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Rechtsprechung



LG Frankfurt a.M., Beschluss vom 05.12.2007 - 2-03 O 526/07

Störerhaftung des Accessproviders - Der Accessprovider haftet grundsätzlich nicht als Störer für Rechtsverletzungen der Betreiber von (irgendwelchen) Internetseiten.

BGB § 1004; TMG § 7 Abs. 2 Satz 2, § 8; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 Nr. 11; StGB §§ 184, 184a; JMStV §§ 4, 24

Leitsätze:*

1. Ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gegen den Accessprovider ist nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass dieser nach dem Telemediengesetz (TMG) nur eingeschränkt haftet. Denn § 8 TMG findet auf Unterlassungsansprüche keine Anwendung (vgl. BGH, GRUR 2004, 860, 862 - "Internetversteigerung"; BGH, WRP 2007, 1173, 1175 - "Jugendgefährdende Schriften bei eBay"). Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG bleiben die Verpflichtungen zur Entfernung oder Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen vielmehr auch im Falle der Nichtverantwortlichkeit des Diensteanbieters unberührt.

2. Der Accessprovider haftet grundsätzlich nicht als Täter oder Teilnehmer von Wettbewerbsverstößen (hier: nach § 4 Nr. 11 UWG). Dies gilt jedenfalls soweit der Accessprovider nicht selber rechtswidrige Inhalte im Internet anbietet (hier: pornografische Schriften und/oder Bilder) sondern lediglich Verbindungen zu einem Kommunikationsnetz herstellt, die dort öffentlich angebotenen Leistungen nicht selbst zugänglich macht (vgl. OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2005, 147) und auch hinsichtlich einer Teilnehmerhaftung weder eine Teilnahmehandlung noch eine Garantenstellung (Beihilfe durch Unterlassen) ersichtlich ist (hier: verneint).

3. Die Leistung des Accessproviders gegenüber seinen Kunden, den Zugang zum Internet und dessen Inhalten zu vermittelt, stellt im Bezug auf die Internetangebote und im Internet angebotenen Dienstleistungen Dritter keine Wettbewerbshandlung, sondern eine insoweit inhaltsneutrale Leistung dar. Der Accessprovider erbringt die reine Telekommunikationsleistung und verfolgt damit grundsätzlich weder eigene noch fremde Wettbewerbsinteressen. Insbesondere profitiert der Accessprovider nicht von der Nutzung bestimmter Internetseiten, -inhalten und/oder -diensten Dritter durch seine Kunden (mit vollinhaltlichem Verweis auf LG Kiel, Urteil vom 23.11.2007, Az. 14 O 125/07 = MIR Dok. 413).

4. Der Accessprovider haftet grundsätzlich nicht als Störer für Rechtsverletzungen der Betreiber von (irgendwelchen) Internetseiten. Denn die Störerhaftung setzt voraus, dass der Inanspruchgenommene eine zurechenbare Ursache für eine Verletzung von Rechten des Anspruchsteller durch den eigenverantwortlich handelnden Dritten gesetzt hat und zudem die rechtliche Möglichkeit zu Verhinderung dieser Handlung hatte. Daran fehlt es im Fall des Accessproviders insbesondere dann, wenn dieser in keinerlei vertraglicher Beziehung zu den Betreibern der betreffenden Internetseiten steht und sich die Ermöglichung des (Internet-) Zugangs zu den Inhalten des Internets im Bezug auf die betreffenden Internetseiten als inhaltsneutral darstellt. Jedenfalls ist das bloße Angebot eines konkreten Anschlusses zur Telekommunikation nicht als eine von dem Anbieter der Kommunikationsleistung zu verantwortende Verletzungshandlung zu qualifizieren (vgl. für den Fall der Freischaltung eines Faxanschlusses: OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.05.2002, WRP 2002, 1090ff.).

MIR 2007, Dok. 429


Anm. der Redaktion: Vgl. zu dieser Thematik - und insbesondere zu dem Aspekt, dass auch eine technische Sperrung (DNS-Server) wegen den gegegebenen "Ausweichmöglichkeiten" keine wirksame Verhinderungsmöglichkeit rechtswidriger Inhalte für den Accessprovider darstellt - eingehender die Entscheidung des LG Kiel (Urteil vom 23.11.2007, Az. 14 O 125/07 = MIR Dok. 413).
Ein besonderer Dank für den Hinweis auf die Entscheidung gilt Stefan Krempl (freier Journalist, http://www.heise.de/newsticker/meldung/100530).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 14.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1454

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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