vertragswidrig gelieferter Sachen - Nationales Recht, wonach der Verkäufer im Fall der Ersatzlieferung für ein vertragswidriges Verbrauchsgut vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung dieses Gutes verlangen kann, verstößt gegen Gemeinschaftsrecht.

Richtlinie 1999/44/EG Art. 3; EG Art. 234; BGB §§ 439 Abs. 4, 346 Abs. 1 bis 3, § 100

Leitsätze:*

1. Art. 3 der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die dem Verkäufer, wenn er ein vertragswidriges Verbrauchsgut geliefert hat, gestattet, vom Verbraucher Wertersatz für die Nutzung des vertragswidrigen Verbrauchsguts bis zu dessen Austausch durch ein neues Verbrauchsgut zu verlangen.

2. Der Begriff "unentgeltlich" als solcher umfasst nach der Definition in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie "die für die Herstellung des vertraglichen Zustands des Verbrauchsgutes notwendigen Kosten, insbesondere Versand-, Arbeits- und Materialkosten". Aus der Verwendung des Adverbs "insbesondere" durch den der Gemeinschaftsgesetzgeber ergibt sich, dass diese Aufzählung nur Beispiele enthält und nicht abschließend ist.

3. Die Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Verbrauchsguts durch den Verkäufer im Sinne der Richtlinie 1999/44/EG - sei es durch Nachbesserung oder durch Austausch des vertragswidrigen Verbrauchsguts - ist wesentlicher Bestandteil des gemeinschaftsrechtlichen Verbraucherschutzes.

4. Wenn der Verkäufer ein vertragswidriges Verbrauchsgut liefert, erfüllt er die Verpflichtung, die er im Kaufvertrag eingegangen ist, nicht ordnungsgemäß und muss daher die Folgen dieser Schlechterfüllung tragen. Der Verbraucher - soweit er seinerseits den Kaufpreis gezahlt hat und damit seine vertragliche Verpflichtung ordnungsgemäß erfüllt hat, wird durch die Erlangung eines neuen Verbrauchsguts als Ersatz für das vertragswidrige Verbrauchsgut nicht ungerechtfertigt bereichert. Er erhält lediglich verspätet ein den Vertragsbestimmungen entsprechendes Verbrauchsgut, wie er es bereits zu Beginn hätte erhalten müssen.

MIR 2008, Dok. 124


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1589

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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