MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Aufsatz



RA Michael Fülling

Elektronischer Rechtsverkehr - Vor- und Nachteile, Probleme, Perspektiven*

MIR 2008, Dok. 119, Rz. 1-53


1
I. Einführung

Im Zeitalter der neuen Medien und klammer Kassen öffentlicher Haushalte ist der Bergriff des elektronischen Rechtsverkehrs[1] in aller Munde – zumindest sollte er das. Schlagworte wie "E-Mail ersetzt den Aktenbock"[2] und "Elektronifizierung der Justiz"[3] machen die Runde. Dabei erscheint den meisten Juristen ein Verzicht auf Papier als Utopie.[4] Dennoch wird der elektronische Rechtsverkehr bereits jetzt als ein wahrlich "justizhistorischer Schritt"[5] angesehen.

2
Beim elektronischen Rechtsverkehr denkt man in erster Linie an die Möglichkeit, Klagen und andere prozessuale Erklärungen in digitaler Form statt in schriftlicher Form auf Papier bei den Gerichten einzureichen. Allerdings ist ein Gerichtsverfahren ohne eine traditionelle papierne Akte und ohne körperliche Anwesenheit der Beteiligten im Gerichtssaal auch Anfang des 21. Jahrhunderts noch für die Wenigsten vorstellbar. Doch geht es nach der Vorstellung des Gesetzgebers, ist dies zukünftig keine bloße Fiktion mehr, sondern Realität. Davon sollen nicht nur der Weg von der Klageeinreichung bis hin zur Urteilszustellung, sondern auch die elektronische Sachbehandlung, die elektronische Aktenführung und die elektronische Archivierung umfasst sein.

3
Bereits auf dem 13. Deutschen EDV-Gerichtstag gab Frau Bundesjustizministerin ZYPRIES in ihrem Vortrag als Ziel vor, Kommunikationsabläufe bei gerichtlichen Verfahren schneller und effizienter zu gestalten, ohne rechtsstaatliche Einbußen hinnehmen zu müssen. Die Probleme der Authentizität und Integrität der Daten müssten hierfür ebenso gelöst werden wie die sichere Aufbewahrung in elektronischer Form.[6]

4
Dabei ist nicht nur ein vollständig auf elektronischem Wege abgewickelter Verfahrensablauf von der Klageeinreichung bis hin zur Urteilszustellung das Ziel. Umfasst werden sollen vielmehr auch die elektronische Sachbehandlung (sog. "Workflow"), die elektronische Aktenführung und die elektronische Archivierung. Von der elektronischen Aktenführung erhofft man sich insbesondere eine bessere Verfügbarkeit der Akten und einen Wegfall der herkömmlichen Aktentransporte. Der computergestützte Workflow soll zu einer erleichterten und beschleunigten Verfahrensbearbeitung führen.

5
Im Rahmen der vom damaligen Bundeskanzler SCHRÖDER ins Leben gerufenen Initiative "Bund-Online 2005" wurde die Justiz auf die modernen Gegebenheiten einer immer technisierteren Gesellschaft eingestellt.[7] Die ersten grundlegenden Schritte für einen elektronischen Rechtsverkehr wurden bereits in den Jahren 2000/2001 gesetzt,[8] erste wichtige Erfahrungen gesammelt. So wurden die gesetzlichen Voraussetzungen bereits durch einen "gesetzgeberischen Dreiklang"[9] geschaffen und durch das Justizkommunikationsgesetz[10] (JKomG) weiter vervollständigt.[11] Das JKomG ermöglichte es nun, das bisherige auf die Papierform ausgerichtete Prozessrecht derart umzugestalten, dass alle Verfahrensordnungen für die neuen Techniken elektronischer Kommunikationsformen zugänglich sind.[12] So wird mit dem JKomG erstmals die ganzheitliche Ablichtung von gerichtlichen Verfahren in elektronischer Form ermöglicht.[13]

6
Nach den Vorstellungen des Bundesministeriums der Justiz, der Bundesrechtsanwaltskammer, der Bundesnotarkammer und des Deutschen Anwaltvereins soll der elektronische Rechtsverkehr im Jahr 2010 deutschlandweit eingeführt sein. Hierzu haben die Vorgenannten im Frühjahr 2007 gemeinsam einen Zehn-Punkte-Plan zur Förderung des Elektronischen Rechtsverkehrs entworfen.[14] Im Nachfolgenden sollen die Vor- und Nachteile aufgezeigt und der elektronische Rechtsverkehr insgesamt problematisiert werden.

7
II. Vor- und Nachteile des elektronischen Rechtsverkehrs

Der elektronische Rechtsverkehr befindet sich stark im Vordringen. So dürfen ab dem 01.12.2008 Rechtsanwälte und Inkassodienstleister Mahnbescheidsanträge bundesweit nicht mehr auf dem amtlichen Formular stellen; sie sind gem. § 690 Abs. 3 ZPO n.F. nur noch in elektronischer Form zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass der elektronische Rechtsverkehr in Zukunft den Prozessverkehr dominieren und den bis jetzt klassischen Prozessverkehr hinter sich lassen wird. Dabei stellt sich jedoch die Frage, welche Vorteile der elektronische Rechtsverkehr den Beteiligten überhaupt bietet. Ebenfalls ist der Frage nachzugehen, welche Nachteile mit dem elektronischen Rechtsverkehr verbunden sind, sowie, welche notwendigen Rahmenbedingungen geschaffen werden müssen, damit es zu einer weitläufigen Annahme des elektronischen Rechtsverkehrs kommt.

