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Rechtsprechung



LG Kempten (Allgäu), Urteil vom 26.02.2008 - 3 O 146/08

Pflicht zur Angabe der Telefaxnummer in einer Widerrufsbelehrung? - Die Angabe der Telefaxnummer bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung ist nur fakultativ ausgestaltet.

BGB §§ 312c, 355; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8, 12 Abs. 1 Satz 2; BGB-InfoV § 14 Anlage 2

Leitsätze:*

1. Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG kann bei berechtigter Abmahnung im Sinne des § 8 UWG Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Voraussetzung hierfür ist ein nicht nur unerheblicher Verstoß im Sinne von § 3 UWG. Dabei ist ein Nachteil "nicht nur unerheblich" im Sinne der Vorschrift, wenn er nicht so geringfügig ist, dass ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Marktteilnehmer ihm keine Bedeutung beimisst.

2. Die Angabe der Telefaxnummer bei der Formulierung einer Widerrufsbelehrung ist nur fakultativ ausgestaltet (vgl. Gestaltungshinweise der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV). Die fehlende Angabe einer Faxnummer stellt daher keinen Verstoß gegen die Vorschriften zur Belehrung über das Widerrufsrecht für Verbraucher und damit auch keinen Verstoß im Sinne von §§ 3, 4 Nr. 11 UWG dar. Vielmehr genügt eine Widerrufsbelehrung auch ohne die Angabe einer Telefaxnummer die gesetzlichen Anforderungen.

MIR 2008, Dok. 090


Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Entscheidung auch den Beschluss des Hanseatischen OLG vom 5.07.2007 ( Az. 5 W 77/07 = MIR 2008, Dok. 065.
Die Entscheidung wurde eingesandt von RA Christoph Wink, Gevelsberg (www.rae-michael.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 19.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1554

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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