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Rechtsprechung



LG Berlin, Urteil vom 06.09.2007 - 23 S 3/07

IP-Speicherung auf Webseite rechtwidrig? - Die Speicherung der (dynamischen) IP-Adresse in Verbindung mit sonstigen Daten wie Datum und Uhrzeit des Zugriffs und abgerufene Datei bzw. Seite ohne sachlichen Grund ist rechtswidrig.

ZPO §§ 139 Abs. 1 Satz 2, 307, 308

Leitsätze:*

Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, die nachfolgend aufgelisteten personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals ..http://www.bmj.bund.de. übertragen wurden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern:

a) die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems;

b) sofern auch die Internetprotokolladresse (IP-Adresse) des zugreifenden Hostsystems gespeichert wird, den Namen der abgerufenen Datei bzw. Seite, Datum und Uhrzeit des Abrufs, die übertragene Datenmenge sowie die Meldung, ob der Abruf erfolgreich war.

MIR 2007, Dok. 378


Anm. der Redaktion: Mit dieser Entscheidung hatte die Berufung der Beklagten (BMJ) gegen das Urteil des AG Berlin Mitte vom 27.03.2007, Az. 5 C 314/06 (= MIR 2007, Dok. 377) nur insoweit Erfolg, als ein Anerkenntnis des Klägers vorlag. Im Übrigen wurde die Berufung zurückgewiesen. In erster Instanz hatte dass AG Berlin Mitte dem Kläger "zuviel" insoweit zugesprochen, als der Beklagten auch die Speicherung von Informationen, die Rückschlüsse auf die Person des Klägers geben können, untersagt wurde, ohne das auch die Speicherung der IP-Adresse erfolgt.
Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.10.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1403

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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