Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07
"Die X-AG behält sich das Recht vor..." - Zur Wirksamkeit von Veränderungs-, Leistungsabänderungs- und Preisanpassungsklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: AGB eines Internetserviceproviders)
BGB §§ 307 Abs. 1, 308 Nr. 4
Leitsätze:*1. Folgende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmens, das seinen Kunden
den Zugang zum Internet verschafft und hiermit zusammenhängende Produkte (z.B.: DSL-Splitter, DSL-Modems, WLAN-Router) verkauft,
benachteiligen die Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und sind damit unwirksam:
"1. Die X AG [Verwender] behält sich das Recht vor, den Inhalt dieser AGB oder der jeweiligen LB/PL
[= Leistungsbeschreibungen und Preislisten], Sondervereinbarungen und Online-Anzeigen anzupassen,
soweit dies dem Kunden zumutbar ist.
2. Die X AG ist des weiteren berechtigt, diese AGB oder die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung
mit einer Frist von sechs Wochen im Voraus zu ändern. Die jeweilige Änderung wird die X AG dem Kunden
per E-Mail oder schriftlich bekannt geben. Gleichzeitig wird der Kunde ausdrücklich darauf hingewiesen,
dass die jeweilige Änderung Gegenstand des zwischen den Vertragsparteien bestehenden Vertrages wird,
wenn der Kunde dieser Änderung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Bekanntgabe der Änderung
per E-Mail oder schriftlich widerspricht. Widerspricht der Kunde, hat jede Partei das Recht, den Vertrag
mit der für eine ordentliche Kündigung geltenden Frist per E-Mail oder schriftlich zu kündigen."
2. Die Reichweite der Anpassungsbefugnis des Verwenders muss sich aus Transparenzgründen
(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) aus der Klausel selbst ergeben. Die in der Allgemeinen Geschäftsbedingung
vorbehaltene Rechtsmacht des Verwenders, einzelne Bestimmungen zu ergänzen oder zu ersetzen, bedarf
in ihren Gestaltungsmöglichkeiten der Konkretisierung. Der Gegner des Verwenders muss vorhersehen
können, in welchen Bereichen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang er mit Änderungen
zu rechnen hat (BGHZ 136, 394, 402; 141, 153, 158).
3. Eine Klausel (Bestimmung) enthält nicht diese erforderliche Einschränkung der Anpassungsbefugnis, wenn
das Recht des Verwenders, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Sondervereinbarungen auch zum Nachteil
seiner Geschäftspartner zu ändern, lediglich durch das Kriterium der Zumutbarkeit für den Kunden
eingeschränkt wird. Diese Begrenzung der Änderungsbefugnis enthält nicht die notwendige Konkretisierung
der Gestaltungsmöglichkeiten des Verwenders. Denn diesem Kriterium können die Vertragspartner
nicht entnehmen, in welchen Bereichen, aufgrund welcher Veranlassungen und in welchem Maß sie mit Änderungen
des Regelwerks zu rechnen haben.
4. Nach § 308 Nr. 4 BGB sind Klauseln, die das Recht des Verwenders enthalten, die versprochene Leistung zu
ändern oder von ihr abzuweichen, zwar grundsätzlich zulässig, soweit dies unter Berücksichtigung der
Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar sind. Diese Bedingung ist aber nur erfüllt,
wenn für die Änderung ein triftiger Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Az. VII ZR 200/04 - NJW 2005, 3420, 3421 m.w.N.)
und die Klausel - im Hinblick auf die gebotene Klarheit und Verständlichkeit von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) - die triftigen Gründe für das einseitige Leistungsbestimmungsrecht nennt, so dass
für den anderen Vertragsteil zumindest ein gewisses Maß an Kalkulierbarkeit der möglichen Leistungsänderungen besteht
(BGH, Urteil vom 23.06.2005 - Az. VII ZR 200/04; vgl. auch BGHZ 158, 149, 155; BGH, Urteil vom 21.09.2005 - Az. VIII ZR 284/04 -
NJW 2005, 3567, 3569). Dieses Erfordernis erfüllt Buchstabe A Nr. XIV 1 AGB nicht. Dieses Erfordernis erfüllt eine Klausel nicht,
die keine näheren Bestimmungen, aus denen zu entnehmen wäre, unter welchen Voraussetzungen der Verwender seine Leistungen
ändern können soll. Für ihre Vertragspartner sind damit die möglichen Leistungsänderungen nicht
vorhersehbar.
5. Eine Preisnebenabrede unterliegt gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB
(BGH, Urteil vom 21.09.2005 - Az. VIII ZR 38/05 - NJW-RR 2005, 1717).
