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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.06.2007 - I-20 U 176/06

Streitwert bei wettbewerbswidrigen AGB 1.200,00 EUR - Zur Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit einer Abmahntätigkeit, der Dringlichkeitsvermutung bei Verzögerung durch das Prozessgericht und zur Frage, ob es sich bei den Vorschriften der §§ 307ff. BGB um Marktverhaltensregeln i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG handelt.

BGB §§ 309 Nr. 5, 7a, 8b, 8b bb) und 8b ee), §§ 307, 312d, 355, 356, § 474 Abs. 2, § 475 Abs. 1 und 2; UWG § 4 Nr. 11, §§ 8 Abs. 4, 12 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Eine Verzögerung zwischen der Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und der mündlichen Verhandlung über die einstweilige Verfügung lässt die Dringlichkeitsvermutung (§ 12 Abs. 2 UWG) nicht entfallen, wenn der Antrag vom Antragsteller alsbald nach Kenntniserlangung von dem beanstandeten Wettbewerbsverstoß bei Gericht eingegangen ist und die Verzögerung ihren Grund nicht in einem Verhalten des Antragstellers hatte, sondern allein in der Sphäre des Gerichts lag (hier: Erkrankung des Vorsitzenden). Insbesondere ist ein nachdrückliches Bestehen auf sofortige Terminierung der Sache oder gar ein Vorgehen im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Nichtterminierung einer Partei und ihrem anwaltlichen Vertreter nicht zuzumuten.

2. Allein die Tatsache, dass ein Antragsteller eine Vielzahl von Internet-Händlern hat abmahnen lassen, spricht nicht für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten. Der Markt wird in diesem Sektor durch eine Vielzahl kleinerer Händler geprägt. Ein Vorgehen des Antragstellers nur gegen wenige wettbewerbsrechtlich unlauter handelnde Unternehmen würde ihm im Ergebnis keinen Vorteil bringen. Würde man bei kleinen Unternehmen allein aus dem Vorgehen gegen viele Mitbewerber den Schluss auf rechtsmissbräuchliches Verhalten ziehen, zwänge man sie entweder zu unsinnigem Verhalten – zu der Beschränkung, nur gegen wenige Mitbewerber vorzugehen – oder zur Hinnahme des wettbewerbswidrigen Verhaltens insgesamt; damit nähme man ihnen praktisch von vorn herein die Antragsbefugnis (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2005, Az. 20 U 216/05). Insoweit ist es insbesondere nicht ohne weiteres zu missbilligen, wenn auch ein weniger umsatzstarkes Unternehmen gegen seine Mitbewerber vorgeht.

3. Das ein Antragsteller - jedenfalls vorübergehend - selbst einen, dem beanstandeten gleichlaufenden Wettbewerbsverstoß begeht ("unclean hands" - hier: unzulässige allgemeine Geschäftsbedingungen) lässt wettbewerbsrechtlich die Antragsbefugnis nicht entfallen (vgl. BGH WRP 2005, 735 - Vitamin-Zell-Komplex).

4. Ein missbräuchliches Verhalten i.S.d. § 8 Abs. 4 UWG ist im Fall wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen dann anzunehmen, wenn der Antragsteller derart kollusiv mit seinem Prozessbevollmächtigten zusammenwirkt, als das dieser den Antragsteller von den Kostenrisiken vollständig oder zu einem großen Teil freistellt. Allein der Umstand, dass ein Anragsteller die jeweiligen Beklagten in einigen, wenigen von einer Vielzahl von Verfahren nicht auf Erstattung, sondern auf Freistellung von seiner Verbindlichkeit gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten in Anspruch nimmt - also zuvor keine Honorarzahlungen geleistet wurden - lässt allerdings noch nicht den Schluss zu, dass der Prozessbevollmächtigte den Antragsteller generell von Kostenrisiken freistellt.

5. Bei den Bestimmungen des BGB betreffend die Gestaltung rechtsgeschäftlicher Schuldverhältnisse durch allgemeine Geschäftsbedingungen (§ 307ff. BGB) handelt es sich um das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer regelnde Vorschriften i.S.d. § 4 Nr. 11 UWG. Nach der gesetzlichen Definition in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG gehören zu den Marktteilnehmern auch die Verbraucher, deren Schutz die genannten Bestimmungen des BGB bezwecken. Die Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG auf Verstöße gegen das Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen wird auch nicht durch das Unterlassungsklagegesetz ausgeschlossen. Denn dieses stellt keine vorrangige abschließende Regelung dar (KG Berlin, Beschluss vom 04.02.2005, Az. 5 W 13/05; OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2005, Az. 20 U 216/05).

6. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Bestimmungen der §§ 307 ff. BGB allein darauf gerichtet sind, das individuelle Verhältnis der Vertragsparteien zueinander zu regeln und jedenfalls die nach den §§ 307 ff. unzulässigen allgemeinen Geschäftsbedingungen, die erst nach Vertragsschluss bei der Abwicklung des Vertrages zum Tragen kommen und deren etwaige Unzulässigkeit sich aus der Einschränkung der Rechte des Kunden bei Leistungsstörungen ergibt, nicht dazu bestimmt sind, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Nach § 4 Nr. 11 UWG können nicht nur solche allgemeinen Geschäftsbedingungen verboten werden, deren Verwendung sich bei der Nachfrageentscheidung des Verbrauchers im Vorfeld des Vertragsschlusses auswirkt (so allerdings: Hanseatisches OLG, Beschluss vom 13.11.2006 - Az. 5 W 162/06 = MIR 2007, Dok.036). Wenn allgemeine Geschäftsbedingungen, die Verbraucherrechte – auch im Stadium der Vertragsabwicklung oder Gewährleistung – unzulässig ausschließen, systematisch in Verträge mit Verbrauchern einbezogen werden, zielt der Verwender von vorn herein auf eine Schlechterstellung seiner Kunden ab, indem er sie über die ihnen zustehenden Rechte täuscht. Eine derartige gezielte und planmäßig wiederholte Einschränkung von Verbraucherrechten in der Hoffnung, Verbraucher von der Geltendmachung berechtigter Ansprüche oder Ausübung von Rechten abzuhalten und sich hierdurch Vorteile im Wettbewerb zu verschaffen, stellt zugleich ein Handeln zur Förderung des eigenen Wettbewerbs zu Lasten der Mitbewerber dar (vgl. BGH GRUR 1987, 180 – Ausschank unter Eichstrich II).

7. Der Streitwert für einen Wettbewerbsverstoß in allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: Verstoß gegen § 309 Nr. 5, 7a, 8b, 8bb und 8ee, § 474 Abs. 2, § 475 Abs. 1 und 2 sowie § 312d, §§ 355 und 356 BGB) kann mit 1.200,00 EUR ausreichend bemessen sein, wenn sich angesichts der Vielzahl von Anbietern in der betreffenden Branche (hier: Computerhandel) der Wettbewerbsverstoß nur gering auf den Umsatz des Antragstellers auswirkt.

MIR 2007, Dok. 411


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 30.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1436

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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