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Rechtsprechung



Hanseatisches OLG, Beschluss vom 27.02.2007 - 5 W 7/07

"Tonnenweise Hardware" - Maßgeblich für die Annahme der Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers kann auch dessen Selbstdarstellung und offensive Werbung mit dem Verkauf gleichartiger bzw. sachlich im Zusammenhang stehender Waren sein. 242 Bewertungen in ca. 2 Jahren deuten ebenfalls auf eine unternehmerische Geschäftstätigkeit hin.

BGB § 14

Leitsätze:*

1. Ein Gewerbe (i.S.d. HGB) liegt vor, wenn eine planvolle, auf gewisse Dauer angelegte, selbständige und wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wird und dies nach außen hervortritt. Diese Begriffsbestimmung findet auch im Rahmen von § 14 BGB Anwendung.

2. Die Unternehmereigenschaft eines Verkäufers bei eBay ist bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls anhand von Indizien zu bestimmen.

3. Indizien, aus denen die Unternehmereigenschaft folgen kann, sind Zahl und Häufigkeit der vom Verkäufer durchgeführten Auktionen, wobei auch der Geschäftsgegenstand - Neuware, Veräußerung gleicher oder unterschiedlicher Waren - eine Rolle spielt, der Auktionsumsatz, ein Auftritt oder die Verwendung von Werbebeschreibungen, die einen professionellen Eindruck machen oder das Betreiben eines eBay-Shops. Allerdings sind allein die Anzahl der Auktionen oder die abgegebenen Bewertungen der Ersteigerer für sich genommen - zumindest unter einer bestimmten Größenschwelle - noch kein zuverlässiges Indiz für die Unternehmereigenschaft des Anbieters. Voraussetzung für eine gewerbliche Tätigkeit ist immer auch die dauerhafte, planmäßige Ausrichtung auf eine Vielzahl von Geschäften. Der Umfang der Verkaufstätigkeit eines Verkäufers bei eBay muss aber kein zwingendes Indiz für die Teilnahme am Geschäftsverkehr als Unternehmer sein, wenn z.B. umfangreiche private Sammlungen aufgelöst oder eine Vielzahl nicht zusammenhängender Gegenstände (z.B. aus Anlass einer Haushaltsauflösung) veräußert werden.

4. Ein Verkaufstätigkeit bei eBay mit einem Ausmaß von 242 Bewertungen in einem Zeitraum von ca. 2 Jahren spricht im Regelfall für die Unternehmereigenschaft des Verkäufers (vgl. auch: OLG Frankfurt NJW 2004, 3433; LG Mainz NJW 2006, 783).

5. Maßgeblich für die Annahme der Unternehmereigenschaft eines eBay-Verkäufers kann auch dessen Selbstdarstellung und offensive Werbung mit dem Verkauf gleichartiger bzw. sachlich im Zusammenhang stehender Waren sein. Insofern vermitteln Werbebehauptungen wie "Gebrauchte Hardware in Massen", "Tonnenweise Hardware" sowie "Riesen-Menge Hardware" den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres den Eindruck, dass der betreffende Verkäufer in großem Umfang Waren zum Verkauf anbietet. Die inneren - diesen Werbebehauptungen zu Grunde liegenden - Beweggründe des Verkäufers sind insoweit für die Frage von dessen Unternehmereigenschaft i.S.d. § 14 BGB unbeachtlich.

MIR 2008, Dok. 073


Anm. der Redaktion: Die Entscheidung wurde mitgeteilt von den Mitgliedern des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 06.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1537

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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