Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 20.09.2007 - I ZR 6/05
Kinder II - Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
MarkenG § 4 Nr. 2, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 14 Abs. 2 Nr. 2
Leitsätze:*1. Ein Kläger, der für einen Bestandteil einer zusammengesetzten Marke isoliert Markenschutz
aufgrund einer Marke kraft Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen will, muss dieses Markenrecht
in der Tatsacheninstanz zum Gegenstand des Rechtsstreits machen.
2. Der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) wird durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger
in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt,
aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (st. Rspr.; vgl. BGHZ 166, 253, 259 - Markenparfümverkäufe, m.w.N.).
Geht der Kläger aus einem Schutzrecht vor, wird der Gegenstand der Klage durch den Antrag und das im Einzelnen
bezeichnete Schutzrecht festgelegt (BGH, Urteil vom 7.12.2000 - Az. I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP
2001, 804 - Telefonkarte).
3. In der Revision kann der Kläger ein neues Schutzrecht nicht mehr in den einführen.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 02.11.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1411
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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