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Rechtsprechung



EuGH, Urteil vom 29.01.2008 - C-275/06

Auskunftsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung im Zivilprozess nach EU-Recht nicht zwingend - Die Beschränkung der, Telekommunikations-, Telemedien und Hosting-Dienstleistern obliegenden, Pflicht Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, auf strafrechtliche Untersuchungen, Belange öffentlicher Sicherheit und nationaler Verteidigung ist gemeinschaftsrechtlich zulässig.

Richtlinie 2000/31/EG - Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (vom 08.06.2000); Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (vom 22.05.2001); Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (vom 29.04.2004); Richtlinie 2002/58/EG - Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (vom 12.07.2002); EG Art. 234

Leitsätze:*

1. Das Gemeinschaftsrecht und insbesondere Art. 15 Abs. 2 und Art. 18 der Richtlinie 2000/31, Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2001/29, Art. 8 der Richtlinie 2004/48 sowie Art. 17 Abs. 2 und Art. 47 der Charta gestattet es den Mitgliedstaaten, die den Betreibern elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste, den Anbietern, die den Zugang zu Telekommunikationsnetzen verschaffen, sowie den Hosting-Dienstleistern obliegende Pflicht, die während der Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft gewonnenen Verbindungs- und Verkehrsdaten zu speichern und bereitzustellen, auf eine strafrechtliche Untersuchung oder den Schutz der öffentlichen Sicherheit und die nationale Verteidigung zu beschränken und damit davon zivilrechtliche Verfahren auszuschließen.

2. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr"), die Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, die Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums und die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) gebieten es den Mitgliedstaaten nicht, im Hinblick auf einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen. Die Mitgliedstaaten sind gemäß dem Gemeinschaftsrecht jedoch dazu verpflichtet, sich bei der Umsetzung dieser Richtlinien auf eine Auslegung derselben zu stützen, die es ihnen erlaubt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Gemeinschaftsrechtsordnung geschützten Grundrechten sicherzustellen. Bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung dieser Richtlinien stützen, die mit diesen Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts, wie etwa dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, kollidiert.

MIR 2008, Dok. 036


Anm. der Redaktion: Im Ausgangsverfahren ging es um ein Auskunftsbegehren (Name und Anschrift anhand der IP-Adresse) des spanischen Musikproduzentenverbandes "Productores de Musica de Espana (Promusicae)" gegen den spanischen Anbieter von Internetzugängen "Telefonica de Espana SAU" wegen urheberrechtswidrigen Musikdownloads ("Filesharing") im Rahmen der P2P-Tauschbörse ("peer to peer") "KaZaA".
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 30.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1500

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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