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Rechtsprechung



OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2006 - I-20 U 22/06

Zur Unwirksamkeit einer anwaltlichen (wettbewerbsrechtlichen) Abmahnung gem. § 174 Satz 1 BGB nach Zurückweisung der Abmahnung aufgrund Nichtvorlage einer originalen Vollmachtsurkunde.

BGB § 174

Leitsätze:*

1. Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch des Abmahnenden ist stets, dass die Abmahnung nach Form und Inhalt berechtigt war.

2. Die wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist ebenso wie die Mahnung (vgl. hierzu BGH NJW 1987, 1546 (1547); BGH NJW 1967, 1800 (1802)) eine einseitige rechtsgeschäftsähnliche Handlung, auf die § 174 BGB entsprechende Anwendung findet. Es ist allgemein anerkannt, dass § 174 BGB für geschäftsähnliche Handlungen entsprechend gilt (vgl. nur BGH NJW 1987, 1546 (1547); BGH NJW 2001, 289 (290)). Geschäftsähnliche Handlungen sind in erster Linie Aufforderungen und Mitteilungen, die auf Ansprüche oder Rechtsverhältnisse Bezug nehmen und vielfach im Bewusstsein der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen ausgesprochen werden, jedoch nicht unmittelbar auf den Eintritt dieser Rechtsfolgen gerichtet sind oder gerichtet sein müssen (BGH, NJW 2001, 289). Unter diese Definition fällt auch eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes oder wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte.

3. Im Hinblick auf die Rechtswirkungen der Abmahnung und die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutsamkeit der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung hat der Schuldner ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, ob der Vertreter des Abmahners zur Abmahnung bevollmächtigt ist. Dass die Beifügung einer Originalvollmacht für den Abmahner eine erhebliche Mühewaltung bedeutet, ist diesbezüglich nicht erkennbar. Daher kann eine ausgesprochene Abmahnung nach ihrer Zurückweisung durch den Abgemahnten (Schuldner) entsprechend § 174 Satz 1 BGB unwirksam werden.

MIR 2007, Dok. 331


Anm. der Redaktion: Da die höchstrichterlich noch nicht entschiedene Frage, ob die Vorschrift des § 174 BGB entsprechend auf eine Abmahnung anwendbar ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist und von der Rechtsprechung bisher uneinheitlich beantwortet wird, hat das Gericht gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zugelassen. Im Übrigen ist wohl für die Praxis "taktisch" darauf hinzuweisen, dass, auch wenn aufgrund dieser Rechtsprechung in Betracht gezogen wird eine (grds. berechtigte) anwaltliche Abmahnung ohne ordnungsgemäße Originalvollmacht unverzüglich zurückzuweisen, ebenso die unverzügliche Abgabe einer - hinreichend strafbewehrten - Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Abmahnenden erwogen werden sollte. Denn nur so entfällt letztlich auch die Widerholungsgefahr für die Zukunft und man vermeidet sich einem Kostenerstattungsanspruch durch eine formgerecht "nachgeschobene" Abmahnung ausgesetzt zu sehen.
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 05.09.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1355

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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