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Rechtsprechung



OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2007 - 11 U 76/06

Abstracts - Die Wiedergabe einer Kurzfassung von Buchrezensionen Dritter (Abstracts) kann zulässig sein, wenn das Abstract einen eigenständigen schöpferischen Gehalt aufweist der dazu führt, dass ein ausreichender innerer Abstand zum benutzen Werk eingehalten wird.

UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 12 Abs. 2, §§ 16, 23, 24, 51 Nr. 2, 97; GG Art. 5 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Aus § 12 Abs. 2 UrhG ist im Wege des Umkehrschlusses zu entnehmen, dass nach Veröffentlichung des Originalwerkes Inhaltsmitteilungen erlaubt sein können, dass also allein der Umstand, dass der Inhalt eines veröffentlichten Werkes mitgeteilt wird, nach dem Willen des Gesetzgebers nicht für sich genommen den Tatbestand einer unfreien und damit nur mit Zustimmung des Urhebers statthaften unfreien Bearbeitung des Originalwerkes erfüllt.

2. Danach hängt die urheberrechtliche Zulässigkeit der Wiedergabe von Kurzfassungen von Originalrezensionen (Abstracts) davon ab, ob in ihnen eine freie Nutzung der Originalrezensionen i.S.v. § 24 UrhG oder eine unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG zu sehen ist.

3. Voraussetzung für eine freie Benutzung nach § 24 Abs.1 UrhG ist zunächst ein eigenes Werkschaffen des Abstract-Verfassers. Die eigene persönliche Schöpfung liegt hierbei in der Ermittlung des Kerngehalts der Original-Rezensionen und in der Komprimierung der gesamten Rezension auf diesen Kerngehalt. Die schöpferische Leistung der Abstract-Verfasser besteht danach darin, auf knappstem Raum den wesentlichen Inhalt der deutlich umfangreicheren Original-Rezensionen wiederzugeben. Dies entspricht vom Niveau her dem Schaffen des Autors eines Sammelwerks nach § 4 Abs.1 UrhG, freilich mit der Maßgabe, dass hier nicht zusammengetragen, sondern komprimiert wird.

4. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen freier Benutzung nach § 24 UrhG und unfreier Bearbeitung nach § 23 UrhG ist grundsätzlich, ob angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten Werkes verblassen (BGH GRUR 1994, 191, 193 – Asterix-Persiflagen, st. Rspr.).

5. Im Fall von Abstracts ist anhand differenzierter Kriterien zu beurteilen, ob diese aufgrund eines eigenschöpferischen Schaffens einen so großen inneren Abstand zum benutzten Werk einhalten, dass sie als selbständig anzusehen sind. Ob eine solche, gegenüber dem Originalwerk selbständige Gestaltung vorliegt, hängt im wesentlichen von folgenden Kriterien ab: (1) Der eigenständige schöpferische Gehalt des Abstract ist umso größer, je stärker es dem Abstract-Verfasser gelingt, das besprochene Originalwerk zu komprimieren und dabei gleichwohl dessen wesentliche Gedanken mitzuteilen; denn gerade in dieser Komprimierung besteht seine spezifische schöpferische Leistung. Bei einem Abstract, das ohne wesentliche Verkürzung die Gedanken des Originalwerkes wiedergibt, wird sich demgegenüber der für eine freie Nutzung ausreichende innere Abstand kaum feststellen lassen (vgl. dazu auch OLG Frankfurt, ZUM-RD 1998, 561, 562). (2) Die Individualität des Abstract ist ferner umso größer, je weiter es sich vom Aufbau des Originalwerkes entfernt; ein Abstract, das in der Darstellung und Gliederung weitgehend dem Vorbild folgt, wird kaum als freie Nutzung i.S.v. § 24 UrhG anzusehen sein. (3) Weiter ist von Bedeutung, inwieweit der Abstract-Verfasser Passagen aus dem Originalwerk wörtlich oder fast wörtlich übernimmt. Je häufiger solche Übernahmen festzustellen sind, umso geringer ist der Abstand zum Originalwerk zu veranschlagen. Dabei hat allerdings die wörtliche Übernahme rein deskriptiver Begriffe außer Betracht zu bleiben, weil dem Abstract-Verfasser insoweit kein Gestaltungsspielraum zu Gebote steht. (4) Schließlich ist auch die Wertentscheidung des Art. 5 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2001, 603, 605 – Mattscheibe – zu Art. 5 Abs.3 GG), der nicht nur die Verbreitung eigener Meinungen schützt, sondern auch die bloße Berichterstattung (BVerfGE 62, 230, 243), und zwar auch dann, wenn hiermit kommerzielle Ziele verfolgt werden (BVerfGE 102, 347, 359). Danach ist es geboten, die urheberrechtlichen Schrankenbestimmungen – und um eine solche handelt es sich im weiteren Sinn auch bei § 24 UrhG – im Licht der Meinungs- und Pressefreiheit auszulegen (BVerfG, NJW 2001, 598, 599 – Germania 3).

6. Die Wiedergabe von Abstracts stellt grundsätzlich auch nicht unter dem Aspekt der unzulässigen Vervielfältigung wörtlich übernommene Textpassagen einen Urheberrechtsverstoß dar (§ 16 UrhG). Dies gilt jedenfalls dann, wenn - nur aus einem Wort oder aus einer Abfolge mehrerer Worte bestehende - wörtlich übernommene Textpassagen keine dem Urheberschutz zugänglichen Sprachwerke darstellen. Andernfalls könnten knappe und knappste Wortfolgen, die mitunter nur zwei bis drei Begriffen bestehen, monopolisiert werden. Jeder Autor müsste gewärtigen, bei Verwendung solcher Wortfolgen von dem betreffenden Urheber auf Unterlassung in Anspruch genommen zu werden. Im Übrigen können Zitate derartiger Wortfolgen, wenn es sich bei den Ausgangswerken (hier: Buchrezensionen) um geschützte Werke i.S.v. § 2 UrhG handelt, durch das Zitatrecht des § 51 Nr.2 UrhG gedeckt sein.

MIR 2008, Dok. 039


Anm. der Redaktion: Das Gericht hat die Revision gem. § 543 Abs. 2 ZPO zugelassen, da der Frage, inwieweit Abstracts als unfreie Bearbeitung i.S.v. § 23 UrhG oder als freie Nutzung nach § 24 UrhG anzusehen sind, eine grundsätzliche Bedeutung zukomme und diese Frage bislang nicht höchstrichterlich geklärt ist.
In gleicher Sache und unter gleichem Datum erging eine nahezu wortidentische Entscheidung des gleichen Senats des OLG Frankfurt a.M. (OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 11.12.2007 - Az. 11 U 75/06.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 02.02.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1503

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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