8
1. Vorteile

Ein Vorteil des elektronischen Rechtsverkehrs ist, dass Arbeitsabläufe innerhalb der Gerichte straffer und effektiver gestaltet werden können. Dabei wird vom elektronischen Rechtsverkehr alles das erfasst, was in schriftlicher Form von den Parteien, ihren Bevollmächtigen und von Dritten bei Gericht eingereicht werden kann.[15] Die Arbeit mit dem Computer kann damit, wenn sie richtig eingesetzt wird, die tägliche Arbeit erleichtern. Es ist davon auszugehen, dass der elektronische Rechtsverkehr sich gerade in Verfahren durchsetzen wird, die weitgehend mit standardisierten Formularen arbeiten, wie z.B. beim Kostenfestsetzungsverfahren.[16]

9
Auch dient der elektronische Rechtsverkehr, gerade unter dem Stichwort "eAdministration", der Stärkung der Serviceleistung und Bürgernähe der Verwaltung.[17] Dem Bürger bietet sich die Möglichkeit, bequem von zu Hause aus behördliche Dienste in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass nicht nur der Postweg durch das elektronische Medium ersetzt wird und die Dokumente dann dennoch beim Empfänger wiederum ausgedruckt werden. Damit würden letztlich nur die Druckkosten auf einen anderen Beteiligten verlagert und auch die Vorteile einer elektronischen Akte zunichte gemacht werden.

10
a) Verstärkte Flexibilität

Der elektronische Rechtsverkehr kann den Beteiligten, wenn er richtig eingesetzt wird, einen enormen Zeitgewinn bescheren, denn teilweise umständliche und zeitaufwändige Wege zum Gericht oder anderen Stellen entfallen. Eine Akteneinsicht respektive Verfahrensstandabfrage ist schnell und praktisch, für die Beteiligten sogar von zu Hause oder dem Arbeitsplatz aus, möglich. Damit bietet die elektronische Aktenführung eine enorme Flexibilität. Denn elektronische Akten sind von überall, wo ein Netzzugang vorhanden ist, zu erreichen. Insofern ist ein globaler und ortsunabhängiger Zugriff möglich.

11
Ein weiterer nicht zu unterschätzender Vorteil der elektronischen Aktenführung liegt darin, dass der Anwalt oder Rechtssuchende nicht mehr an die Öffnungszeiten der Gerichte gebunden ist, sondern zeitlich unbegrenzt Zugriff auf benötigte Akten nehmen kann.[18] Unnötige Wartezeiten entfallen damit. Dieser Aspekt wird insbesondere von Seiten der Anwaltschaft begrüßt. REDEKER führt an, dass Anwälte, die bereits im Rahmen der rheinland-pfälzischen Verwaltungsgerichtsbarkeit Erfahrungen mit der elektronischen Akteneinsicht gemacht haben, diese nicht mehr missen wollen.[19]

12
Ebenfalls kann auf elektronische Akten auch dann Zugriff genommen werden, wenn dies von mehreren Bearbeitern gleichzeitig geschieht. Damit kann die Erstellung sog. Duploakten für Sachverständige fortfallen, was wiederum Kosten und Zeit spart. Zudem erleichtern moderne Systeme mit Volltext-Suchmöglichkeiten das Auffinden bestimmter Textpassagen.[20]

13
Des Weiteren wird durch den elektronischen Rechtsverkehr die manchmal doch schwierige Zugangsfrage vereinfacht. Nach § 130 a Abs. 3 ZPO ist ein elektronisches Dokument dann bei Gericht eingegangen, sobald es dort aufgezeichnet ist. In der Regel erhält der Absender auch eine (elektronische) Eingangsbestätigung und damit eine Kontrollmöglichkeit.

14
b) Vereinfachung der Arbeitsweise und Kostenreduzierung

Eine elektronische Aktenführung ermöglicht eine zielführendere Verfahrensbearbeitung, als es mit Papierakten möglich ist. Dadurch wird die Verfahrensbearbeitung vereinfacht und beschleunigt, denn es steht ein breites Spektrum für die Sortierung und die systematischen Erfassung der Akteninhalte zur Verfügung. Eine elektronisch geführte Akte kann nach anderen Kriterien aufgebaut werden als eine Papierakte. Unproblematisch sind damit auch unterschiedliche Anordnungen des Akteninhalts denkbar.

15
Von Seiten der Praxis wird angeführt, dass es vorteilhaft wäre, wenn die elektronische Aktenführung durch sog. Dokumenten-Management-Systeme (DMS) durchgeführt würde, die automatische Aktenablage-, Zuordnungs- und Suchsysteme beinhalten. Für eine effektive Nutzung wäre auch zwingend erforderlich, dass innerhalb der Justiz ein einheitlicher Standard bei Datennetzen und Anwendungssystemen existiert. Denn dann könnten bei zukünftigen Instanzengängen die elektronischen Akten, ohne zuvor ausgedruckt zu werden, an die nächste Instanz weitergeleitet werden.[21]

16
Durch die elektronische Aktenführung ist eine Kostenreduktion in der Weise verbunden, dass Portokosten für das Versenden von Schriftsätzen etc. oder für die Anforderung von Akten entfallen – ebenso die Kosten für Versandumschläge und das Ausdrucken der Akten. Gerade dies kommt den Gerichten zugute, die mit immer weniger Haushaltsmitteln gleichwertig hohe Arbeitsleistungen erbringen müssen.[22] Weiterhin führt eine elektronische Archivierung der Akten dazu, Aktenberge zu vermeiden. Dies ermöglicht eine dauerhafte Kostenreduzierung; es müssen keine Räumlichkeiten bereitgehalten werden, in denen die Akten aufbewahrt werden.[23] Eine umständliche Suche entfällt.

17
Der elektronische Rechtsverkehr kann vor allem vorteilhaft für interne Geschäftsprozesse sein. Eine Weiterleitung an andere Beteiligte erfordert – etwas vereinfacht gesagt – nur einen Klick mit der Computermaus.