6. Bei Dauerschuldverhältnissen (hier: Internetzugangsvertrag) sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene
Preisanpassungsklauseln nicht grundsätzlich unwirksam. Sie sind vielmehr ein geeignetes und anerkanntes Instrument
zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung und dienen dazu, einerseits dem Verwender das Risiko
langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihn belastender Kostensteigerungen
zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche künftige Kostenerhöhungen
vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (BGH, Urteil vom 13.12.2006 - Az. VIII ZR 25/06 -
NJW 2007, 1054, 1055; BGH, Urteil vom 13.06.2007 - Az. VIII ZR 36/03 - NJW 2007, 2540, 2542). Die Schranke des § 307 BGB
wird allerdings nicht eingehalten, wenn die Preisanpassungsklausel es dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter
Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung
zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen (BGH Urteil vom 21.09.2005 - Az. VIII ZR 284/04, BGH, Urteil
vom 13.12.2006 - Az. VIII ZR 25/06). Preisanpassungsklauseln sind dementsprechend nur zulässig, wenn die Befugnis des
Verwenders zu Preisanhebungen von Kostenerhöhungen abhängig gemacht wird und die einzelnen Kostenelemente sowie deren
Gewichtung bei der Kalkulation des Gesamtpreises offen gelegt werden (vgl. BGH Urteil vom 21.09.2005 - Az. VIII ZR 284/04;
BGH, Urteil vom 13.12.2006 - Az. VIII ZR 25/06).
Eine Klausel, die abgesehen von dem insoweit unbestimmten Merkmal der Zumutbarkeit für den Kunden keine Vorraussetzung
für die Preisanpassungsbefugnis aufführt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
Dies gilt umso mehr, wenn es nach dem Wortlaut der betreffenden AGB-Bestimmung möglich ist, dass der Verwender die ihm
insoweit eingeräumte Änderungsberechtigung dazu nutzt, nicht nur gestiegene Kosten an seine Kunden "weiterzugeben",
sondern auch ihren Gewinn zu erhöhen.
7. Eine Klausel nach deren Wortlaut eine Veränderung der Vertragsbedingungen, der Leistungen und der Preise nicht auf Fälle
beschränkt ist, in denen sich die Marktverhältnisse nach Vertragsschluss in technischer oder kalkulatorischer
Hinsicht verändert haben ist unwirksam. Eine solche Bestimmung eröffnet dem Verwender nach der maßgebenden kundenfeindlichsten
Auslegung (BGHZ 158, 149, 155; BGH, Urteil vom 23.01.2003 - Az. III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238) die Möglichkeit,
ihm vor Vertragsschluss unterlaufene Kalkulationsfehler oder andere Fehleinschätzungen der Marktlage zu seinen Gunsten
zu korrigieren oder sonstige Anpassungen auch ohne Veränderungen der Marktlage vorzunehmen, etwa um seine Gewinnmarge zu
verbessern. Allein die Beschränkung der Anpassungsmöglichkeit auf die Fälle, in denen die Änderungen dem Kunden zumutbar sind,
stellt schon unter Transparenzgesichtspunkten (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) hierfür kein ausreichendes Korrektiv dar.
8. Die Einhaltung von § 308 Nr. 5 BGB (fingierte Erklärungen) schließt die Inhaltskontrolle nach §§ 307ff BGB nicht aus.
Vielmehr müssen die vom Verwender beanspruchten Wirkungen der fingierten Erklärung den Kriterien dieser Bestimmungen
standhalten.
9. Auch eine Klausel, die Änderungen des Vertragsverhältnisses nur im Wege eines - gegebenenfalls fingierten - Konsenses
zustande kommen lässt benachteiligt die Kunden des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
(§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB), wenn nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung der Klausel Anpassungen nicht
nur von einzelnen Details der vertraglichen Beziehungen der Parteien mittels der fingierten Zustimmung zulässig sind,
sondern vielmehr "die jeweilige Leistungs- und Produktbeschreibung" angepasst werden kann und damit
im Wege der Zustimmungsfiktion auch Änderungen von Essentialia des Vertrages möglich sind, ohne
das eine Einschränkung besteht. Denn damit erhält der Verwender eine Handhabe, das
Vertragsgefüge insgesamt umzugestalten, insbesondere das Äquivalenzverhältnis von Leistungen und Gegenleistungen
erheblich zu seinen Gunsten zu verschieben und damit die Position seines Vertragspartners zu entwerten.
Für solche weitreichenden Änderungen ist aber ein den §§ 145 ff BGB genügender Änderungsvertrag notwendig. Eine Zustimmungsfiktion
reicht nicht aus. Dies gilt umso mehr, als sich erfahrungsgemäß der größte Teil von Verbrauchern nicht
mit Vertragsanpassungen auseinander setzt, die ihnen in einer solchen Weise angesonnen werden, sondern
regelmäßig schweigen, da die Änderung "schon ihre Ordnung" haben wird. Eine solche Klausel läuft deshalb
in der Praxis auf eine einseitige, inhaltlich nicht eingegrenzte Änderungsbefugnis des Verwenders hinaus. Eine
solche Rechtsmacht wird für weniger gewichtige Anpassungen hinzunehmen sein, nicht jedoch, wenn nach dem Wortlaut der
Klausel weitgehende Veränderung des Vertragsgefüges möglich sind.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 15.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1425
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