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Rechtsprechung



BGH, Urteil vom 19.04.2007 - I ZR 92/04

Gefälligkeit - Dem Inhaber eines Unternehmens werden Zuwiderhandlungen (wettbewerbsrechtliche) eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet.

UWG § 8 Abs. 2

Leitsätze:*

1. Nach § 8 Abs. 2 UWG werden dem Inhaber eines Unternehmens Zuwiderhandlungen eines Mitarbeiters, die dieser in seinem privaten Bereich begeht, nicht zugerechnet, auch wenn die Tätigkeit ihrer Art nach zur Unternehmenstätigkeit gehört.

2. Nach § 8 Abs. 2 UWG (§ 13 Abs. 4 UWG a.F.) werden dem Inhaber des Unternehmens zwar Zuwiderhandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten wie eigene Handlungen zugerechnet, weil die arbeitsteilige Organisation des Unternehmens die Verantwortung für das Verhalten im Wettbewerb nicht beseitigen soll. Der Unternehmensinhaber, dem die Wettbewerbshandlungen seiner Angestellten oder Beauftragten zugute kommen, soll sich bei einer wettbewerbsrechtlichen Haftung nicht hinter den von ihm abhängigen Dritten verstecken können (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2002 - Az. I ZR 119/00, GRUR 2003, 453, 454 = WRP 2003, 642 - Verwertung von Kundenlisten, m.w.N.). Für Handlungen von Mitarbeitern in ihrem privaten Bereich gilt dieser Rechtsgedanke allerdings nicht.

MIR 2007, Dok. 352


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 24.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1377

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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