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Rechtsprechung



LG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2007 - 12 O 151/07

Usenet und Störerhaftung - Ein Usenet-Provider ist als Host-Provider und nicht nur als Access- oder Cache-Provider zu qualifizieren und kann nach den allgemeine Grundsätzen als Störer für Rechtsverletzungen auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

BGB § 1004, UrhG §§ 16, 17, 19a; TDG 2001 §§ 8 Abs. 2, 11

Leitsätze:*

1. Wie sich aus § 8 Abs. 2 TDG (nunmehr § 7 Abs. 2 TMG) ergibt, ist die Haftungsprivilegierung des § 11 TDG (nunmehr § 10 TMG) nicht auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH, GRUR 2004, 860, 862 f.). Im Rahmen des Unterlassungsanspruchs haftet in entsprechender Anwendung des § 1004 BGB jeder als Störer für eine Schutzrechtsverletzung, der - ohne selbst Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich sowie adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Gutes beiträgt (BGHZ 148, 13, 17). Um eine solche Haftung aber nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, ist Voraussetzung für die Haftung als Störer eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (BGH GRUR 2004, 860, 864; BGH GRUR 1999, 418, 419 f.). Art und der Umfang der gebotenen Prüf- und Kontrollmaßnahmen bestimmen sich hierbei nach Treu und Glauben.

2. Indem ein Usenet-Provider auf seinem Server urheberrechtlich geschütztes Material zum Download bereithält, trägt dieser zur Verletzung der ausschließlichen Verwertungsrechte an diesen bei (hier: Das Musikstück/Musikwerk "Mitternacht" der unter dem Künstlernamen bekannt Sängerin "La Fee").

3. Wenn der Usenet-Provider es Dritten willentlich ermöglicht, eine Musikdatei ins Internet zu stellen und so eine Rechtsverletzung zu begehen, bietet er damit eine Plattform mit den infrastrukturellen Voraussetzungen für Rechtsverletzungen (hier: Für die Verletzung von Urheberrechten). Dies ist adäquat kausal für die Schutzrechtsverletzung. Denn adäquat ist eine Bedingung dann, wenn das Ereignis im Allgemeinen und nicht nur unter besonderen eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen geeignet ist, einen Erfolg der fraglichen Art herbeizuführen (BGH NJW 2005,1420,1421 m.w.N.).

4. Ein Usenet-Provider ist dann als sog. Host-Provider und nicht nur als Access-Provider (Zugangsdiensteanbieter) oder Cache-Provider zu qualifizieren, wenn er nicht nur lediglich den Zugang zu Informationen und (binären) Dateien im Usenet vermittelt oder diese nur weiterleitet, sondern diese Informationen und Dateien mindestens 30 Tage abrufbar hält und dies je nach Anforderungshäufigkeit auch unmittelbar auf seinen eigenen Servern.

5. Bei der Ermittlung der im Rahmen der Prüfungs- und Überwachungspflichten zumutbaren Maßnahmen ist auf die Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen abzustellen. Im Fall eines Usenet-Providers ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob dieser von der Nutzung des rechtsverletzenden Angebots unmittelbar wirtschaftlich profitiert und unmittelbaren Zugriff auf die bei ihm liegenden Inhalte hat.

6. Ein Usenet-Provider ist technisch und rechtlich in der Lage, eine Rechtsverletzung durch über seine Server vorgehaltene Informationen und (Binär-) Dateien zu unterbinden. Dies gilt jedenfalls dann und ist auch nicht unangemessen, wenn sich diese Pflicht auf die Beseitigung der konkreten Verletzung beschränkt und wenn von dem Usenet-Provider nicht verlangt wird, alle eingestellten Beiträge und Dateien zu überprüfen, sondern ihn lediglich auf Grund eines konkreten Hinweises eine Pflicht zum Eingreifen trifft.

MIR 2007, Dok. 212


Anm. der Redaktion: Vgl. hierzu auch: LG München I, Urteil vom 19.04.2007 - Az. 7 O 3950/07 = MIR 2007, Dok. 155 und LG Hamburg, Urteil vom 19.02.2007 - Az. 308 O 32/07 = MIR 2007, Dok. 157 mit teils (technisch) abweichenden und gegenteiligen Auffassungen. Das LG München I qualifizierte einen Usenet-Provider als Cache-Provider und wendete den Haftungsmaßstab des § 9 TMG an. Ebenfalls wurden hier Informationen und Dateien für einen Zeitraum von 30-Tagen "gecached".
"Caching" bedeutet die automatische, zeitlich begrenzte Zwischenspeicherung von Informationen zum Zwecke einer effizienteren - etwa ladezeitoptimierten - Ãœbermittlung.
Ein besonderer Dank für die Übersendung der Entscheidung gilt Herrn RA Sascha Kremer, Mönchengladbach (www.kremer-legal.com).
Download: Entscheidungsvolltext PDF


Bearbeiter: Rechtsanwalt Thomas Ch. Gramespacher
Online seit: 30.05.2007
Kurz-Link zum Artikel: http://miur.de/1234

*Redaktionell. Amtliche Leit- und Orientierungssätze werden in einer "Anm. der Redaktion" benannt.

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