Rechtsprechung
KG Berlin, Beschluss vom 09.11.2007 - 5 W 304/07
Widerrufsfolgenbelehrung und Allgemeine Geschäftsbedingungen beim Fernabsatz im Internet (hier: eBay) - Fehlerhafte Wertersatzklausel betreffend bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme Bagatellverstoß
UWG §§ 3, 4 Nr. 11, §§ 5, 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1; BGB §§ 100, 305c, 312c Abs. 1 Satz 1, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3, § 357 Abs. 3, §§ 438 Abs. 2, 475 Abs. 2, EGBGB Art. 240; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 10
Leitsätze:*1. Nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Verbraucher abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
Halbsatz 2 BGB auch zum Wertersatz für eine Verschlechterung des empfangenen Gegenstandes durch
die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme verpflichtet, wenn er spätestens bei Vertragsschluss
in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit, sie zu vermeiden, hingewiesen worden ist.
Dies gilt nach § 357 Abs. 3 Satz 2 BGB nur dann nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich
auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist.
§ 357 Abs. 3 Satz 3 BGB enthält darüber hinaus eine auf den Verbraucher beschränkte Ausnahme von
§ 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BGB, da der Verbraucher, nachdem er ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden
ist oder auf andere Weise von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangt hat, der Wertersatzpflicht nicht mehr
dadurch entgehen kann, dass er sich auf die Beachtung der Sorgfalt beruft, die er in eigenen Angelegenheiten
zu beachten pflegt.
2. Der im Rahmen einer Widerrufsbelehrung erteilte Hinweis "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden,
indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt."
gibt die Befugnisse des Verbrauchers, mit der Ware zu verfahren, nur dann korrekt wieder, wenn der Verbraucher
spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen
Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist.
3. Im Fall von eBay ist regelmäßig nicht anzunehmen, dass der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die in
§ 357 Abs. 3 Satz 1 BGB vorgesehene Erweiterung seiner Haftung auf Wertersatz hingewiesen wird.
4. Die Festestellung, ob ein in einem Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB liegender Wettbewerbsverstoß
geeignet ist, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zu verfälschen, setzt eine nach objektiven und subjektiven Momenten
unter aller Umstände des Einzelfalles zu treffende Wertung voraus. Bei der Prüfung, ob eine beanstandete
Wettbewerbshandlung zu einer nicht nur unerheblichen Wettbewerbsbeeinträchtigung geeignet ist, ist dementsprechend eine
Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände vorzunehmen (hier wurde eine nicht verfolgenswerte Bagatelle angenommen).
5. Die Verwendung einer Klausel mit der Formulierung "Bei Verträgen mit Verbrauchern beträgt die Gewährleistung 1 Jahr
ab Verkaufsdatum" in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) verstößt gegen § 475 Abs. 2 BGB, und zwar auch soweit es um
den Verkauf gebrauchter Sachen geht, da sie zu einer Verjährungsfrist von weniger als einem Jahr seit dem
Verjährungsbeginn führt. Gesetzlicher Verjährungsbeginn ist nach § 438 Abs. 2 BGB bei beweglichen Sachen nicht das Verkaufsdatum,
sondern die Ablieferung der Sache.
6. Die Formulierung "Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des
Zumutbaren vorbehalten" in einer AGB-Klausel verstößt gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 305c BGB (Überraschende und mehrdeutige Klausel).
7. Die plakative und grafisch hervorgehobene Werbung eines gewerblichen eBay-Verkäufers "eBay ich Versand der Käufer"
stellt im Rahmen des eBay-Handels nicht ohne weiteres eine unzulässige Werbung mit Selbstverständlichkeiten dar.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Darstellung dem Adressaten der Werbung nicht einen besonderen Vorzug der beworbenen
Ware oder Leistung selbst suggeriert und keine besondere Aufmerksamkeit erweckt.
Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 27.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1494
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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