18
Besonders eine Reduzierung der Verfahrensgebühren bei elektronischer Antragseinreichung könnte zu einer gesteigerten Akzeptanz des elektronischen Rechtsverkehrs führen. Als Vorbild kann hier insbesondere Österreich dienen.[24] Dort wird der elektronische Rechtsverkehr bereits seit über einem Jahrzehnt betrieben und gut angenommen. Erreicht wurde dies auf der einen Seite durch eine Verpflichtung der Anwälte, über die technischen Zugangsvorrichtungen zu verfügen, die eine Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr gewährleisten. Im Gegenzug wurden die Gerichtsgebühren bei elektronischen Verfahren (zunächst befristet) ermäßigt, mit der Folge, dass bereits im Jahr 2001 ca. 75 % aller Klagen elektronisch eingereicht wurden. In 2003 wurden über 8 Mio. elektronische Sendungen registriert,[25] Tendenz steigend.

19
2. Nachteile

Damit die genannten Vorteile aber überhaupt real greifbar werden können, ist eine Nutzungsbereitschaft bei denjenigen gefordert, die mit den elektronischen Akten arbeiten müssen. Voraussetzung dafür, dass der elektronische Rechtsverkehr angenommen wird, ist vor allem eine einfache Bedienung des Systems. Denn nur dann werden ihn die Beteiligten akzeptieren.

20
Weiter müssen moderne und vergleichbare EDV-Systeme vorliegen. Die Hersteller von Anwaltssoftware sind äußert zurückhaltend in der Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs in ihren Produkten. Erschwerend kommt hinzu, dass die Gerichte zudem teilweise eine vorherige Anmeldung zu ihrem Service verlangen.

21
Die §§ 298, 298 a ZPO regeln die Umwandlung von elektronischen Dokumenten in Schriftstücke und umgekehrt. Ersteres ist notwendig, solange die Akten in Papierform geführt werden, letzteres bei der Aktenführung in elektronischer Form, weil auch Schriftstücke und andere Unterlagen in Papierform bei Gericht eingereicht werden dürfen.[26]

22
An einen vollständigen Austausch der Aktenführung auf Papier gegen elektronische Medien ist im Moment nicht zu denken, weil sonst ein Großteil der Bevölkerung bei der Rechtssuche eingeschränkt werden würde bzw. es immer erforderlich wäre, einen Anwalt zurate zu ziehen, auch wenn, wie in Verfahren vor den Amtsgerichten, kein Anwaltszwang besteht. Deswegen gilt, dass der grundgesetzlich garantiere Zugang zu und der Umgang mit den Gerichten nicht durch eine "Eigenleben entfaltende neue Technik" erschwert werden darf.[27] Jedoch darf dies nicht zu einer Verlagerung auf sog. "Hybrid-Akten"[28] führen.[29]

23
Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs nicht nur zu einer Kostensenkung führt, sondern besonders anfänglich mit hohen Ausgaben verbunden ist. Denn gerade der Aufbau einer technischen Infrastruktur zur Praktizierung des elektronischen Rechtsverkehrs und die damit einhergehenden Umstellungen der Gerichte und Anwaltskanzleien ist äußerst kostenintensiv. Hierbei ist anzumerken, dass sich Rheinland-Pfalz, wo der elektronische Rechtsverkehr in der Verwaltungsgerichtsbarkeit seit Anfang 2004 erfolgreich betrieben wird, bei der Datenübermittlung auf E-Mail unter Verwendung von Standardkomponenten ("S-MIME"[30]) als Kommunikationswege festgelegt hat.[31] Damit wurde die bereits starke Verbreitung der E-Mail-Nutzung berücksichtigt, womit ein kostenintensiver Umstellungsaufwand entfiel.

24
a) Sicherheitsaspekte

Wenn man von den Nachteilen des elektronischen Rechtsverkehrs spricht, stellt sich vor allem die Frage nach der Sicherheit. Mit der elektronischen Datenübermittlung sind neue Risiken verbunden, die sich bei der herkömmlichen Versendung von Schriftstücken auf dem Postweg in der Weise nicht stellen – Stichwort: Datenintegrität. Eine Schwierigkeit stellen auch gesonderte Vermerke an Dokumenten dar. Für Berichtigungsvermerke u.a. ist nämlich erforderlich, dass ein gesondertes elektronisches Dokument erstellt wird. Dieses muss dann mit dem bestehenden Dokument untrennbar verbunden werden.[32]

25
In Punkto Sicherheit wird oft die elektronische Signatur[33] von Dokumenten angeführt. Die elektronische Signatur dient dabei nicht nur der Verschlüsselung von Dokumenten, um sie vor unbefugter Einsichtnahme zu schützen, sondern auch der Sicherung der Unveränderbarkeit von Dokumenten und damit einem rein dokumentenbezogenen Aspekt wie auch der personenbezogenen Zuordnung im Sinne eines Unterschriftenersatzes.[34]

26
Die elektronische Signatur birgt aber auch praktische Komplikationen in sich, besonders im Fall einer sog. Mehrfachsignatur.[35] Denn will eine der unterzeichnenden Personen im Nachhinein etwas korrigieren und sei es auch nur um einen Schreibfehler auszubessern, muss das gesamte Dokument vollständig von allen Beteiligten erneut signiert werden,[36] da aufgrund der Änderung des Dokuments die bereits bestehenden Signaturen ungültig werden.

27
aa) Schutz vor unbefugten Zugriffen

Um die Sicherheit der Datenübertragung zu gewährleisten, sind jedoch einige Grundanforderungen zu erfüllen. Einmal muss der Empfänger, z.B. einer elektronisch übermittelten Klageschrift, sicher sein, dass der Schriftsatz auch tatsächlich von demjenigen stammt, der sich den Inhalt zuschreiben will. Eine weitere zu bannende Gefahrenquelle steckt darin, sicherzustellen, dass übermittelte Daten nicht auf dem Transportweg verändert oder gar verfälscht werden. Bei der Übersendung auf dem Briefweg haben sich einige Möglichkeiten entwickelt, zu überprüfen, ob ein Brief bei seiner Übermittlung von Unbefugten geöffnet wurde, wie z.B. durch die Markierung des Briefumschlages am Rand durch einen kleinen Strich.

