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Rechtsprechung



KG Berlin, Beschluss vom 30.01.2007 - 9 U 131/06

Zur Zulässigkeit der Namensnennung von Prozessparteien in Urteilsdatenbanken von Rechtsanwaltskanzleien, auf die Dritte über die Homepage der Kanzlei uneingeschränkt Zugriff nehmen können.

BGB §§ 823, 1004; GG Art. 2 Abs. 1; GVG §§ 169, 173; BRAO § 43b; BORA § 6 ff

Leitsätze:*

1. Derjenige, der Partei eines Zivilprozesses ist, muss die identifizierende Berichterstattung nicht deshalb hinnehmen, weil die Verhandlung öffentlich ist. Die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung wie auch der Urteilsverkündung (§§ 169, 173 GVG) dient dem Ausschluss von Geheimverfahren und der Kontrolle der Richter und des justizförmigen Verfahrens durch das Volk, nicht dagegen der generellen Rechtfertigung der namentlichen Berichterstattung. Ob die Berichterstattung unter Namensnennung zulässig ist, bleibt in jedem Einzelfall einer Abwägung der betroffenen Rechtsgüter vorbehalten.

2. Das Informationsinteresse von Fachkreisen rechtfertigt nicht, die breite Öffentlichkeit unter Namensnennung über den Ausgang des Rechtsstreits der anderen Prozesspartei gegen den Mandanten eines Rechtsanwalts zu informieren. Dies gilt umso mehr, als die insoweit betroffene Partei nicht selbst im Licht der Öffentlichkeit steht.

3. Bei der Homepage eines Rechtsanwalts handelt es sich zumindest auch um Werbung (vgl. BGH NJW 2003, 662). Dabei kommt es weder darauf an, dass Werbung als solche kenntlich gemacht ist, noch darauf, ob es sich um plakative Werbung im Sinne einer Anpreisung oder Bedarfsweckung handelt. Als Werbung wird auch die so genannte Imagewerbung angesehen, die – ohne die Ware bzw. Dienstleistung als solche anzupreisen – der Erzeugung positiver Aufmerksamkeit dient (vgl. BVerfG NJW 2000, 3195). Die Bereithaltung einer Entscheidungssammlung durch einen Rechtsanwalt dient jedenfalls auch der positiven Selbstdarstellung seiner Kanzlei; etwa soweit Fälle aufgeführt werden, in denen die Kanzlei für ihre Mandanten obsiegt hat.

4. Zwar kann auch die Werbung des Rechtsanwalts in den berufsrechtlichen Grenzen der § 43b BRAO, § 6 ff BORA ein Informationsinteresse (etwa: die Information von potentiellen Mandanten über vergangene Mandate) befriedigen (vgl. BVerfG NJW. 2000, 3195). Soweit der Rechtsanwalt sich allerdings in diesem Rahmen nicht die Namen eigener Mandanten (und dies auch nur im Fall der Einwilligung , § 6 Abs., 2 Satz 2 BORA) zunutze macht, sondern die der Prozessgegner der eigenen Mandanten, macht er sich den Namen der Prozessgegner für seine wirtschaftlichen Interessen zu nutze (KG, Entscheidung vom 30.09.2005 - Az. 9 U 21/04).

5. Gegenüber dem Informationsinteresse der journalistischen Öffentlichkeit und dem Recht eines Rechtsanwalts auf Freiheit der Berufsausübung hinsichtlich der namentlichen Nennung einer (gegnerischen) Prozesspartei im Rahmen der Bereithaltung einer Entscheidungssammlung auf seiner Homepage, überwiegt dass allgemeine Persönlichkeitsrecht der - ohne Einwilligung - namentlich genannten Person. Dies gilt jedenfalls soweit, die Homepage allgemein zugänglich ist, sich an die unbegrenzte Öffentlichkeit richtet und kein anderweitig berechtigtes Interesse an der namentlichen Nennung gegeben ist. Dann steht hinsichtlich der, auf der Homepage veröffentlichten, Informationen das wirtschaftliche Interesse des Rechtsanwalts an der Gewinnung von Mandanten im Vordergrund.

MIR 2007, Dok. 339


Anm. der Redaktion: Bei der Entscheidung des KG handelt es sich um einen Beschluss nach § 522 Abs. 2 Ziffer 2 und 2 ZPO.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 13.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1364

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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