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Rechtsprechung



LG Dresden, Urteil vom 03.08.2007 - 41 O 1313/07 EV

Falsche Energieetikettierung bei Haushaltswaschmaschinen wettbewerbswidrig - Demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte vertreibt (hier: in einem Internet-Shop), ist die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten.

UWG §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 4 Nr. 11, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1; EnergieverbrauchskennzeichnungsVO § 3 Abs. 1, 5; Richtlinie 95/12/EG vom 13.05.1995, Richtlinie 32/75/EWG betreffen der Energieetikettierung für elektrische Haushaltswaschmaschinen

Leitsätze:*

1. Eine bestimmten Kennzeichnungsvorschriften zuwiderlaufende Kennzeichnung von Waren (hier: Energieeffizienzklasse von Waschmaschinen mit der nicht existierenden Klasse "A Plus") ist unlauter, wenn die Kennzeichnungsvorschriften dem Interesse der Markteilnehmer, insbesondere der Verbraucher, dienen und somit Marktverhaltensregeln im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG darstellen.

2. Der korrekten Information über Daten, wie der Energieeffizienzklasse kommt bei der Auswahl eines zu erwerbenden Gerätes durch den Kunden und bei der Kaufentscheidung eine nicht unbedeutende Rolle zu. Die vorschriftswidrige Angabe derartiger Daten beeinträchtigt den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und Verbraucher daher nicht nur unerheblich (§ 3 UWG).

3. Die Werbung mit einer nicht existierenden - höchsten - Energieeffizienzklasse (hier: in einem Internetshop) ist irreführend hinsichtlich der Beschaffenheit des beworbenen Gerätes (hier: eine Waschmaschine mit Klasse "A Plus"), § 5 Abs. 2 Ziff. 1 UWG, da hierdurch der Eindruck erweckt wird, das betreffende Gerät sei energieeffizienter als die, eigentlich ebenfalls der höchsten Klasse ("A") zuzuordnenden Geräte. Dies verschafft dem so werbenden Unternehmer einen Wettbewerbsvorteil gegenüber den sich rechtstreu verhaltenden Mitbewerbern.

4. Demjenigen Anbieter, der kennzeichnungspflichtige Geräte (hier: Energieetikettierung von Haushaltswaschmaschinen) vertreibt (hier: in einem Internet-Shop), ist die Prüfung der Richtigkeit der vorgeschriebenen Angaben zuzumuten. Dies gilt auch, wenn der Anbieter lediglich Herstellerangaben übernimmt. Für den Bereich der Telemedien lassen nämlich die Haftungsprivilegen des TMG (hier: insb. § 10 TMG) Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach den allgemeinen Gesetzen (hier: insb. § 8 UWG) unberührt, § 7 Abs. 2 TMG. Für den Bereich der Energieetikettierung von Haushaltswaschmaschinen ergibt sich auch aus § 3 Abs. 3 EnVKV, wonach die Lieferanten für die Richtigkeit der von ihnen gemachten Angaben verantwortlich sind, nichts anderes.

MIR 2007, Dok. 338


Anm. der Redaktion: Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Johannes Richard, Rostock (www.internetrecht-rostock.de)
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1363

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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