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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2007 - I-20 U 107/07

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" - Bei der Lieferung von Waren markiert erst der Erhalt der Ware den Fristbeginn

BGB § 312c Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 2 Satz 1; UWG §§ 3, 4 Nr. 11, § 8 Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4; BGB-InfoV § 1 Nr. 10, § 14 Abs. 1 (Anlage 2)

Leitsätze:*

1. Zu den Bedingungen, über die der Unternehmer nach §§ 312c Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Nr. 10 BGB-InfoV zu informieren hat, gehört vor allem eine klare Information über den Beginn und die Dauer und die Berechnung der Widerrufsfrist.

2. Eine Belehrung mit der Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung" ist zwar insoweit zutreffend, als die Frist jedenfalls nicht vor Erhalt einer in Textform erfolgten Widerrufsbelehrung beginnt. Im Fall - auch - der Lieferung von Waren gem. § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine solche Belehrung allerdings falsch, weil die Frist nicht vor dem Tage des Eingangs der Waren bei dem Empfänger beginnt.

3. Zwar müssen bei der Lieferung von Waren neben dem Erhalt der Ware auch die Informationspflichten nach § 312c Abs. 2 BGB in Textform erfüllt werden. Ein - insoweit über die im konkreten Fall relevanten Regelungen hinausgehender - gesonderter Hinweis hierauf ist aber entbehrlich, denn nach § 312c Abs. 2 Nr. 2 BGB hat diese Information ohnehin spätestens bis zur Lieferung der Ware zu erfolgen, d.h. erst der Erhalt der Ware markiert den Fristbeginn.

4. Die Vermutungswirkung des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV setzt voraus, dass das Muster insgesamt vollständig und unverändert übernommen wurde. Wird die Musterbelehrung aus Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV auch nur geringfügig verändert, ist dies nicht mehr der Fall.

5. Ein Missbrauch i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG liegt vor, wenn der Anspruchsberechtigte (§ 8 Abs. 1 UWG) mit der Geltendmachung des Anspruchs überwiegend sachfremde, für sich gesehen nicht schutzwürdige Interessen und Ziele verfolgt und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Ein Fehlen oder vollständiges Zurücktreten legitimer wettbewerbsrechtlicher Ziele ist nicht erforderlich. Ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen. Indiz für einen Missbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen. Der Verletzte muss die Kenntnisse über die Rechtsverletzungen in einer konkreten Verletzungsform grundsätzlich ausschöpfen, also in Abmahnung bzw. Verfügungsantrag für den Gegner erkennbar machen. Dies gilt insbesondere dann, wenn sonst der Verletzer dazu gebracht wird, Aufwendungen zu tätigen, um die Verletzungsform dem Angriff des Verletzten anzupassen; nur um dann erneut aufgrund eines anderen rechtlichen Gesichtspunktes zur Änderung derselben Verletzungsform gezwungen zu werden, obwohl dieser rechtliche Gesichtspunkt dem Verletzten von Anbeginn bekannt gewesen ist (OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.1996 - Az. 3 U 6/96, OLG Hamburg, Urteil vom 31.10.1988 - Az. 3 U 151/88 - Protecton, GRUR 1989, 133; OLG Hamburg, Urteil vom 05.07.1984 -Az. 3 U 46/84 - Gewinnzahlen II, GRUR 1984, 826; OLG München, Urteil vom 18.12.1997 - Az. 29 U 3017/97). Werden hingegen verschiedene Unterlassungsansprüche schrittweise im Sinne einer "Salami-Taktik" geltend gemacht, indiziert dies einen Rechtsmissbrauch (hier verneint, da der Antragsgegner zu keinem Zeitpunkt die Veranlassung gehabt habe, anzunehmen, der Antragsteller wolle es bei der ersten Beanstandung bewenden lassen und werde jede beliebige Änderung - hier der Widerrufsbelehrung - hinnehmen).

MIR 2007, Dok. 425


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt Herrn RA Johannes Richard, Rostock (www.internetrecht-rostock.de).
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 12.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1450

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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