Rechtsprechung
BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 92/04
Gefälligkeit - Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen (wettbewerbsrechtliche) eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet.
UWG § 8 Abs. 2
Leitsätze:*1. Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters,
die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer
Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört.
2. Nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) werden dem Inhaber des Unternehmens zwar Zuwiderhandlungen
seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige
Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll.
Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten
zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten
verstecken können (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2002 - Az. I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 -
Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Für Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich
gilt dieser Rechtsgedanke allerdings nicht.
Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 24.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1377
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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