28
Inwieweit vergleichbare Überprüfungsmöglichkeiten für die elektronische Datenübermittlung bestehen, steht noch aus. Wobei jedoch die elektronische Signatur[37] eine gewisse Sicherheit darstellt, denn durch die Verschlüsselung einer Datei mit einem nur einer Person zurechenbaren Schlüssel werden erstens die Datei und der sie Signierende stichhaltig miteinander verbunden sowie kann zweitens die Datei nicht mehr unbemerkt verändert werden.[38] Die Praxis misst den Befürchtungen einer Veränderung von Schriftsätzen jedoch eine untergeordnete Bedeutung bei. Denn es stellt sich die Frage, warum ein Dritter sich beispielsweise als Gericht ausgeben will, bzw. welche Vorteile man sich davon verspricht, zu derartigen Maßnahmen zu greifen. Dabei darf aber nicht vergessen werden, dass auch bei Übermittlungen auf dem Postweg die Identität des Absenders nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann.[39]

29
Weiterhin muss gewährleistet sein, dass der Zugriff unbefugter Dritter auf übermittelte Daten unterbunden ist. Insofern ist die gleichzeitige Gewährleistung von Zugänglichkeit und Verschluss der elektronischen Datenübermittlung sicherzustellen.

30
bb) Schutz vor Datenverlust

Als weiterer Risikofaktor kommt hinzu, dass aufgrund von Systemabstürzen der Computer oder eines Hardware-Crashs sämtliche Akten gelöscht werden können. Derartige Zwischenfälle erweisen sich besonders dann als schwerwiegend, wenn keine Papierausdrucke der elektronisch übermittelten Aktenstücke vorliegen. Dabei sollen gerade ausgedruckte Parallelakten vermieden werden. Die hierfür auf der Hand liegende Problemlösung, regelmäßige Sicherungen/Backups der Datenbestände, werden nur allzu oft aus Gründen der Bequemlichkeit oder wegen der entstehenden Kosten vernachlässigt.

31
Andere technische Probleme können auftreten, wenn die verwendeten Systeme nicht kompatibel sind. Sind Dokumente nämlich mittels einer Technik erstellt, die ein Verfahrensbeteiligter nicht verwendet, können elektronisch signierte Dokumente nicht umformatiert werden, ohne dass die Signierung zerstört wird.[40]

32
Ein weiteres Problem, dass sich bei der bisherigen Versendung von Schriftsätzen nicht stellte, ist, dass das elektronische Dokument auch in einer für die Bearbeitung bei Gericht geeigneten Form vorliegen muss. Ist dies nicht der Fall, kann der Empfänger mit dem Dokument nichts anfangen.

33
cc) Schutz vor unbefugter Weitergabe und Duplikaten

Bei der elektronischen Datenübermittlung und den damit verbundenen Möglichkeiten besteht vor allem die Gefahr, dass es zu einer unbefugten Weitergabe von übermittelten Aktenstücken kommen kann. Insofern ist hier an die Verschlüsselung und Signierung der Dokumente zu denken. Dies führt jedoch nicht zu einem vollständigen Ausschluss des unverschlüsselten E-Mail-Verkehrs. Denn bei der Masse an täglich versandten E-Mails ist es zwar durchaus vorstellbar, dass ein Dritter sich über den Server des jeweiligen Internet-Providers Zugang verschafft. Die Gefahr ist aber doch eher gering. Unverschlüsselt versendete Mitteilungen haben in der Regel auch einen weniger bedeutenden Inhalt. In der Regel werden nur solche E-Mails unverschlüsselt versandt, die der Gesetzgeber für die formlose Übermittlung vorgesehen hat.[41] Beschlüsse, Verfügungen, Protokolle oder Mitteilungen können als einfache unsignierte E-Mail versandt werden.[42]

34
b) "Risikofaktor Mensch"

Neben Sicherheitsrisiken, die die Technik mit sich bringt, kommt ein weiterer Risikofaktor hinzu – nämlich der Mensch.

35
Die elektronische Versendung von Schriftstücken kann nicht vollautomatisch abgewickelt werden. Hinter jeder Sendung steht immer noch eine "menschliche Ausgangs- sowie Eingangsstelle". D.h. dass bei Gerichten, die einen elektronischen Briefkasten eingeführt haben, immer noch Einblick in die eingehenden Dokumente von einem Sachbearbeiter genommen werden muss, um zu entscheiden, wohin diese weitergeleitet werden sollen. Darin liegt eine Fehlerquelle, die jedoch bei der papiernen Akte ebenso besteht. Es stellt sich die Frage, ob auch bei dieser internen gerichtlichen oder anwaltlichen Weiterleitung Verschlüsselungen zu beachten sind.[43] Dem könnte durch einen geschützten Austausch der zu übermittelnden Akten über einen speziellen Zugang zum Gericht entgegengewirkt werden, welcher direkt zwischen den Beteiligten und ohne Zwischenspeicherung bei einem Provider stattfindet.[44]

36
aa) Fehlende Akzeptanz

Ein nicht zu unterschätzendes Problemfeld liegt in der doch noch weit verbreiteten Ablehnung gegenüber einem elektronischen Rechtsverkehr. Auch wenn vonseiten der Bundesregierung, insbesondere durch das Bundesjustizministerium, verstärkt für den elektronischen Rechtsverkehr geworben wird, ist eine umfassende Akzeptanz im Moment noch nicht zu spüren.

