Rechtsprechung
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.07.2007 - 7 U 55/07
name-unternehmensgruppe.de - Ein Domaininhaber kann keinen Namensschutz nach der Prioritätsregel in Anspruch nehmen, wenn er seinem Namen einen Zusatz hinzufügt, der unter keinem Aspekt seinen berechtigten Interessen entspricht.
BGB § 12 Satz 1 Var. 2
Leitsätze:*1. Rechtlicher Inhalt eines solchen Anspruches auf Freigabe einer Domain (hier: aus § 12 Satz 1 Var. 2 BGB)
ist nicht die Übertragung der Domain, sondern, dass der Anmelder gegenüber der zuständigen Vergabestelle
die Löschung der Registrierung erklärt (BGH GRUR 2002, 622 ff. "shell.de").
2. Die Regelung des § 12 BGB hat den Schutz des Namens in seiner Funktion als Identitätsbezeichnung
der Person seines Trägers zum Ziel. Eine Namensanmaßung ist dann gegeben, wenn ein Dritter unbefugt
den Namen bzw. eine als Name geschützte Bezeichnung gebraucht, dadurch eine Zuordnungsverwirrung
auslöst und schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt (vgl. BGH NJW 2005, 978 ff. "Pro Fide Catholica";
BGH NJW 2003, 2978 ff. "maxem.de"). Der Domainname nimmt dabei am Namensschutz nur Teil,
soweit er unterscheidungskräftig ist.
3. Wird in einem Domainnamen ein Name mit einem beschreibenden Zusatz (hier: Unternehmensgruppe)
kombiniert kann, dieser Wortkombination eine eigene, spezifische Unterscheidungskraft insoweit zukommen,
als sie eine Abgrenzung gegenüber einer Einzelperson oder einem einzelnen Unternehmen mit dem bereffenden Namen enthält,
die gerade Ausdruck einer besonderen und im Sinne einer Abgrenzung besonders herausgestellten Qualität des Namensträgers
(hier: Unternehmengruppe) ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn der insoweit abgrenzende Zusatz nicht der Realität - auch
im Bezug auf einen Namensträger - entspricht (hier trug der Domaininhaber zwar den betreffenden Namen, betrieb aber tatsächlich
keine Unternehmensgruppe).
4. Die im Rahmen des § 12 BGB erforderliche Zuordnungsverwirrung ist, bei der Nutzung als Domainname bereits
mit der Registrierung anzunehmen (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. "shell.de"). Die ebenfalls erforderliche
Interessenverletzung liegt im Bereich der Domainnamen regelmäßig bereits darin, dass der Namensträger von der
Nutzung der nur einmal (bezogen auf die betreffenden TLD) zu vergebenen Internetdomain ausgeschlossen ist (vgl.
BGH GRUR 2005, 430 f. "mho.de"; BGH NJW 2003, 2978 ff. "maxem.de").
5. Kommen mehrere Personen als berechtigte Namensträger für einen Domainnamen
in Betracht, gilt für sie hinsichtlich der Registrierung ihres Namens als Internet-Adresse grundsätzlich "das
Gerechtigkeitsprinzip der Priorität" gilt (vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. "shell.de"). Diesem Prinzip muss sich grundsätzlich
auch der Inhaber eines relativ stärkeren Rechts unterwerfen, der feststellt, dass sein Name oder sonstiges Kennzeichen bereits
von einem Gleichnamigen als Domainname registriert worden ist.
6. Eine Abweichung von der Prioritätsregel ("Online-Priorität") ist dann angezeigt, wenn die Interessen der
Parteien von derart unterschiedlichem Gewicht sind, dass es nicht bei der Anwendung der Prioritätsregel bleiben kann
vgl. BGH GRUR 2002, 622 ff. "shell.de"). Dies ist bei Gleichnamigkeit nicht nur bei überragender Bekanntheit der Fall
(BGH GRUR 2002, 622 ff. "shell.de"), sondern auch dann, wenn dem Domaininhaber keinerlei objektiv schützenwertes
Interesse an der Verwendung des Domainnamens zuzubilligen ist.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 26.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1406
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