MIR-Newsletter

Der MIR-Newsletter informiert Sie regelmäßig über neue Inhalte in MEDIEN INTERNET und RECHT!

Schließen Abonnieren
MIR-Logo mobil

Logo MEDIEN INTERNET und RECHT
Logo MEDIEN INTERNET und RECHT

Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 22.06.2007 - 9 U 80/07

Gegendarstellung & Ausgangsmitteilung - Das berechtigte Interesse des Betroffenen an einer Gegendarstellung entfällt dann nicht, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.

LPG § 10 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Das berechtigte Interesse an einer Gegendarstellung kann durch eine Berücksichtigung der Stellungnahme des Betroffenen bereits in der Ausgangsmitteilung nur dann entfallen, wenn auf diese Art und Weise die Funktion einer Gegendarstellung, den Betroffenen mit seiner Sicht der Dinge zu Wort kommen zu lassen, erfüllt wird. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die in der Ausgangsmitteilung enthaltene Entgegnung des Betroffenen als von vornherein unglaubwürdig dargestellt wird.

2. In einer Gegendarstellung muss der Betroffenen Gelegenheit erhalten zu allen - berechtigt - vorgebrachten Aspekten zu Wort zu kommen.

3. Der Einwand, die in der Gegendarstellung mitgeteilten Tatsachen seien unwahr, kann nur dann Berücksichtigung finden kann, wenn dies offensichtlich ist (hier: mangels Feststellbarkeit verneint).

4. Besteht ein berechtigtes Interesse des Betroffenen an einer Gegendarstellung, kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob eine zugespitzte Darstellung in der Ausgangsmitteilung zulässig war oder eine Gegendarstellung nunmehr ausschließlich einen pönalisierenden Charakter hat.

MIR 2008, Dok. 004


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 07.01.2008
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1468

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
dejure.org StellenmarktAnzeige