37
Es dürfte den meisten Rechtsanwälten, Richtern, Staatsanwälten und Rechtspflegern schwer fallen, die tägliche Arbeit nur noch elektronisch zu erledigen – anstelle von handschriftlichen Vermerken oder mithilfe entsprechender Vordrucke. Zu bedenken sind hierbei auch die gesundheitlichen Risiken, die mit der Zunahme von Bildschirmtätigkeiten einhergehen können. Hierzu bestehen unterschiedliche Meinungen. REDEKER führt an, dass die elektronische Aktenführung sich bei längeren Prozessen mit umfangreichen Schriftsätzen nicht durchsetzen wird, denn noch nicht einmal die jüngere Generation lese umfassende Textdokumente nur am Computer ohne sie auszudrucken.[45] REIM dagegen hat mehr Vertrauen in die Justiz. Er hat ein Bild von einer aufgeschlossenen und hinterfragenden Justiz, die sich dem Sinn und Zweck neuer Technik nicht verschließt.[46] GEIS sieht dagegen, wie REDEKER, noch einen starken Widerwillen der Anwälte gegen die Verwendung des elektronischen Rechtsverkehrs, denn bisher sei die Nutzung eher durch Gemeinden und Behörden erfolgt.[47] Von daher sind wohl noch weitere und umfassendere "Werbemaßnahmen" auch auf Länderebene erforderlich, als sie bisher seitens der Bundesregierung betrieben wurden.

38
Dazu kommt, dass der elektronische Rechtsverkehr, auch wenn er längerfristig eine Reduzierung von Portokosten und evtl. auch durch Reduzierung von Gerichtsgebühren eine Entlastung darstellt, vor allem für die Anwaltschaft finanzielle Ausgaben erfordert, die Großkanzleien ohne Weiteres tragen können, nicht jedoch jeder Einzelanwalt.[48] Die zusätzlichen Ausgaben ließen sich dadurch einschränken, wenn, nach dem Vorbild von Rheinland-Pfalz, bei der Datenübermittlung auf E-Mail unter Verwendung von Standardkomponenten ("S-MIME") als Kommunikationswege zurückgegriffen würde. Denn diese Art der Kommunikation ist bereits stark verbreitet und wurde gut von den Nutzern angenommen.

39
bb) Fehlnutzungen

Ebenfalls sind diejenigen, die mit dem elektronischen Rechtsverkehr arbeiten müssen, i.d.R. nicht speziell dafür ausgebildet. Die bisherigen Erfahrungen Österreichs im Rahmen des elektronischen Rechtsverkehrs haben gezeigt, dass Fehler in der Übertragung auf die unzureichende Bedienung der Software bei den Teilnehmern zurückzuführen waren.[49] Insofern wären umfangreiche Schulungen für Gerichte und Anwaltschaft erforderlich. Damit sind aber wiederum Kosten verbunden, die vielleicht nicht jeder Anwalt geneigt ist, auf sich zu nehmen.

40
In Rheinland-Pfalz, wo, wie erwähnt, der elektronische Rechtsverkehr gut angenommen wurde, ist für die Mitarbeiter bei den Gerichten ein sog. Workflow-Handbuch erstellt worden, das jeden Bearbeitungsschritt detailliert dokumentiert und aufkommenden Fragen damit entgegenkommt. Auch ist der Schulungsaufwand dort relativ gering gewesen, da man die neuen Funktionen in bereits vorhandene Software integrierte.[50] Damit stellt sich Rheinland-Pfalz als Vorbild für andere Bundesländer und die Gerichte insgesamt dar.

41
Der flächendeckende Start des elektronischen Rechtsverkehrs ist mithin anhand der bereits verbreiteten Technik möglich; Anwendungshemmnisse lassen sich damit vermeiden. Vor allem sollte aber in Zukunft der Zugang zum elektronischen Rechtsverkehr in die Aus- und Fortbildung der Rechtspfleger und des übrigen justiziellen Personals wie auch den Rechtsreferendaren und Richtern eingebunden werden.

42
III. Elektronischer Rechtsverkehr de lege ferenda – was gilt es zu beachten?

Der Erfolg des elektronischen Rechtsverkehrs steht und fällt mit der Akzeptanz durch die Beteiligten[51] – dies kann nicht oft genug betont werden. Die mit dem elektronischen Rechtsverkehr einhergehenden Vorstellungen werden nur dann Wirklichkeit werden, wenn es neben der Umsetzung des Gesamtkonzepts auch gelingt, ein Veränderungsbewusstsein bei den Beteiligten, insbesondere bei den Rechtsanwälten, Richtern, Staatsanwälten und Rechtspflegern zu schaffen.[52] Den Beteiligten muss aufgezeigt werden, warum sich der elektronische Rechtsverkehr für sie lohnt. Dabei zu berücksichtigen sind insbesondere auch die nachfolgend aufgeführten Faktoren.

43
1. Technisch bedingte Probleme und Hindernisse

Bei den (Modell-)Gerichten, die bereits die elektronische Einreichung von Schriftsätzen zulassen, werden leider technisch unterschiedliche Systeme verwendet. Bei manchen Gerichten muss – nach vorheriger Anmeldung – eine gesonderte Software heruntergeladen und installiert werden, bei anderen Gerichten wiederum genügt der Versand via E-Mail-Anhang.[53] Zurückzuführen ist dies auf die unterschiedlich ausgestalteten Rechtsverordnungen. Für die Akzeptanz eines elektronischen Rechtsverkehrs muss der Gesetzgeber hier für einen einheitlichen Standard sorgen, um bereits jetzt eine Rechtszersplitterung zu verhindern. Dabei muss insbesondere die Nutzerfreundlichkeit im Vordergrund stehen.[54] Es muss insbesondere dafür gesorgt werden, dass alle Beteiligten eine einheitliche (ggf. neu zu entwickelnde) Software verwenden. Diese Software wiederum muss so geschaffen sein, dass sie einfach zu handhaben ist und die einzugebenden Daten einheitlich strukturiert, so dass sie von den anderen Verfahrensbeteiligten problemlos genutzt werden können. Ziel ist es, dass alle Daten nur einmal erfasst werden müssen und dann von allen anderen Verfahrensbeteiligten elektronisch übernommen bzw. eingelesen und weiterverarbeitet werden können.[55]

