Kurz notiert
Bundesgerichtshof
Unverlangte Handy-Werbung - Dem Verbraucher steht im Falle ungewollt zugesendeter Werbe-Kurznachrichten (SMS) grundsätzlich ein Auskunftsanspruch gegen die Telefongesellschaft betreffend Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers zu.
BGH, Urteil vom 19.07.2007 – Az. I ZR 191/04 – SMS-Werbung; Vorinstanzen: AG Bonn, Urteil vom 25.03.2004 – Az. 14 C 591/03 – LG Bonn, Urteil vom 16.07.2004 – Az. 6 S 77/04
MIR 2007, Dok. 276, Rz. 1
1
Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19.07.2007 entschieden, dass der Inhaber
eines privat genutzten Mobilfunkanschlusses, dem eine unverlangte Werbe-SMS zugesandt worden ist und der deshalb den
Veranlasser zivilrechtlich in Anspruch nehmen möchte, von der Telefongesellschaft Auskunft über Namen und Anschrift
des Inhabers des Anschlusses verlangen kann, von dem aus die Nachricht versandt wurde.
Zur Sache
Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurĂĽckgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH heute zurĂĽckgewiesen.
Entscheidung des BGH: Auskunftsanspruch auch des individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe gegen eine Telefongesellschaft nach §§ 13a, 13 UKlaG
Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.
§ 13a Satz 2 UKlaG ist restriktiv auszulegen - Auskunftsanspruch des Verbrauchers scheidet nur dann aus, wenn ein Verband (vgl. § 13 UKlaG) einen solchen Anspruch bereits geltend macht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.
Konsequenz der Entscheidung: Mehr Rechtsklarheit und Stärkung der Verbraucherrechte gegen unverlangte Werbung
Die vom BGH angestellten Überlegungen hinsichtlich Auslegung und Reichweite von § 13a UKlaG - insbesondere § 13a Satz 2 UKlaG - sind freilich nicht lediglich auf unverlangte Handy-Werbung zu beschränken. Vielmehr sollte die Entscheidung die Verbraucherrechte im Bezug auf Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in den Fällen einer Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung (vgl. § 13a Satz 1 UKlaG) stärken und mehr Rechtsklarheit schaffen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 106/2007 des BGH vom 19.07.2007
Zur Sache
Der Kläger erhielt auf seinem Mobiltelefon eine unverlangte Werbe-SMS, ohne den Absender ermitteln zu können. Er wandte sich darauf hin an die Beklagte, T-Mobile Deutschland, weil sich aus der dem Kläger bekannten Rufnummer ergab, dass sie aus dem Rufnummernblock dieser Gesellschaft stammte. T-Mobile stellte sich auf den Standpunkt, nur gegenüber Verbänden, nicht aber gegenüber Verbrauchern zu einer solchen Auskunft verpflichtet zu sein.
Das Amtsgericht Bonn hat der Klage stattgegeben. Das Landgericht Bonn hat die Berufung der Beklagten zurĂĽckgewiesen, hat jedoch die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Diese Revision hat der BGH heute zurĂĽckgewiesen.
Entscheidung des BGH: Auskunftsanspruch auch des individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe gegen eine Telefongesellschaft nach §§ 13a, 13 UKlaG
Der Bundesgerichtshof hat einen Anspruch des Klägers auf Nennung von Namen und Anschrift des fraglichen Anschlussinhabers bejaht. Er hat sich auf die Bestimmung des § 13a des Unterlassungsklagengesetzes gestützt, die der Gesetzgeber im Jahre 2002 in das Gesetz eingefügt hat und die dem individuellen Adressaten unverlangter Werbeanrufe einen Auskunftsanspruch gegenüber der betreffenden Telefongesellschaft einräumt. Bis dahin sah das Gesetz einen solchen Auskunftsanspruch nur zugunsten von Verbänden wie z.B. Verbraucherverbänden vor. Die neue Bestimmung ging auf die Erwägung zurück, dass nicht nur Verbände, sondern auch individuelle Adressaten zivilrechtlich gegen unverlangte Werbeanrufe vorgehen könnten und deswegen auf Name und Anschrift des Anrufers angewiesen seien. Satz 2 der Bestimmung, auf den sich T-Mobile berufen hatte, scheint den Anspruch aber in der Praxis leerlaufen zu lassen, weil er ihn vermeintlich davon abhängig macht, dass kein entsprechender Auskunftsanspruch eines Verbandes besteht.
§ 13a Satz 2 UKlaG ist restriktiv auszulegen - Auskunftsanspruch des Verbrauchers scheidet nur dann aus, wenn ein Verband (vgl. § 13 UKlaG) einen solchen Anspruch bereits geltend macht.
Der Bundesgerichtshof hat diese Bestimmung des § 13a Satz 2 UKlaG in der Weise restriktiv ausgelegt, dass der Auskunftsanspruch des individuellen Verbrauchers nur dann ausscheide, wenn ein Verband den entsprechenden Auskunftsanspruch bereits geltend gemacht hat. Eine streng am Wortlaut orientierte Auslegung führe zu dem – dem Willen des Gesetzgebers widersprechenden – Ergebnis, dass in der Praxis kaum jemals ein Auskunftsanspruch individueller Adressaten von Werbeanrufen bestünde, weil in der Praxis immer parallel auch Ansprüche eines Verbandes bestehen. Da im Streitfall kein Verband die fragliche Auskunft über Namen und Anschrift des Absenders der Werbeanrufe verlangt hatte, hat der Bundesgerichtshof die Verurteilung von T-Mobile zur Auskunftserteilung bestätigt.
Konsequenz der Entscheidung: Mehr Rechtsklarheit und Stärkung der Verbraucherrechte gegen unverlangte Werbung
Die vom BGH angestellten Überlegungen hinsichtlich Auslegung und Reichweite von § 13a UKlaG - insbesondere § 13a Satz 2 UKlaG - sind freilich nicht lediglich auf unverlangte Handy-Werbung zu beschränken. Vielmehr sollte die Entscheidung die Verbraucherrechte im Bezug auf Geltendmachung und Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen in den Fällen einer Lieferung unbestellter Sachen, der Erbringung unbestellter sonstiger Leistungen oder der Zusendung oder sonstiger Übermittlung unverlangter Werbung (vgl. § 13a Satz 1 UKlaG) stärken und mehr Rechtsklarheit schaffen.
(tg) - Quelle: PM Nr. 106/2007 des BGH vom 19.07.2007
Online seit: 19.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1299
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