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BGH, Urteil vom 06.12.2007 - I ZR 94/05
Drucker und Plotter - Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
UrhG § 53 Abs. 1 bis 3, § 54a Abs. 1 (Fassung: 25.7.1994)
Leitsätze:*1. Drucker und Plotter gehören nicht zu den nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtigen Vervielfältigungsgeräten.
2. Ist nach der Art eines Werkes zu erwarten, dass es nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG durch Ablichtung
eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigt wird, so hat der Urheber
des Werkes nach § 54a Abs. 1 UrhG gegen den Hersteller (§ 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG) sowie gegen den
Importeur und den Händler (§ 54a Abs. 1 Satz 2 UrhG) von Geräten, die zur Vornahme solcher Vervielfältigungen
bestimmt sind, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung für die durch Veräußerung oder sonstiges
Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit, solche Vervielfältigungen vorzunehmen; gemäß
§ 54g Abs. 1 UrhG kann der Urheber von den zur Zahlung Verpflichteten Auskunft verlangen.
3. Drucker (Plotter) sind für sich allein (schon) nicht geeignet sind, Vervielfältigungen - sei
es durch Ablichtung eines Werkstücks, sei es in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung - herzustellen.
Auch im Zusammenwirken mit anderen Geräten sind Drucker nicht zur Vornahme von Vervielfältigungen
im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG bestimmt oder geeignet. Soweit ein Drucker im Zusammenspiel mit
einem Scanner und einem PC verwendet wird, ist er zwar geeignet, aber nicht dazu bestimmt, Vervielfältigungen
in einem Verfahren vorzunehmen, das eine der Ablichtung vergleichbare Wirkung hat.
4. Die aus Scanner, PC und Drucker gebildete Funktionseinheit ist geeignet, wie ein herkömmliches Fotokopiergerät
eingesetzt zu werden, sei es dass die Vorlage originalgetreu wiedergegeben oder vor dem Ausdrucken
im PC formatiert oder sonst bearbeitet wird; dabei ist es unerheblich, dass die einzelnen Geräte ihre
der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können
(BGH, Urteil vom 05.07.2001 - Az. I ZR 335/98 - Scanner). Innerhalb der aus Scanner, PC und Drucker
gebildeten Funktionseinheit ist jedoch nur der Scanner zur Vornahme von Vervielfältigungen bestimmt und
damit nach § 54a Abs. 1 UrhG vergütungspflichtig.
5. Können Geräte nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten die Funktion eines Vervielfältigungsgeräts erfüllen,
unterfallen grundsätzlich nicht sämtliche Geräte der Vergütungspflicht nach § 54a Abs. 1 UrhG. Eine derartige
Aufteilung der Vergütungspflicht würde der gesetzlichen Regelung zuwiderlaufen (BGH, Urteil vom 05.07.2001 -
Az. I ZR 335/98 - Scanner).
6. Werden mit einer aus PC und Drucker zusammengesetzten Funktionseinheit Vervielfältigungen erstellt,
geschieht dies nicht in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung im Sinne des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG. Darunter
sind nur Verfahren zur Vervielfältigung von Druckwerken zu verstehen. Mit einer aus PC und Drucker bestehenden
Gerätekette können keine (analogen) Druckwerke, sondern nur digitale Vorlagen vervielfältigt werden.
7. Eine entsprechende Anwendung des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG auf Drucker kommt auch nicht wegen einer vergleichbaren
Interessenlage in Betracht. Der Vergütungsanspruch des § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG setzt Vervielfältigungen nach
§ 53 Abs. 1 bis 3 UrhG voraus. Er soll dem Urheber einen Ausgleich für die ihm aufgrund der gesetzlichen Lizenz
des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG entgehenden individual-vertraglichen Lizenzeinnahmen verschaffen.
Der Vergütungsanspruch besteht daher nicht, soweit die Vervielfältigungen nicht der gesetzlichen Lizenz
des § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG bedürfen, weil sie bereits aufgrund einer Einwilligung des Berechtigten zulässig sind.
Anders als bei Druckwerken erfolgen Vervielfältigungen digitaler Werke mittels eines an den PC angeschlossenen
Drucker aber meist mit der Einwilligung des Rechtsinhabers (etwa Ausdrucke der auf einer DVD, CD oder Diskette enthaltenen
Texte und Bilder zum privaten Gebrauch die oftmals bereits durch die Nutzungsbedingungen gestattet sind oder bei denen
der Nutzer bei fehlendem, gegenteiligen Hinweis davon ausgehen kann, das ein Ausdruck zum eigenen Gebrauch gestattet ist).
Dies gilt auch im Hinblick auf die (Online-) Nutzung von in das Internet eingestellten Texten und Bildern.
Bestehen einerseits oftmals ebenfalls Nutzungsvereinbarungen (etwa Online-Datenbanken) oder werden explizit
Druckversionen angeboten, muss auch ein Berechtigter, der Texte oder Bilder im Internet ohne Einschränkung frei
zugänglich macht zumindest damit rechnen, dass diese Inhalte heruntergeladen oder ausgedruckt werden, warum mit
Rücksicht hierauf unter Umständen einen konkludente Einwilligung anzunehmen sein kann. Zu berücksichtigen ist,
dass es der Berechtigte bei digitalen Werken in der Hand hat, diese mit technischen Mitteln zu schützen.
Jedenfalls können unberechtigte Vervielfältigungen mithilfe technischer Schutzmaßnahmen erschwert werden.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 11.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1513
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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