44
Das neu geschaffene Datenformat "XJustiz" definiert ein festes Schema, das es ermöglicht, die zur Verfahrensbearbeitung benötigten Daten automatisiert auszulesen und die Verarbeitungs-Software des Empfängers zu übernehmen.[56] Die Datensatzbeschreibung, der sog. "Grunddatensatz Justiz", wurde von der Bund-Länder-Kommission für Datenverarbeitung und Rationalisierung in der Justiz (BLK) unter Beteiligung des Bundesgerichtshofs entwickelt. Hierbei wird die Dokumenten-Auszeichnungssprache XML verwendet.[57]

45
Des Weiteren darf nicht vergessen werden, dass der elektronische Rechtsverkehr eine vollständige Abhängigkeit von der Technik, insbesondere der EDV-Anlage, mit sich bringt. Dabei ist die fehlende Transportabilität noch das geringere Übel, ein Hardware-Crash oder Stromausfall kann schließlich – wenn auch zeitlich wohl begrenzt – zum Erliegen der Bearbeitung führen.

46
2. Rechtliche Probleme

Ein Problem könnte darin gesehen werden, dass elektronische Signaturen personenbezogen, die gerichtlichen Abläufe hingegen organisationsbezogen sind.[58] Dies stellt jedoch nur vordergründig ein Problem dar. Denn die elektronische Signatur ist entwickelt worden, um die Unveränderbarkeit von Dokumenten sicherzustellen.[59] Die Herstellung eines direkten Personenbezugs ist damit nicht Aufgabe der elektronischen Signatur; – es sind vielmehr die juristischen Anwender, die hierin ein Unterschriftensurrogat vermuten. Dies leuchtet auch im Ergebnis ein: Denn bei gerichtlichen Dokumenten muss unstreitbar ein Schutz gegen Veränderung sichergestellt sein, aber nicht zwingend die persönliche Zuordnung zu einer ganz bestimmten natürlichen Person.[60]

47
Die sich weiterhin stellende Frage, ob die richterliche Unabhängigkeit einen Anspruch auf eine herkömmliche Akte in Papierform begründet und so zur Verweigerung der Arbeit mit einer elektronischen Akte berechtigt, lässt sich relativ eindeutig klären. Das Grundgesetz gewährt keinen Anspruch des Richters auf ein bestimmtes Medium hinsichtlich abgegebener Erklärungen. Die Zivilprozessordnung selbst verlangt "Schriftsätze" (z.B. in § 129 ZPO), also eine schriftliche Fixierung des Vorbringens. Dass hierunter aber nur das Trägermedium Papier fällt, ist zu verneinen. VIEFHUES weist – sehr überspitzt – darauf hin, dass nach geltendem Recht schriftliche Erklärungen sogar auf Steintafeln oder Papyrusrollen nicht als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen.[61]

48
3. Kostenfaktor als Hürde

Die Kostenfrage darf nicht – wie in der amtlichen Begründung geschehen[62] – heruntergespielt werden. Denn entgegen der Entwurfsbegründung fallen nicht nur einmalige Anschaffungskosten für Soft- und ggf. Hardware etc. an, denen langfristige Einsparungen (genannt werden hier Raum-, Personal-, Papier-, Porto- und Versandkosten) gegenüberstehen. Zu berücksichtigen sind vielmehr auch Zertifizierungs- und Schulungs- sowie laufende Wartungs-, Pflege- und Beratungskosten,[63] die so manche "kleine" Kanzlei respektive ein Einzelanwalt nicht aufbringen kann. Hier obliegt es dem Normgeber, monetäre Anreize zur Nutzung zu setzen. Dies kann, wie oben am Beispiel Österreich aufgezeigt, zur Akzeptanz und Durchsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs beitragen.[64]

49
4. Menschlich bedingte Hindernisse

Die größte "Gefahr" für die Einführung und Etablierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt der Mensch dar. Für eine Vielzahl der Beteiligten ist die elektronische Arbeitsweise ungewohnt, ja gar unvorstellbar. Faktoren wie Bequemlichkeit, Gesundheit, Angst vor dem technischen Fortschritt etc. stehen hierbei sicherlich im Vordergrund. Erfahrungsgemäß ist längeres konzentriertes Arbeiten am PC-Bildschirm außerordentlich anstrengend und sehr ermüdend.[65] Sicherlich lesen auch nur die Wenigsten längere Texte, ohne sie auszudrucken.[66] Insgesamt wird von den Skeptikern ein Verlust an Qualität und vor allem an Komfort bei der täglichen Arbeit (z.B. Aktenbearbeitung) befürchtet.

50
Allerdings sollte man dies nicht als Hindernis, sondern vielmehr als Chance werten. Denn nur durch praktische Erfahrungen einzelner Beteiligten können letztendlich gezielte Verbesserungen vorgenommen werden. Niemand kann von den Beteiligten eine sofortige Akzeptanz und Umsetzung des elektronischen Rechtsverkehrs verlangen; die in der Natur der Sache liegenden notwendigen Veränderungen in den Arbeitsstrukturen und -abläufen von Justiz und Anwaltschaft brauchen Zeit, zumal sich der konventionelle Rechtsverkehr nicht eins zu eins auf den elektronischen Rechtsverkehr abbilden lässt.

51
Anzuraten ist, dass zunächst die verfahrensbegleitenden Schriften in elektronischer Form abgewickelt werden, um die Beteiligten an einen elektronischen Ablauf zu gewöhnen und somit die Akzeptanz zu fördern – zu denken wäre beispielsweise daran, zunächst Terminsladungen, aber auch die verkündeten Urteile bzw. Beschlüsse auf elektronischem Weg zuzustellen. Ebenso könnten Kostenfestsetzungsbeschlüsse u.ä. auf diese Weise zugestellt werden, so dass die Anwaltschaft schneller an „ihr“ Geld gelangt und das Verfahren daduch schmackhaft gemacht wird.

