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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 207/05

ODDSET - Die Zuwiderhandlung gegen eine verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1

Leitsätze:*

1. Sowohl der auf eine Wiederholungsgefahr als auch der auf eine Erstbegehungsgefahr gestützte, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch ist nach dem zum Zeitpunkt des beanstandeten Verhaltens geltenden Rechts zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 13.07.2006 - Az. I ZR 234/03, WRP 2006, 1505 - Warnhinweis II = MIR 2006, Dok. 182; BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04, WRP 2007, 1173 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325.

2. Die Zuwiderhandlung gegen eine (hier: wegen eines unverhältnismäßigen Eingriffs in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit) verfassungswidrige und gegen Gemeinschaftsrecht (hier: Art. 43 und 49 EG) verstoßende Marktverhaltensregelung ist keine unlautere Wettbewerbshandlung i.S. von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG.

3. Wendet sich ein ausschließlich in einem Bundesland tätiger Kläger unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen eine auf Landesrecht beruhende Marktverhaltensregelung (§ 4 Nr. 11 UWG) gegen ein Verhalten eines bundesweit tätigen Mitbewerbers, so steht ihm kein bundesweiter Unterlassungsanspruch zu, wenn im Hinblick auf die verschiedenen landesrechtlichen Regelungen eine einheitliche Beurteilung des beanstandeten Wettbewerbsgeschehens ausscheidet (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 10.12.1998 - I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 - Vorratslücken; Urteil vom 29.6.2000 - I ZR 29/98, GRUR 2000, 907, 909 = WRP 2000, 1258 - Filialleiterfehler).

MIR 2008, Dok. 108


Anm. der Redaktion: Leitsätze 2 und 3 sind die amtlichen Leitsätze des Gerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 04.04.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1573

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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