Rechtsprechung
LG Braunschweig, Urteil vom 30.01.2008 - 9 O 2958/07 (445)
"Weitgehend passende Keywords" - Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword im Rahmen einer Google-Adword-Kampagne stellt grundsätzlich eine Markenrechtverletzung dar, wobei die Nutzung des geschützten Zeichens i.S.v. § 14 MarkenG auch bei der Option "weitgehend passende Keywords" in Betracht kommt.
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5
Leitsätze:*1. Die Verwendung eines geschützten Zeichens als Keyword beim Schalten einer Anzeige im Rahmen
einer Google-Adword-Kampagne grundsätzlich eine Markenrechtverletzung darstellen
(vgl. dazu: LG Braunschweig, Urteil vom 07.03.2007 – Az. 9 O 2382/06 und Beschluß vom 04.10.2006 – Az. 901678/06; bestätigend:
OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.12.2006 – Az. 2 W 177/07, Urteil vom 12.07.2007 – Az. 2 U 24/07
und Beschlüsse vom 28.09.2007 – Az. 2 U 66/07 und Az. 2 U 61/07).
2. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die insoweit beweisbelastete Partei (hier: Klägerin/Verletzte) beweist – bzw. im
einstweiligen Verfügungsverfahren glaubhaft macht –, dass das geschützte Zeichen auch tatsächlich
als sogenanntes Keyword genutzt worden ist (i.S.v. § 14 MarkenG). Sei es durch direkte Eingabe durch den
Beklagten (Verletzer) oder über die quasi automatische Hinzufügung durch die Google-Standardoption
"weitgehend passende Keywords".
3. Die Nutzung eines fremden Zeichens als Keyword im Rahmen einer Google-Adwords-Kampagne i.S.v. § 14 MarkenG
kommt auch bei der Option "weitgehend passende Keywords" in Betracht.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 13.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1517
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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