Rechtsprechung
LG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.2007 - 12 O 343/06
(Mit-) Störerhaftung des Forenbetreibers - Werden rechtswidrige Inhalte Dritter durch den Forenbetreiber unverzüglich nach Kenntnis entfernt, fehlt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände an einer Wiederholungsgefahr, die durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könnte.
BGB §§ 823 Abs. 1, 1004; TMG § 2 Satz 1 Nr. 1, § 7 Abs. 2 Satz 2, §§ 8-11, 10 TMG; GG Art. 5 Abs. 1
Leitsätze:*1. Der Betreiber eines Diskussionsforums im Internet ist Host-Provider und damit Diensteanbieter gem.
§ 2 Satz 1 Nr. 1 Telemediengesetz (TMG).
Solch ein Anbieter haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 TMG nach den allgemeinen Grundsätzen
der Störerhaftung auch für fremde Inhalte, die zum Abruf bereitgehalten werden. Die Regelungen
der §§ 8-10 TMG (vormals §§ 9-11 Teledienstgesetz - TDG) finden auf die Störerhaftung keine
Anwendung, insbesondere gilt die Haftungsprivilegierung des § 10 TMG (ehemals § 11 TDG) nicht für Unterlassungsansprüche
(BGH, Urteil vom 27.3.2007, Az. VI ZR 101/06 =
MIR 2007, Dok. 222; BGH GRUR 2004, 860 zu § 11 TDG = MIR 2005, Dok. 010).
2. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Störerhaftung kann derjenige als Störer auf Unterlassung
in Anspruch genommen werden, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich
und adäquat kausal zur Verletzung eines absolut geschützten Rechtes beiträgt (BGH, GRUR 2004, 860, 864 m.w.N. = = MIR 2005, Dok. 010;
BGH, GRUR 2001, 1038, 1039). Es genügt, dass die Herbeiführung der Störung gefördert wird. Dies trifft
auf den Betreiber eines Diskussionsforums im Internet als Host-Provider zu, da er es durch die Eröffnung
des Forums Dritten ermöglicht, Inhalte zu veröffentlichen und zu verbreiten.
3. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 1 TMG obliegen dem Diensteanbieter keine allgemeinen Überwachungs- oder Forschungspflichten
dahingehend, ob rechtswidrige Inhalte überhaupt vorhanden sind (BGHZ 148, 13, 17).
4. Solche Prüfungspflichten (i.S.v. präventiven Überwachungspflichten) können für den Betreiber eines Diskussionsforums
im Internet auch nicht aus allgemeinen Grundsätzen – etwa aus Gesichtspunkten der Sicherungspflichten – hergeleitet
werden, da eine allgemeine Pflicht, die zahlreichen auf einem Internetforum existierenden Diskussionsforen (hier: mit Tausenden von Beiträgen) auf möglicherweise rechtswidrige Inhalte hin zu überwachen, den Betreiber in technischer,
persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht überfordern, und das Betreiben von Internetforen letztlich wegen der sich aus der Überwachungspflicht ergebenden Haftungsrisiken unmöglich würde.
5. Der Umfang der Prüfungspflichten bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen
nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2004, 860, 864 = MIR 2005, Dok. 010). Entscheidend sind die Umstände des
Einzelfalls. Wird einem Diensteanbieter eine Rechtsverletzung bekannt, so muss er den ihm bekannt gewordenen
Beitrag nicht nur löschen oder sperren, sondern auch nachfolgend ihm technisch mögliche, zumutbare Maßnahmen
ergreifen, um Vorsorge dafür zu treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt.
6. Entfernt der Betreiber eines Diskussions- bzw. Meinungsforums im Internet rechtswidrige Beiträge Dritter nach
Kenntniserlangung unverzüglich, genügt er damit der ihm obliegenden Verpflichtung zur (unverzüglichen) Löschung
der betreffenden Inhalte. Eine Verletzung von Prüfungs- bzw. Überwachungspflichten kommt dann nicht in Betracht.
7. Werden rechtswidrige Inhalte Dritter durch den Forenbetreiber unverzüglich nach Kenntniserlangung entfernt und gelöscht,
fehlt es ohne das Hinzutreten weiterer Umstände grundsätzlich an einer Wiederholungsgefahr, die durch die Abgabe einer
strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung ausgeräumt werden könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn keine
Besorgnis besteht, dass es künftig zu entsprechenden Beeinträchtigungen kommt. In der Zurückweisung des Ansinnen eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgeben zu müssen, liegt jedenfalls noch keine Ablehnung, künftig das betreffenden Internetforum auf etwaige Verletzungshandlungen hin zu überwachen.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1293
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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