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Rechtsprechung



KG Berlin, Urteil vom 27.07.2007 - 9 U 12/07

"Redaktionsschwanz" - Zur Zulässigkeit einer redaktionellen Anmerkung zu einer Gegendarstellung gemäß § 9 RBB-Staatsvertrag.

Staatsvertrag über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg (RBB-Staatsvertrag) § 9; BGB § 371, ZPO §§ 707, 767, 769, 924 Abs. 3 Satz 2, 927

Leitsätze:*

1. § 9 Abs. 4 des RBB-Staatsvertrages vom 7.11.2002 enthält kein Glossierungsverbot. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergibt sich allerdings eine Schutzpflicht des Staates, dem Betroffenen einer Medienberichterstattung das Recht zu einer Gegendarstellung mit gleicher publizistischer Wirkung einzuräumen (vgl. BVerfG 63, 131 = NJW 1983, 1179; BVerfG NJW 1998, 1381). Andererseits bedarf der mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Gegendarstellung verbundene Eingriff in die Pressefreiheit der gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG AfP 1993, 474). Ein Redaktionsschwanz (redaktionelle Anmerkung im direkten Verbund mit der Gegendarstellung) ist daher, soweit es an einer spezialgesetzlichen Beschränkung fehlt, nur ausnahmsweise unzulässig, wenn er sich als Schikane, sittenwidrige Schädigung oder Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt (vgl. OLG München NJW-RR 1999, 965 - zur vergleichbaren Regelung des Bayerischen Landespressegesetzes) bzw. wenn er den Zweck der Gegendarstellung vereitelt, dem Betroffenen Gehör zu geben und die Öffentlichkeit zu informieren.

2. Zur Feststellung, ob eine rechtsmissbräuchliche Entwertung der Gegendarstellung vorliegt, ist eine Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen mit der Rundfunk- und Meinungsfreiheit des betreffenden Pressorgans geboten (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.4.2006 - NJW-RR 2006, 1479).

3. Liegt eine gesetzliche Glossierungsbeschränkung nicht vor (hier: in § 9 RBB-Staatsvertrag), ist eine Wertung in einer redaktionellen Anmerkung grundsätzlich zulässig. Insbesondere kann trotz eines wertenden Einschlages nach der gebotenen Würdigung im Gesamtzusammenhang der tatsächliche Charakter überwiegen und die Formulierungen könne sich als substanzhaltige Tatsachenbehauptungen darstellen, über die eine Beweisaufnahme möglich ist. Die Ausgangsmitteilung darf grundsätzlich in einer Anmerkung zur Gegendarstellung wiederholt oder vertieft werden (vgl. OLG Dresden AfP 2001, 523).

4. Der Einwand der Erfüllung kann gegenüber einer auf Leistung gerichteten einstweiligen Verfügung (hier: Gegendarstellung) – anders als bei einer Unterlassungsverfügung – gemäß § 767 ZPO geltend gemacht werden, d. h. der Schuldner ist nicht auf ein Aufhebungsverfahren beschränkt. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage ist nicht im Hinblick auf § 927 ZPO zu verneinen, gerade weil § 769 ZPO von Gesetzes wegen die Möglichkeit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung vorsieht, während im Aufhebungsverfahren nur eine entsprechende Anwendung von §§ 924 Abs. 3 Satz 2, 707 ZPO in Betracht kommt.

5. Ist der titulierte Anspruch (hier: auf Gegendarstellung) erfüllt, kann der Anspruchsschuldner entsprechend § 371 BGB im Klagewege Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der einstweiligen Verfügung verlangen

MIR 2007, Dok. 298


Anm. der Redaktion: Gegendarstellung und Redaktionsschwanz finden sich zitiert unter http://www.lvhm.de/DE/5_news/2007/08/KG_Redaktionsschwanz_Gegendarstellung_Glossierung.php (abgerufen am 13.08.2007).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 11.08.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1322

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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