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Rechtsprechung



LG Köln, Urteil vom 18.07.2007 - 28 O 480/06

Filesharing, Gegenstandswert, Abmahnungskosten & Co - Zum Kostenerstattungsanspruch des abmahnenden Unterlassungsgläubigers bei P2P-Urheberrechtsverletzungen an Musiktiteln.

UrhG §§ 19a, 97; BGB §§ 121 Abs. 1 Satz 1, §§ 174, 242, 254 Abs. 2 Satz 1, §§ 670, 683 Satz 1; UWG § 12 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 3, RVG § 7 Abs. 1

Leitsätze:*

1. Derjenige, der vom einem Störer die Beseitigung einer Störung bzw. Unterlassung verlangen kann, hat nach ständiger Rechtsprechung im Urheberrecht grundsätzlich über dieses Institut einen Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen gem. §§ 683 S. 1, 670 BGB, soweit er bei der Störungsbeseitigung hilft und im Interesse und im Einklang mit dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Störers tätig wird (BGH, NJW 1970, 243; 2002, 1494). Die gesetzliche Sonderregelung in § 12 Abs. 1 S. 2 UWG schließt außerhalb des Wettbewerbsrechts den Ersatz von Abmahnkosten über den vorgenannten Weg nicht aus.

2. Enthält ein Abmahnschreiben zugleich die Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung, in welcher ein Angebot zum Abschluss eines Unterlassungsvertrages bzw. eine Aufforderung zur Abgabe eines entsprechenden Angebots zu sehen ist, handelt es sich insoweit nicht um ein "einseitiges Rechtsgeschäft", auf das § 174 BGB Anwendung finden könnte (vgl. OLG Brandenburg, Beschl. v. 27.7.2000 – Az. 6 W 18/00). Dementsprechend kommt eine Zurückweisung einer Abmahnung ohne beigefügte Original-Vollmachten gem. § 174, 121 Abs. 1 Satz BGB nicht in Betracht.

3. Für Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ist insoweit von Bedeutung, dass der Abmahnende nicht selbst über hinreichende eigene Sachkunde und Möglichkeiten zur zweckentsprechenden Verfolgung eines unschwer zu erkennenden Verstoßes verfügen darf, da die Einschaltung eines Rechtsanwalts dann ggf. nicht "erforderlich" im Sinne des § 670 BGB sein kann (BGH, NJW 2004, 2448). Greifen kann dieser Aspekt freilich in Ausnahmefällen, in denen standardmäßig immer nur ein und derselbe Verstoß ganz routinemäßig für den einzigen Berechtigten mittels "Textbausteinen" abgemahnt wurde.

4. Auch ein kaufmännisches Unternehmen, dass über einen oder mehrere Volljuristen verfügt, muss diese Mitarbeiter nicht zwangsläufig mit der Bearbeitung von urheberrechtlichen Streitigkeiten beauftragen. Daraus, dass ein Unternehmen über eine eigene Rechtsabteilung verfügt, kann nicht ohne weiteres der Schluss gezogen werden, die Einschaltung eines Rechtsanwaltes sei nicht erforderlich. Auch unter dem Aspekt von § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB besteht keine Pflicht eine entsprechend geschulte Arbeitskraft vorzuhalten. Etwas anderes kann allerdings etwa dann gelten, wenn es sich um einen ganz einfach gelagerten Sachverhalt handelt, in dem für die Bearbeitung auf frühere Vorgänge zurückgegriffen werden kann und in dem zudem personelle Kapazitäten der eigenen Rechtsabteilung für solche Abmahntätigkeiten ohne weiteres vorhanden sind.

5. In den verstärkten Bemühungen der Musikindustrie, gegen Urheberrechtsverletzungen vorzugehen und diese zu unterbinden, ist ein Rechtsmissbrauch nicht zu erblicken, der sich in der erhöhten Anzahl an Abmahnungen niederschlägt (§ 242 BGB). Diese Bemühungen stellen sich vielmehr - grundsätzlich - als legitime Wahrnehmung von berechtigten Rechten und Ansprüchen von Unternehmen dar und darüber hinaus als einziges Mittel, um den Rechtsverletzungen wirksam und effektiv entgegen zu wirken.

6. Für den Wert des Unterlassungsanspruchs wegen Urheberrechtsverletzungen an Musiktiteln ist ein Gegenstandswert von 10.000 EUR pro Musiktitel anzusetzen, wobei bei einer höheren Anzahl von Titel eine Pauschalierung angemessen sein kann (hier: Firma A: 58 Titel und Firma B: 68 Titel zu je 250.000 EUR).

7. Erfordert die Verfolgung von Urheberrechtsverstößen im konkreten Einzelfall (BGH, NJW 1995, 1431) nach Art und Umfang um ein gleichwertiges Tätigwerden für mehrere Mandanten (hier: 2 Firmen) kann es sich um "dieselbe Angelegenheit" i.S.d. § 7 Abs. 1 RVG handeln (hier: erfolgten die Abmahnungen zweier Firmen in einem einheitlichen Schreiben). Dementsprechend kann eine um 0,3 erhöhte Geschäftsgebühr (Nr. 1008 VV RVG) aus dem Gesamtstreitwert (hier: 500.000 EUR) zu nehmen sein, wobei für eine urheberrechtliche Abmahnung, soweit es sich nicht um eine Serienabmahnung in einer einfachen Angelegenheit handelt, eine 1,3 Gebühr nach Nr. 2400 VV RVG angemessen ist. Bei einer Urheberrechtsverletzung handelt es sich grundsätzlich um eine schwere Materie.

MIR 2007, Dok. 348


Download: Entscheidungsvolltext PDF

Bearbeiter: Thomas Gramespacher
Online seit: 20.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1373

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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