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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2007 - 12 O 550/07

Haftung des Access-Providers - Der Access-Provider haftet für die Verbreitung rechtswidriger Inhalte auf Webseiten von Drittanbietern grundsätzlich weder aus einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrssicherungspflicht noch als Störer.

UWG §§ 3, 4 Nr. 11, 8; UrhG § 97

Leitsätze:*

1. Bei der Gewährung des Zugangs zum Internet einerseits und dem Verkauf und der Vermietung von (hier: pornographischen) DVDs über das Internet andererseits handelt es sich nicht um gleichartige Leistungen. Zwar mag die Nutzung von Angeboten im Internet den Zugang zum Internet voraussetzen. Jedoch ist es für das Geschäftsmodell des Internet-Zugangsanbieters (Access-Providers) irrelevant, welche Inhalte seine Kunden bei der Internetnutzung nachfragen. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen Access-Provider und dritten Diensteanbietern besteht daher grundsätzlich nicht.

2. Der Access-Provider handelt allein wegen des Zurverfügungstellen des Internetzugangs zu den Internetseiten Dritter nicht in der Absicht den Wettbewerb einzelner Seiten von dritten Diensteanbietern zu Lasten anderer zu fördern (Wettbewerbsförderungsabsicht). Eine Wettbewerbshandlung liegt insofern nicht vor. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Access-Provider nicht auf einzelne Webseiten eines Anbieters hinweist, diese leichter erreichbar macht als andere Seiten und ihm aus dem Zugang seiner Kunden zu diesen Seiten auch kein finanzieller Vorteil erwächst und auch dann, wenn die Internetzugangstarife minuten- oder volumenbasiert sind; jedenfalls soweit der Preis unabhängig vom Besuch einzelner Webseiten ist.

3. Den Access-Provider trifft grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte. Eine solche Verkehrsicherungspflicht des Telediensteanbieters würde sich insofern als Prüfungspflicht konkretisieren, deren Bestehen und Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (BGH, Urteil vom 12.07.2007 - Az. I ZR 18/04 - Jugendgefährdende Medien bei eBay = MIR 2007, Dok. 325). Zu berücksichtigen ist insoweit, dass der Access-Provider und der Anbieter rechtswidriger Inhalte grundsätzlich in keinerlei vertraglicher Beziehung stehen und der Access-Provider die Gefahr der Verletzung der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte nicht in zurechenbarer Weise allein durch den Internetzugang eröffnet.

4. Der Access-Provider haftet auch nicht als Störer für rechtswidrige Inhalte auf - über den durch ihn zur Verfügung gestellten Internetzugang erreichbaren - Webseiten von Drittanbietern, da lediglich durch das Zurverfügungstellen von Internetzugängen die Gefahr der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten noch nicht in zurechenbarer Weise erhöht wird. Dies gilt umso mehr, wenn der Accessprovider am wirtschaftlichen Erfolg der konkreten Webseiten nicht teilnimmt.

MIR 2008, Dok. 019


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Ass. iur. Thomas Gramespacher
Online seit: 21.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1483

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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