Rechtsprechung
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2007 - I-20 U 186/06
Vergütungspflicht für Drucker - Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1 Satz 1 UrhG "dazu bestimmt" sind, Vervielfältigungen "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung" vorzunehmen.
UrhG § 54a Abs. 1
Leitsätze:*1. Bei Druckern handelt es sich grundsätzlich nicht um Geräte, die im Sinne von § 54a Abs. 1
Satz 1 UrhG "dazu bestimmt" sind, Vervielfältigungen "durch Ablichtung eines Werkstücks oder in einem
Verfahren vergleichbarer Wirkung" vorzunehmen.
2. Im Rahmen des § 54 a UrhG ist zu fragen, ob der in Rede stehende Vorgang funktional dem entspricht,
was der Gesetzgeber als regelungsbedürftig angesehen hat. Dabei ist es unerheblich, ob einzelne
Geräte ihre der Ablichtung entsprechende Vervielfältigungsfunktion nur im Zusammenwirken mit
anderen Geräten erfüllen können (so schon BGH GRUR 1981, 355, 3598 – Video-Recorder), wie es bei
so genannten Funktionseinheiten der Fall ist. Auch im Fall der Einheit (z. B.) von PC und Drucker
kann eine Vergütungspflicht in Betracht kommen. Allerdings müssen in diesem Fall
grundsätzlich nicht sämtliche zu einer Funktionseinheit gehörenden Geräte der Vergütungspflicht unterfallen
(dazu: BGH Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 335/98 = GRUR 2002, 246, 247 - Scanner-Entscheidung).
Vielmehr ist das Gerät vergütungspflichtig, das am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät
eingesetzt zu werden, es muss also eine Einzelfallprüfung bezogen auf das konkrete Gerät vorgenommen werden
(vgl. für die Kombination Scanner-PC-Drucker BGH Urteil vom 05.07.2001, Az. I ZR 335/98 - Scanner-Entscheidung).
3. Eine Vervielfältigung mit Hilfe eines Druckers kommt immer nur dann in Betracht, wenn sich das zu vervielfältigende
(urheberrechtsrelevante) Werk bereits auf dem verbundenen PC befindet. Dies kann (nur) durch das Einscannen,
Downloaden oder durch den Aufruf von im Internet oder auf einer CD-ROM veröffentlichten Werken geschehen.
All diese Handlungen stellen für sich gesehen bereits "Vervielfältigungen" im Sinne von § 16 UrhG dar.
Unproblematisch gilt dies für das Einscannen, denn die Art des Herstellungsverfahrens – analog oder digital –
ist gleichgültig, solange das Werk nur körperlich fixiert wird, was beim Einscannen eines Textes oder einer
Abbildung, die auf dem Bildschirm erscheinen, der Fall ist. Auch beim Download eines Werks,
das danach auf dem PC gespeichert werden soll, ist die Einordnung als "Vervielfältigung" ebenfalls unproblematisch.
Der Vervielfältigung mittels eines Druckers geht also regelmäßig eine weitere Vervielfältigung voraus.
4. Wird ein Werk auf dem PC sichtbar gemacht und für so wichtig angesehen, dass der Wunsch nach
einem Ausdruck besteht, ist die anschließende Verkörperung als Hardcopy (Ausdruck) keine Handlung, der eine vergleichbare
Eigenständigkeit zugesprochen werden könnte. Das Werk ist nach wie vor beim Nutzer, nur nicht mehr in digitaler
Form, sondern "zum Anfassen" auf einem Blatt. Im Rahmen einer funktionalen Betrachtungsweise sind allerdings diejenigen
Geräte mit der Vergütungspflicht zu belegen, die innerhalb einer Funktionseinheit die Vervielfältigung
von urheberrechtlich relevantem Material erst ermöglichen, also die Eingabemedien wie z. B. der Scanner.
Die Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materials ist nur mittels eines (Online-/ Offline-) Eingabemediums
möglich, so dass im Rahmen einer auf Vervielfältigung von (Online-/ Offline-) Material ausgerichteten Funktionseinheit das
Eingabemedium am deutlichsten dazu bestimmt ist, als Vervielfältigungsgerät eingesetzt zu werden. Der PC und
das Ausgabemedium - also der Drucker - sind neutral zu beurteilen.
Ein Ausdruck eines insoweit bereits vervielfältigten Werkes als zweite Vervielfältigung ist nicht Anknüpfungspunkt
von § 54 a Abs. 1 S. 1 UrhG zum Schutz der Urheberinteressen.
Vgl. zu dieser Thematik bereits OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.01.2007 - Az. I-20 U 38/06 = MIR 2007, Dok. 056.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 04.12.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1440
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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