Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 - 2a O 176/07
Domain-Parking, Markenrecht & Störerhaftung - Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet grundsätzlich nicht für Markenrechtsverletzungen Dritter im Rahmen von, durch ihn unterhaltenen, Domain-Parking-Seiten.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, Abs. 6
Leitsätze:*1. Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform (hier: sedo) nutzt die durch Dritte angebotenen Domains
- bzw. darin enthaltenen Marken bzw. ein ähnliches Zeichen i.S.d. Markenrechts - nicht selbst
i.S.v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, sondern stellt lediglich eine Plattform zur Verfügung, auf welcher
der jeweilige Domaininhaber die Domain zum Verkauf anbieten kann. Der auf so genannten Domain-Parking-Seiten
erteilte Hinweis "Sie können die Domain xxxxxxxx kaufen!" suggeriert dies gerade nicht. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn sich der Betreiber weder als Verkäufer noch als Inhaber der Domain bezeichnet.
Insofern macht ein Hinweis "Der Inhaber dieser Domain parkt diese beim Domain-Parking-Programm." deutlich, dass
der Betreiber von dem Domaininhaber verschieden und nicht der potentielle Vertragspartner ist.
Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. § 14 Abs. 5 MarkenG scheidet dann aus.
2. Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet nicht dadurch als Gehilfe einer markenrechtlichen
Verletzungshandlung, weil
er die markenrechtliche Prüfung der auf der Plattform platzierten Domains bzw. der mit diesen auf einer
Domain-Parking-Seite verknüpften AdWords-Anzeigen unterlässt. Ungeachtet der Anzahl der "geparkten" Domains
ist dem Betreiber einer Domain-Handelsplattform eine solche (Einzelfall-) Prüfung unzumutbar und würde das Geschäftsmodell der Bertreiber
einer solchen Plattform zum Erliegen bringen. Dies gilt im Bezug auf markenrechtliche Schutzrechte umso mehr, als
auch (soweit überhaupt möglich) eine technisierte Überprüfung und einfache Markenrecherche nicht ausreichend wäre.
Vielmehr müsste zusätzlich eine (rechtlich) aufwendige Zuordnung etwa zu einzelnen Warenverzeichnissen (Markenklassen)
durchgeführt und geprüft werden ob bzw. welche Links (hier: AdWord-Anzeigen auf einer Domain-Parking-Seite)
sich markenrechtlich tatsächlich als relevant herausstellen.
3. Der Betreiber einer Domain-Handelsplattform haftet grundsätzlich auch nicht als Störer für Markenrechtsverletzungen,
die im Rahmen einer von ihr betriebenen Domain-Parking-Seite begangen werden. Eine Passivlegitimation für einen
Unterlassungsanspruch, unter dem Aspekt der Störerhaftung, ist erst dann gegeben, wenn nach Erlangung positiver
Kenntnis (hier: durch das Abmahnschreiben) der betreffenden Markenrechtsverletzung keine Reaktion erfolgt.
4. Bei markenrechtlichen Abmahnungen ist ein Anspruch auf Zahlung der durch das Abmahnschreiben verursachten
Rechtsanwaltskosten zu Lasten des Abgemahnten nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA)
nur anzunehmen, wenn die mit der Abmahnung geforderte Unterlassungserklärung auch beansprucht werden kann, d.h.
im Zeitpunk der Abmahnung bereits ein Unterlassungsanspruch besteht. Dies ist dann nicht der Fall, wenn
erst durch das Abmahnschreiben die - eine Störerhaftung erst begründende - positive Kenntnis des Abgemahnten
von dem betreffenden Rechtsverstoß eintritt.
Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 03.03.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1532
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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