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Rechtsprechung



OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2008 - 2 U 71/07

Widerrufsbelehrung im eBay-Handel - Zu Fragen des Beginns der Widerrufsfrist und der Belehrung über die Wertersatzpflicht des Verbrauchers für die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme von Waren sowie zum Streitwert bei einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung im eBay-Handel.

BGB §§ 126b, 312c Abs. 1, Abs. 2, §§ 346, 355 Abs. 2 Satz 1, 357 Abs. 3; EGBGB Art. 240; BGB-InfoV §§ 1 Abs. 1 Nr. 10, 14 Abs. 1; UWG § 4 Nr. 11

Leitsätze:*

1. Eine Widerrufsbelehrung (hier im Internet bei eBay abrufbar), die nicht darüber informiert, dass die Widerrufsfrist nicht vor Erhalt der Belehrung in Textform beginnt verstößt gegen § 312c Abs. 1 BGB, Art. 240 EGBGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV und stellt einen Verstoß gegen Marktverhaltensregeln i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG dar.

2. Das (bloße) Bereithalten einer einsehbaren und vom Verbraucher herunterladbaren und/oder ausdruckbaren Online-Widerrufsbelehrung auf einer Auktionsplattform (hier: eBay - etwa auf der "Mich"-Seite oder in den Angeboten) genügt nicht den Anforderung an eine "Mitteilung in Textform" i.S.v. §§ 355 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 126b BGB. Die "Mitteilung in Textform" setzt nicht nur voraus, dass die Widerrufsbelehrung in der vorgeschriebenen Textform erstellt, sondern dem Verbraucher auch in dieser Form zugehen muss. Insoweit besteht etwa ein deutlicher Unterschied zwischen der (dauernden) Abrufbarkeit auf einer Internetseite und der Übersendung einer E-Mail. Es kommt darauf an, dass die Erklärung in hinreichend perpetuierter Form in den Herrschaftsbereich des Verbrauchers gelangt. Insoweit ungenügend ist auch, dass eBay die Angebote noch 90 Tage nach Vertragsschluss bereithält, auch wenn das Angebot dann vom Verkäufer nicht mehr geändert werden kann. Denn auch hier hat der Verbraucher letztlich auf die Speicherung und die dauernde Abrufbarkeit der Erklärung keinen Einfluss.

3. Eine Widerrufsbelehrung nur mit der Formulierung "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ihr Eigentum in Gebrauch nehmen" ist intransparent und irreführend, als sich aus ihr nicht ergibt, dass eine Ersatzpflicht bei einer Verschlechterung der Kaufsache infolge bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme nur eintritt, wenn spätestens bei Vertragschluss in Textform hierauf hingewiesen wird (§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB). Es wird der irrige Eindruck erweckt, allein durch die Ingebrauchnahme der Sache könne die Wertersatzpflicht eintreten. Dies ist aber nur möglich, wenn rechtzeitig in Textform belehrt wird. Eine solche Formulierung verstößt dann gegen § 312c Abs. 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV (Tranzparenzgebot).

4. Die Regelungen des § 357 Abs. 3 BGB werden nicht durch § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB insoweit verdrängt, als bei Fernabsatzgeschäften eine Belehrung in Textform erst bei Lieferung der Ware vorliegen muss. Vielmehr besteht ein Spezialverhältnis im umgekehrten Sinn, da § 312c Abs. 2 Satz 1 BGB als sich auf die bei jedem Fernabsatzgeschäft vorzunehmenden Pflichtangaben bezieht, während § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB sich nur auf eine (fakultative) Abbedingung von § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB bezieht.

5. Auf die Schutzwirkungen des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV kann sich der Unternehmer nur berufen, wenn er das Muster unverändert (ausgenommen der Gestaltungshinweise und die nach § 14 Abs. 3 BGB-InfoV zugelassenen weiteren Angaben) verwendet. Dies folgt daraus, dass die Verwendung des Musters und nicht die einzelner Musterbedingungen privilegiert ist. Einzelne Änderungen können in Ausnahmen allenfalls dann die Schutzwirkung unberührt lassen, wenn zu Lasten des Verbrauchers gehende Unrichtigkeit des Musters berichtigt wurden.

6. Die Vorschriften, welche die Belehrung des Verbrauchers über Widerrufsrechte regeln, stellen Marktverhaltensregeln zum Schutze der Verbraucher dar, weshalb eine unterbliebene, falsche oder unzureichende Belehrung nach § 4 Nr. 11 UWG unlauter ist.

7. Der Streitwert je Fehler in einer Widerrufsbelehrung ist mit 2.500,00 EUR zu bewerten.

MIR 2008, Dok. 066


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: RA Thomas Gramespacher
Online seit: 29.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1530

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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