Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 20.12.2007 - I ZR 205/04
Versandhandel mit Arzneimitteln - Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen.
ArzneimittelG §§ 43 Abs. 1, 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Satz 3; ApoG §§ 11a, 11b, 21; ApoBetrO § 17 Abs. 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Nr. 2
Leitsätze:*1. Der Versandhandel mit Arzneimitteln ist nicht mehr grundsätzlich verboten, sondern bedarf nur noch
einer besonderen Erlaubnis. Dies gilt gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a AMG auch für einen Arzneimittelversand
an Endverbraucher von einer Apotheke eines Mitgliedstaates der Europäischen Union aus. Voraussetzung ist,
dass das Arzneimittel entsprechend den deutschen Vorschriften zum Versandhandel oder zum elektronischen
Handel versandt wird. Zum anderen muss die Apotheke nach dem deutschen Apothekengesetz oder nach ihrem
nationalen Recht, soweit dieses dem deutschen Apothekenrecht im Hinblick auf die Vorschriften zum
Versandhandel entspricht, zum Versandhandel befugt sein.
2. Im Rahmen des § 73 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Fall 1 AMG ist nicht allein die in Deutschland und in dem
anderen Mitgliedstaat jeweils gegebene Gesetzeslage, sondern die jeweilige Rechtslage im Blick auf
die tatsächlich bestehenden Sicherheitsstandards miteinander zu vergleichen.
3. Der Umstand, dass das niederländische Recht den Versandhandel mit Arzneimitteln nicht von der Führung
einer Präsenzapotheke abhängig macht, kann einem Versandhandelsunternehmen, das eine Präsenzapotheke
in den Niederlanden nach den dort bestehenden Bestimmungen betreibt, nicht entgegengehalten werden.
4. Die Veröffentlichung einer Übersicht zum Versandhandel mit Arzneimitteln nach § 73 Abs. 1 Satz 3 AMG
bindet die Gerichte insoweit, als sie Feststellungen dazu enthält, dass in bestimmten Mitgliedstaaten
der Europäischen Union vergleichbare Sicherheitsstandards bestehen.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 07.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1540
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
OLG Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21, MIR 2021, Dok. 061
Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) – Kein Anspruch auf Verwendung einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung
Bundesgerichtshof, MIR 2021, Dok. 025
Verfügbare Telefonnummer - Die Nichtangabe einer (verfügbaren) Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist geeignet die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen
BGH, Urteil vom 24.09.2020 - I ZR 169/17, MIR 2020, Dok. 090
Italien Rosé - Zulässige Herkunftsangaben nach Art. 45 (1) VO (EU) 2019/33 für Schaumwein, dessen Grundwein in Italien hergestellt wird und dessen zweite Gährung in Spanien erfolgt
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 11.09.2020 - 6 W 95/20, MIR 2020, Dok. 100
Inbox-Werbung II - Keine wirksame Einwilligung in eine Inbox-Werbung, wenn der Nutzer sich nur allgemein damit einverstanden erklärt Werbeeinblendungen zu erhalten
BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 25/19, MIR 2022, Dok. 043