Rechtsprechung
OLG Rostock, Beschluss vom 27.06.2007 - 2 W 12/07
Urheberrechtlicher Schutz von Webseiten wegen Suchmaschinen-Optimierung - Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann sich im Einzelfall aus der zielführenden Verwendung der Sprache zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung und deren Ergebnis ergeben.
UrhG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, §§ 13, 69a, 97 Abs. 1
Leitsätze:*1. Webseiten, die lediglich auf einer HTML-Datei (Hyper Text Markup Language) basieren, sind
regelmäßig keine Computerprogramme. Denn der HTML-Code allein enthält keine ablauffähige Folge
von Einzelanweisungen, die dazu dient, den Computer zur Ausführung einer bestimmten Funktion zu
veranlassen. Vielmehr werden mit Hilfe der im Internet gebräuchlichen HTML-Codierung die Formatierung
der Seite niedergelegt und Texte sowie Grafiken sichtbar gemacht. Die HTML-Befehle im Quelltext
einer Webseite bewirken daher nur, dass die vorgegebene Bildschirmgestaltung im Internet kommuniziert
werden kann (OLG Frankfurt MMR 2005, 705). Dies gilt jedenfalls, soweit auf den betreffenden Webseiten
bzw. in dessen Quellcode nicht zusätzlich ablauffähige Programmbestandteile vorhanden sind.
2. Es ist allgemein anerkannt, dass der Gestaltung von Webseiten unabhängig von der Digitalisierung
ihres Inhalts ein Urheberrechtsschutz zukommen kann, sofern die Gestaltung die gemäß § 2 Abs. 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe erreicht (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm, MMR 2005, 106; OLG Düsseldorf
MMR 1999, 729; LG München I MMR 2005, 267). Dies kommt aber grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn die
Gestaltung der Webseiten über das hinausgeht, was bei ordnungsgemäßer Erstellung eines Webauftritts im Internet
handwerklich zu leisten ist.
3. Der urheberrechtliche Schutz einer Webseite kann sich im Einzelfall aus der zielführenden Verwendung der Sprache
zum Zwecke der Suchmaschinen-Optimierung ergeben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG).
4. Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf einer Webseite und in deren
Quelltext können die individuelle schöpferische Eigenheit des gestalteten Internetauftritts bilden, in der
die persönliche geistige Schöpfung des Webdesigners im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG liegt.
5. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Gestaltung mit Mitteln der Sprache, die für die Urheberrechtsschutzfähigkeit
hinreichende Gestaltungshöhe erreicht, weil sie deutlich das Schaffen eines durchschnittlichen Webdesigners übersteigt,
das auf einer routinemäßigen, handwerksmäßigen und mechanisch-technischen Zusammenfügung des (sprachlichen) Materials
beruht. Hierbei kann auch die durch die geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition
in Suchmaschinen auf der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers (Webdesigners) beruhen und die auf diese Weise vorgenommene
Gestaltung der Webseite eine individuelle Prägung verschaffen, die sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher
Internetauftritte anderer Anbieter abhebt. Denn um für eine gewisse Dauer die Auflistung der Webseiten an der Spitze
der Suchergebnisse zu erreichen, bedarf es besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten bei der Gestaltung des Internetauftritts.
Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 12.07.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1290
*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.
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