52
IV. Zusammenfassung und Ausblick

Der Einsatz von elektronischen Dokumenten nebst flächendeckender Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs verspricht viele Vorteile. Dennoch müssen die vorliegend aufgezeigten Probleme gewissenhaft unter Einbeziehung aller Beteiligten angepackt und gelöst werden, damit ein vollständig umgesetzter elektronischer Rechtsverkehr nicht nur "Zukunftsmusik"[67] bleibt. Um den elektronischen Rechtsverkehr durchzusetzen, sollte vor allem verstärkt auf Kostenanreize für die Nutzer eingegangen werden.[68] Wie GOTTWALD/VIEFHUES in ihrem Beitrag feststellen, können durch die Umstellung auf den elektronischen Rechtsverkehr alleine eine Reduzierung der Porto- und Zustellungskosten von über 20 Mio. € erreicht werden.[69]

53
Das Justizkommunikationsgesetz (JKomG) ist ein Schritt in die richtige Richtung. Es ist verständlich, dass noch nicht jedwede Eventualitäten geregelt sein können, denn mit dem elektronischen Rechtsverkehr wird "Neuland"[70] betreten. Inwieweit das JKomG noch weiter ergänzt werden muss, wird sich aus seiner Anwendung und den sich hieraus ergebenden Erfahrungen ergeben. – Es erscheint jedoch selbst bei raschem Fortgang utopisch, dass der elektronische Rechtsverkehr bis 2010 flächendeckend eingeführt sein wird, wie es das Bundesministerium der Justiz, die berufsständischen Kammern und der Deutsche Anwaltverein in ihrem gemeinsamen Zehn-Punkte-Plan angeben.[71] Dies kann frühestens dann ansatzweise zum Erfolg führen, wenn den Beteiligten klar ist, dass mit dem elektronischen Rechtsverkehr eine Abkehr von den ursprünglichen Organisationsmustern und gewohnten Arbeitsabläufen einhergeht.[72] Nur wenn dies von allen Beteiligten verstanden wird, kann der elektronische Rechtsverkehr erfolgreich umgesetzt und angewendet werden. Ansonsten wird das "papierlose Büro"[73] nichts weiter als ein unerfüllter Traum der Initiative "Bund-Online 2005" bleiben.


