Kurz notiert
Landgericht Frankfurt a.M.
EuG oder nationales Gericht? Welcher Rechtsweg gilt in einem Rechtsstreit über Urheberrechtsverletzungen durch eine europäische Institution? - LG Frankfurt a.M. legt EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor.
LG Frankfurt a.M., Entscheidung vom 29.08.2007 - Az. 2-06 O 242/07
MIR 2007, Dok. 324, Rz. 1
1
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat den Rechtsstreit zwischen den Erben
eines Urhebers und unter anderem der Europäischen Zentralbank ausgesetzt und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt, ob ein nationales Gericht oder der Europäische Gerichtshof erster
Instanz über eine Verletzung des Urheberrechtes durch eine Institution der Europäischen
Gemeinschaft zu entscheiden hat. Die Regelungen darüber (Art. 288 Abs. 2 EG-Vertrag) seien
auslegungsbedürftig, so das Gericht.
Zu den Vorlagefragen im Einzelnen
Unzweifelhaft werde zwar ein Anspruch der sogenannten "außervertraglichen Haftung" geltend gemacht, der die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes erster Instanz begründe. Fraglich sei aber, ob es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um eine Amtstätigkeit des Gemeinschaftsorgans (EZB) handele (1. Vorlagefrage) und ob der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch einem Schadensersatzanspruch gleichstehe (2. Vorlagefrage). Beides sei weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz.
Schließlich sei die Vorschrift auch im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz schon deshalb nicht eröffnet sei, weil innerstaatliches Recht anzuwenden sei oder ob "allgemeine Rechtsgrundsätze" anzuwenden seien, "die den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsam sind" (3. Vorlagefrage).
(tg) - Quelle: PM des LG Frankfurt a.M. vom 29.08.2007 (Nr. 06/07)
Zu den Vorlagefragen im Einzelnen
Unzweifelhaft werde zwar ein Anspruch der sogenannten "außervertraglichen Haftung" geltend gemacht, der die Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofes erster Instanz begründe. Fraglich sei aber, ob es sich bei den geplanten Baumaßnahmen um eine Amtstätigkeit des Gemeinschaftsorgans (EZB) handele (1. Vorlagefrage) und ob der geltend gemachte vorbeugende Unterlassungsanspruch einem Schadensersatzanspruch gleichstehe (2. Vorlagefrage). Beides sei weitere Voraussetzung für die Eröffnung des Rechtsweges zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz.
Schließlich sei die Vorschrift auch im Hinblick darauf auslegungsbedürftig, ob der Rechtsweg zum Europäischen Gerichtshof erster Instanz schon deshalb nicht eröffnet sei, weil innerstaatliches Recht anzuwenden sei oder ob "allgemeine Rechtsgrundsätze" anzuwenden seien, "die den Rechtsordnungen aller Mitgliedstaaten gemeinsam sind" (3. Vorlagefrage).
(tg) - Quelle: PM des LG Frankfurt a.M. vom 29.08.2007 (Nr. 06/07)
Online seit: 29.08.2007
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