Rechtsprechung
LG Frankfurt a.M., Urteil vom 30.10.2007 - 2-18 O 26/07
Unzulässige Telefonwerbung - Allein durch die bloße Anwahl einer Call-by-Call Nummer lässt sich eine Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung des Angerufenen mit dem Anrufer und folglich die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung in Werbeanrufe nicht begründen.
UWG §§ 3, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2, § 8 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3
Leitsätze:*1. Unlauter im Sinne von § 3 UWG handelt gemäß § 7 Abs. l UWG insbesondere, wer einen
Marktteilnehmer in unzumutbarer weise belästigt, was nach dem Regelbeispiel
des § 7 Abs.2 Nr. 2 UWG bei einer Werbung mit Telefonanrufen gegenüber Verbrauchern ohne deren Einwilligung
der Fall ist.
2. Hierbei sieht sich der Auftraggeber von Werbeanrufen Unterlassungsansprüchen in gleicher Weise ausgesetzt
wie der Anrufer (Beauftragte) selbst. Beauftragte im Sinne von § 8 Abs.2 UWG sind auch Mitarbeiter beauftragter
Firmen, die die Anrufe tatsächlich tätigen (Antragsalternativen: "anrufen" und "anrufen lassen").
3. Die Angabe eines Titels (hier: "Diplom-Psychologe") weist für sich genommen nicht auf eine selbstständige Tätigkeit hin.
4. Wird im Rahmen einer Befragung (hier: Life-Style-Befragung) eine Einwilligung in Werbung erteilt, die sich nicht
ausdrücklich auf Werbung im Rahmen des konkreten Vertragsverhältnisses beschränkt, sondern ihrem Wortlaut nach (jegliche)
sonstige Werbung ermöglicht, ist davon auszugehen, dass damit gleichwohl eine Einwillung in Werbeanrufe für
"sachfremde" Dienstleistungen und/oder Produkte (hier: Telekommunikationsdienstleistungen) durch den nicht erteilt wird.
Vielmehr ist eine solche Einverständniserklärung in analoger Anwendung der Regelung zur
Unzulässigkeit allgemeiner Geschäftsbedingungen unwirksam, da sie insofern eine unangemessene Benachteiligung des Kunden darstellt.
5. Zwar kann eine konkludente Einwilligung in Betracht kommen, wenn eine Geschäftsbeziehung des Angerufenen zum Anrufer besteht.
Die Darlegungs- und Beweislast trifft insoweit allerdings den Werbenden, so dass das Bestreiten des Fehlens
einer Geschäftsverbindung durch den Werbenden nicht ausreichend ist.
6. Allein durch die bloße Anwahl einer Call-by-Call Nummer lässt sich eine (vorherige) Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung
des Angerufenen mit dem Anrufer und folglich die Möglichkeit einer konkludenten Einwilligung in Werbeanrufe nicht begründen.
Denn die Einwilligung zu Anrufen kann sich mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Zuge einer engen Auslegung nur auf solche
Anrufe beziehen, die das konkrete Vertragsverhältnis betreffen. Für Call-by-call-Kunden ist aber gerade immanent
lediglich eine einmalige Leistung ohne weitere Vertragsbeziehung in Anspruch zu nehmen.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 22.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1430
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
// Artikel gesammelt "frei Haus"? Hier den MIR-Newsletter abonnieren
Bundesgerichtshof, MIR 2023, Dok. 063
Abmahnaktion II - Zur Prüfung des Vorliegens der missbräuchlichen Rechtsverfolgung im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 UWG durch eine Abmahntätigkeit
BGH, Urteil vom 26.04.2018 - I ZR 248/16, MIR 2018, Dok. 059
2 Widerrufsbelehrungen - Es verstößt nicht gegen die Informationspflichten aus §§ 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB, wenn jeweils eine Widerrufsbelehrung für Speditionsware und für Standardware vorgehalten wird
OLG Köln, Urteil vom 23.04.2021 - 6 U 149/20, MIR 2021, Dok. 048
Energieausweis - Ein Immobilienmakler ist verpflichtet, in einer Immobilienanzeige den Energieverbrauch des Gebäudes anzugeben, wenn ein Energieausweis vorliegt
BGH, Urteil vom 05.10.2017 - I ZR 232/16, MIR 2018, Dok. 014
Vorratsdatenspeicherung - Allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nach deutschem TKG unzulässig
EuGH, MIR 2022, Dok. 069