* Der Autor ist Rechtsanwalt in der Sozietät Madert Wohlgemuth Fahr & Partner (http://www.madert.com) und Doktorand an der Leibniz Universität Hannover, Lehrstuhl Prof. Dr. Henning Radtke.
[1] Erster Vorläufer des elektronischen Rechtsverkehrs war das automatisierte Mahnverfahren mit Datenträgeraustausch, welches mittlerweile als Online-Mahnverfahren eingeführt wurde.
[2] Pressemitteilung des BMJ vom 18.03.2005 (abrufbar unter http://www.bmj.de).
[3] Fischer, KJ 2005, 152, 155.
[4] Dästner, NJW 2001, 3469, 3471.
[5] Guise-Rübe, JurPC Web-Dok. 103/2005, Abs. 4 (http://www.jurpc.de/aufsatz/20050103.htm).
[6] Zypries, Rede vom 26.09.2004 (abrufbar unter http://www.bmj.de).
[7] Mit der E-Government-Initiative „Bund-Online 2005“ hat sich die Bundesregierung verpflichtet, alle internetfähigen Dienstleistungen der Bundesverwaltung online bereitzustellen; vgl. auch http://www.bundonline2005.de.
[8] Gesetz über die Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 15.05.2001, BGBl. I, 876, und Formvorschriftenanpassungsgesetz vom 13.07.2001, BGBl. I, 1542; hierzu eingehend Steinbeck, DStR 2003, 644 ff. und Dästner, NJW 2001, 3469 ff.
[9] Hierzu Viefhues/Scherf, MMR 2001, 596, 598.
[10] JKomG vom 01.04.2005, BGBl. I, 837.
[11] Die elektronische Kommunikation mit den Gerichten ist bisher aber nur dann zulässig, wenn sie durch Rechtsverordnung zugelassen wird. Solche Rechtsverordnungen gibt es nicht nur für diverse Gerichte, die einen Modellversuch (sog. Pilotverfahren) unternehmen (z.B. Verwaltungsgerichte in Rheinland-Pfalz, Finanzgerichtsbarkeit in Hamburg u.a., eine aktuelle Auflistung findet sich unter http://www.egvp.de/grundlagen/gerichte.htm), sondern auch für die obersten Bundesgerichte (z.B. die Rechtsverordnungen über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundespatentgericht und Bundesgerichtshof). Beim Bundesgerichtshof wird der elektronische Rechtsverkehr seit Herbst 2001 praktiziert. Zuvor hatte das Finanzgericht Hamburg als erstes deutsches Gericht Klagen elektronisch entgegengenommen. Auf weitere Einzelheiten soll innerhalb dieses Beitrags verzichtet werden.
[12] Die Änderungen im Einzelnen sind bei Viefhues, NJW 2005, 1009, 1011 ff. überblickartig aufgelistet und erläutert.
[13] Der Gesetzgeber hat mit den §§ 298 a, 299 Abs. 3, 299 a ZPO erste Möglichkeiten für die elektronische Aktenführung geschaffen. So können diese bei den Gerichten nach § 298 a Abs. 1 ZPO geführt werden, wenn die für die jeweilige Gerichtsbarkeit zuständige Regierung, d.h. die zuständige Bundes- oder Landesregierung dies anordnet. Dabei kann die elektronische Aktenführung auf bestimmte Gerichte oder Gerichtsverfahren beschränkt werden (Reichold, in: Thomas/Putzo, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 27. Aufl. 2005, § 298 a, Rn. 1).
[14] Der Zehn-Punkte-Plan ist abrufbar unter http://www.brak.de/seiten/pdf/aktuelles/2007/ERV_10PunktePlan.pdf
[15] Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 130 a, Rn. 1.
[16] Degen, VBlBW 2005, 329, 334.
[17] Haug, Grundwissen Internetrecht, 2005, Rn. 677.
[18] Guise-Rübe, JurPC Web-Dok. 103/2005, Abs. 12., http://www.jurpc.de/aufsatz/20050103.htm
[19] Redeker, AnwBl 2005, 348.
[20] Bacher, JurPC Web-Dok. 160/2003, http://www.jurpc.de/aufsatz/20030160.htm
[21] Degen, VBlBW 2005, 329, 335.
[22] Viefhues, CR 2001, 556, 558.
[23] Guise-Rübe, JurPC Web-Dok.103/2005, Abs. 13., http://www.jurpc.de/aufsatz/20050103.htm
[24] Zum elektronischen Rechtsverkehr in Österreich vgl. Gottwald/Viefhues, MMR 2004, 792 ff.
[25] Nachweise bei Degen, VBlBW 2005, 329.
[26] Reichold, in: Thomas/Putzo, a.a.O., § 298, Rn. 1.
[27] Reim, BB 2000, Heft 31, I; zur aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten „prozessualen Waffengleichheit“ i.R.d. elektronischen Rechtsverkehrs vgl. Fischer, KJ 2005, 152, 158 f.
[28] Das sind Akten, die teilweise aus elektronischen Dokumenten und teilweise aus Papierdokumenten bestehen.
[29] So auch Viefhues, NJW 2005, 1009, 1010.
[30] MIME (Multi Purpose Internet Mail Extension) ist ein Standard, nach dem beliebige Daten (Dateien, Bilder etc.) in das Textformat von E-Mail konvertiert und übertragen werden können. S-MIME (Secure MIME) ist eine Erweiterung, dies es ermöglicht, E-Mails zu verschlüsseln und/oder digital zu signieren.
[31] Geis, zitiert in: Tagungsbericht der Bund-Länder-Kommission (BLK) – Elektronischer Rechtsverkehr, S. 5.
[32] Krüger/Bütter, MDR 2003, 181, 183.
[33] Vgl. zur umfassenden Vertiefung Balfanz/Wendenburg, Digitale Signaturen in der Praxis – Leitfaden zur Prozessoptimierung und Kostenreduktion in Unternehmen und Behörden, 2003.
[34] Gottwald/Viefhues, MMR 2004, 792, 796.
[35] Bspw. muss ein Dokument von mehreren Richtern, d.h. einer Kammer oder eines Senats unterzeichnet werden.
[36] Viefhues, NJW 2005, 1009, 1012.
[37] Zur Vertiefung vgl. Viefhues/Scherf, MMR 2001, 596, 559; Balfanz/Wendenburg, a.a.O.
[38] Roßnagel, NJW 2003, 469, 470.
[39] Benning, BB 2005, Heft 6, I; Krüger/Bütter, MDR 2003, 181, 186.
[40] Redeker, AnwBl 2005, 348, 349.
[41] Krüger/Bütter, MDR 2003, 181, 186.
[42] Krüger/Bütter, MDR 2003, 181, 186 ff.
[43] Viefhues, CR 2001, 556, 560.
[44] Vgl. auch Krüger/Bütter, MDR 2003, 182, 186.
[45] Redeker, AnwBl 2005, 348, 349.
[46] Reim, BB 2000, Heft 31, I.
[47] Geis, a.a.O., S. 6.
[48] Fischer, KJ 2005, 152, 158.
[49] Gottwald/Viefhues, MMR 2004, 792, 794.
[50] Geis, a.a.O., S. 5.
[51] So auch ausdrücklich Hähnchen, NJW 2005, 2257, 2258.
[52] So auch Guise-Rübe, JurPC Web-Dok. 103/2005, Abs. 17., http://www.jurpc.de/aufsatz/20050103.htm
[53] Vgl. hierzu Redeker, AnwBl 2005, 348.
[54] In diese Richtung auch Kleingünther, zitiert in: Tagungsbericht der Bund-Länder-Kommission (BLK) – Elektronischer Rechtsverkehr, S. 1.
[55] Ausführlich Bacher, JurPC Web-Dok. 160/2003, Abs. 4 ff., http://www.jurpc.de/aufsatz/20030160.htm
[56] Hierzu Bacher, JurPC Web-Dok. 160/2003., http://www.jurpc.de/aufsatz/20030160.htm
[57] Näheres unter http://www.xjustiz.de.
[58] Vgl. Benning, BB 2005, Heft 6, I.
[59] Viefhues/Hoffmann, MMR 2003, 71, 76.
[60] So auch Viefhues/Hoffmann, MMR 2003, 71, 76.
[61] Viefhues, NJW 2005, 1009.
[62] BT-Drs. 15/4067, S. 30.
[63] In diesem Sinne auch Hähnchen, NJW 2005, 2257, 2259; Fischer, KJ 2005, 152, 158.
[64] Vgl. auch Gottwald/Viefhues, MMR 2004, 792 ff.
[65] Guise-Rübe, JurPC Web-Dok. 103/2005, Abs. 20., http://www.jurpc.de/aufsatz/20050103.htm
[66] So auch Redeker, AnwBl 2005, 348, 349.
[67] Viefhues, JurPC Web-Dok. 177/2004, Abs. 4, http://www.jurpc.de/aufsatz/20040177.htm; Ders. NJW 2005, 1009.
[68] So auch Bovenschulte, zitiert in: Tagungsbericht der Bund-Länder-Kommission (BLK) – Elektronischer Rechtsverkehr, S. 8 f.
[69] Vgl. Gottwald/Viefhues, MMR 2004, 792, 795.
[70] Viefhues, NJW 2005, 1009, 1016.
[71] Siehe oben (Einführung).
[72] Roßnagel, NJW 2003, 469, 470 bezeichnet den Übergang vom Papier zur elektronischen Form gar als Kulturumbruch.
[73] Degen, VBlBW 2005, 329, 338.

Online seit: 16.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1584
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige