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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 - I-20 U 186/06

Vergütungspflicht für Drucker - Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG "dazu bestimmt" sind, Vervielfältigungen "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" vorzunehmen.

UrhG § 54a Abs. 1

Leitsätze:*

1. Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG "dazu bestimmt" sind, Vervielfältigungen "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" vorzunehmen.

2. Im Rahmen des § 54 a UrhG ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht, was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit anderen Geräten erfüllen können (so schon BGH GRUR 1981, 355, 3598 – Video-Recorder), wie es bei so genannten Funktionseinheiten der Fall ist. Auch im Fall der Einheit (z. B.) von PC und Drucker kann eine Vergütungspflicht in Betracht kommen. Allerdings müssen in diesem Fall grundsätzlich nicht sämtliche zu einer Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht unterfallen (dazu: BGH Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 335/98 = GRUR 2002, 246, 247 - Scanner-Entscheidung). Vielmehr ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden, es muss also eine Einzelfallprüfung bezogen auf das konkrete Gerät vorgenommen werden (vgl. für die Kombination Scanner-PC-Drucker BGH Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 335/98 - Scanner-Entscheidung).

3. Eine Vervielfältigung mit Hilfe eines Druckers kommt immer nur dann in Betracht, wenn sich das zu vervielfältigende (urheberrechtsrelevante) Werk bereits auf dem verbundenen PC befindet. Dies kann (nur) durch das Einscannen, Downloaden oder durch den Aufruf von im Internet oder auf einer CD-ROM veröffentlichten Werken geschehen. All diese Handlungen stellen für sich gesehen bereits "Vervielfältigungen" im Sinne von § 16 UrhG dar. Unproblematisch gilt dies für das Einscannen, denn die Art des Herstellungsverfahrens – analog oder digital – ist gleichgültig, solange das Werk nur körperlich fixiert wird, was beim Einscannen eines Textes oder einer Abbildung, die auf dem Bildschirm erscheinen, der Fall ist. Auch beim Download eines Werks, das danach auf dem PC gespeichert werden soll, ist die Einordnung als "Vervielfältigung" ebenfalls unproblematisch. Der Vervielfältigung mittels eines Druckers geht also regelmäßig eine weitere Vervielfältigung voraus.

4. Wird ein Werk auf dem PC sichtbar gemacht und für so wichtig angesehen, dass der Wunsch nach einem Ausdruck besteht, ist die anschließende Verkörperung als Hardcopy (Ausdruck) keine Handlung, der eine vergleichbare Eigenständigkeit zugesprochen werden könnte. Das Werk ist nach wie vor beim Nutzer, nur nicht mehr in digitaler Form, sondern "zum Anfassen" auf einem Blatt. Im Rahmen einer funktionalen Betrachtungsweise sind allerdings diejenigen Geräte mit der Vergütungspflicht zu belegen, die innerhalb einer Funktionseinheit die Vervielfältigung von urheberrechtlich relevantem Material erst ermöglichen, also die Eingabemedien wie z. B. der Scanner. Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materials ist nur mittels eines (Online-/ Offline-) Eingabemediums möglich, so dass im Rahmen einer auf Vervielfältigung von (Online-/ Offline-) Material ausgerichteten Funktionseinheit das Eingabemedium am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Der PC und das Ausgabemedium - also der Drucker - sind neutral zu beurteilen. Ein Ausdruck eines insoweit bereits vervielfältigten Werkes als zweite Vervielfältigung ist nicht Anknüpfungspunkt von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zum Schutz der Urheberinteressen.

MIR 2007, Dok. 415


Anm. der Redaktion: Im Hinblick auf die Novellierung des Urheberrechtsgesetzes bemerkt das Gericht: "An der Privatkopie wird auch in Zukunft festgehalten werden, jedoch sieht der (mittlerweile von Bundestag und Bundesrat bestätigte) Entwurf zum "Zweiten Korb" der Urheberrechtsnovelle eine Neuregelung der §§ 54 ff. UrhG vor. Das Merkmal der Zweckbestimmung ... soll nun durch die Anknüpfung an die tatsächliche Nutzung zum Kopieren urheberrechtlich geschützter Inhalte ersetzt werden. Allerdings soll es nicht auf die jeweilige Nutzung der einzelnen Geräte oder Speichermedien ankommen, sondern darauf, ob diese typischerweise zu entsprechenden Vervielfältigungen benutzt werden. ... Allerdings lässt sich aus dieser Neuregelung keine Richtung des Gesetzgebers herauslesen, die vollkommen von den bisherigen §§ 54 ff. UrhG abweicht. Weiterhin ist Ziel der Vorschriften, den Urheber für Vervielfältigungen seiner Werke zu entschädigen, sofern sie seine Rechte berühren und in einem nennenswerten Umfang erfolgen. Die neue Formulierung soll die bisherigen Schwierigkeiten bei der Subsumtion beseitigen, begründet aber keine Abkehr vom jetzigen System der Pauschalvergütung." Im Hinblick auf § 54a UrhG bleibe es bei der alten Rechtslage.

Vgl. zu dieser Thematik bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Az. I-20 U 38/06 = MIR 2007, Dok. 056.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 04.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1440

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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